Dr. Helmut Martin
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Schöffen sind Laienrichter. Schöffen üben nach dem Gesetz in der Hauptverhandlung und bei diesbezüglicher Entscheidungsfindung nach dem Gesetz das Richteramt in vollem Umfang mit gleichen Rechten wie Berufsrichter aus. Sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht gibt es Besetzungen, bei denen die Schöffen den Berufsrichter bzw. die Berufsrichterin überstimmen können. Es ist also richtig und wichtig, dass wir uns Gedanken darüber machen, wer in welchem Verfahren Schöffe werden kann oder werden sollte; denn es geht um die Anforderungen und Grundsätze eines fairen, eines rechtsstaatlichen Verfahrens, das die Opferinteressen und die Rechte der Angeklagten schützt. Die Antwort auf die Frage einer Altersbeschränkung bei den Schöffen darf man sich deswegen nicht leicht machen. Wir haben das in der CDU-Fraktion und in der Partei daher sehr intensiv diskutiert, und zwar nicht erst auf den Antrag der FREIEN WÄHLER hin. Vielmehr hatten wir schon im letzten Sommer – es klang eben an – im Rechtsausschuss einen Berichtsantrag zu diesem Thema gestellt, auch weil die Justizministerkonferenz das Thema bereits im Jahr 2018 zur Prüfung an das Bundesministerium übertragen und Sachsen letztes Jahr einen Antrag auf Anhebung der Altersgrenze – also nicht, wie es die FREIEN WÄHLER wollen, auf komplette Abschaffung, aber immerhin auf Anhebung der Altersgrenze – gestellt hatte. Es gab also auch da schon Grund, das intensiv zu beleuchten. Die Justizministerinnen und Justizminister haben letztes Jahr eine Anhebung der Altersgrenze abgelehnt. Wir schließen uns für heute diesem Votum an. (Beifall bei der CDU) Folgende Überlegungen leiten uns dabei. Das Schöffenamt geht mit einer hohen Verantwortung einher – das klang mehrfach an –, was auch aus der gleichrangigen Stellung im Verhältnis zu den Berufsrichtern folgt, und es stellt hohe Anforderungen an die auszuwählenden Personen, vor allem hinsichtlich Menschenkenntnis und Lebenserfahrung; auch das wurde schon erwähnt. Diesbezüglich stimme ich ausdrücklich der Begründung des Antrags zu. Deswegen halten wir es zum Beispiel für richtig, dass es eine Altersuntergrenze gibt, dass nämlich Schöffen mindestens 25 Jahre alt sein sollen. Das ist richtig und wird auch von den FREIEN WÄHLERN, wenn ich es richtig verstehe, mit dem Antrag nicht in Zweifel gezogen, (Beifall bei der CDU) auch wenn es sicherlich Fälle gibt, in denen unter 25 Jahre alte Menschen schon die notwendige Reife hätten. (Zuruf des Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Eine gesetzliche Regelung muss bei Altersbestimmungen aber immer eine typisierende Betrachtung zugrunde legen. Das gilt für Mindest- und auch für Höchstalter. Die Antragsbegründung verweist weiter auf die vermeintlich altersfreundlichere Regelung im Kaiserreich, in der Weimarer Republik und den Anfängen der Bundesrepublik, die dann mit der Einführung der altersdiskriminierenden Altershöchstgrenze, wie es in der Begründung heißt, ins Gegenteil verkehrt worden sei. Die Begründung erwähnt aber nicht, dass die Lebenserwartung im Kaiserreich bei unter 50 Jahren lag und nur ca. 5 % der Bevölkerung überhaupt 70 Jahre alt wurden, meine Damen und Herren. Man muss schon immer das Gesamtbild sehen, wenn man so argumentiert wie die FREIEN WÄHLER. (Beifall bei der CDU) Der Gesetzgeber, der die Altershöchstgrenze im Jahr 1975 bei Schöffen – nur bei Schöffen und nicht bei anderen Laienrichtern – eingeführt hat, hat also auf den erfreulichen Anstieg der Lebenserwartung reagiert. Er hat nicht altersdiskriminiert; denn es gibt im Strafprozess gute Gründe für eine Altersbegrenzung speziell und besonders eben nur bei Strafprozessen. Nur bei Strafprozessen gilt, ein solcher Prozess kann platzen, wenn ein Richter oder eine Richterin, also auch ein Schöffe, für längere Zeit ausfällt. Strafprozesse können zudem über Jahre andauern. Nach derzeitiger Einschätzung und bei typisierender Betrachtung wird ein krankheitsbedingter Ausfall oder ein kräftemäßiger Abfall mit zunehmendem Alter wahrscheinlicher. Eine komplette Aufhebung der Altersgrenze ist daher abzuwägen mit den Grundsätzen und Anforderungen einer funktionierenden Strafrechtspflege. Zudem ist zu bedenken – hier komme ich gerne auf das, was Kollege Wefelscheid gesagt hat –, man muss auch mitberücksichtigen, dass die Schöffen möglichst einen gewissen Querschnitt durch die Gesellschaft abbilden sollten. Sie haben es gesagt, „Im Namen des Volkes“ ist die Einstiegsformel. Deshalb sollten wir uns eher Gedanken machen, wie wir das Amt attraktiver machen auch für Jüngere, die noch voll im Berufsleben stehen, anstatt jetzt diese unbestrittenen Schwierigkeiten, die Liste zu füllen, mit dem bequemen Ausweg lösen, dass wir einfach die Altersgrenze nach oben aufheben (Glocke des Präsidenten) und damit – wir wissen doch alle, dass das die Folge wäre – quasi eine Überalterung fördern würden; denn es läuft doch in der Praxis so, wer auf der Liste ist und sich nicht wehrt, wird schon aus Bequemlichkeit einfach immer wieder nominiert. Das kann nicht die Lösung sein. Ihre Begründung soeben in der Rede hat deutlich gezeigt, eigentlich geht es Ihnen darum, praktische Probleme zu lösen (Glocke des Präsidenten) und Lücken zu füllen. Das wird dem Thema nicht gerecht. Vielen Dank. (Beifall der CDU)
