Christoph Spies
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren! Vielen Dank, Herr Kollege Wefelscheid, dass Sie den Antrag heute gestellt haben. Er ist sehr aktuell im Hinblick auf die Schöffenwahl. Auch ist das Thema aufgrund des Amts sehr wichtig. Es stand bereits mehrfach auf der Tagesordnung des Rechtsausschusses – auch das haben Sie schon gesagt –, im Jahr 2019, wir hatten es im Mai 2022 auf die Tagesordnung gesetzt. Ich teile auch Ihre Aussage, dass Schöffinnen und Schöffen ein verantwortungsvolles Ehrenamt wahrnehmen. Das Amt erfordert Entscheidungsfreude, Menschenkenntnis und Lebenserfahrung. Uns sollte jedoch allen klar sein, dass die Tätigkeit als Schöffin und Schöffe gerade bei umfangreichen Strafverfahren vielfältige Belastungen und Einschränkungen in beruflicher und privater Hinsicht mit sich bringen kann. Wir als SPD-Fraktion bedanken uns in diesem Zusammenhang bei allen Schöffinnen und Schöffen für den Einsatz für unseren Rechtsstaat. (Beifall bei der SPD, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der FDP) In Ihrem Antrag schreiben Sie, dass die Altersgrenze mit europäischem und deutschem Recht unvereinbar wäre. In diesem Punkt muss ich Ihnen deutlich widersprechen. Das ist aus meiner Sicht fachlich falsch. Warum? – Die Beeinträchtigung von subjektiven Rechten, hier zum Beispiel Ausübung des Schöffenamts, kann durch gesetzliche Höchstaltersgrenzen aufgrund legitimer Zwecke gerechtfertigt werden. Im Hinblick auf Grundrechtsbeeinträchtigungen hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Fällen Höchstaltersgrenzen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit sowie zur Wahrung einer bestimmten ausgewogenen Altersstruktur als gerechtfertigt angesehen. Dabei gesteht das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber ausdrücklich eine Typisierungsbefugnis zu, die es zulässt, an bestimmte Altersgrenzen pauschal anzuknüpfen. Auch die EU-Diskriminierungsrichtlinie sieht Rechtfertigungsmöglichkeiten für Ungleichbehandlungen vor, insbesondere Artikel 4 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG. Sie führen aber im Ergebnis nicht zu strengeren Maßstäben, sondern entsprechen den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Rechtfertigung von Altersgrenzen. Diese finden wir in der Begründung zu § 33 GVG: „Die Einführung einer Altersgrenze ist geboten, weil die Mitwirkung in der Strafrechtspflege eine große körperliche Spannkraft und geistige Beweglichkeit erfordert.“ Auch wenn der demografische Wandel und die zunehmende Vitalität vieler älterer Menschen unbestritten ist, muss berücksichtigt werden, dass die Mitwirkung vor allem in langen Strafrechtsverfahren in körperlicher und geistiger Hinsicht besonders hohe Anforderungen stellt, weswegen es gerade einer entsprechenden Typisierung bedarf. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls flexible Ausgestaltungen von Höchstaltersgrenzen angeraten. Diese kann man zum Beispiel dadurch erreichen, dass die Norm auf Rechtsfolgeseite als Ermessensvorschrift – „kann“ oder „soll“ – gefasst wird. Folge davon wäre, dass nicht allein die mit der Höchstaltersgrenze verbundene Typisierung die Rechtsfolge auslöst, sondern vielmehr eine Einzelfallprüfung stattfinden kann. Die Literatur sieht die flexible Höchstaltersgrenze nach § 33 Abs. 2 GVG genau als ein solches Beispiel an. Danach „sollen“ Personen nicht zum Amt des Schöffen berufen werden, „die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es zu Beginn der Amtsperiode vollenden würden“. Durch die SollVorschrift wird die Rechtsfolge der Nichtberufung insoweit aufgeweicht, als sie nur in der Regel eintreten soll, Abweichungen von der Rechtsfolge der Nichtberufung im Einzelfall aber zulässt. Gerade die einschlägige Kommentierung zu § 33 GVG verdeutlicht dies: „Während § 32 die absolute Unfähigkeit zum Schöffenamt regelt, enthalten die §§ 33 und 34 Tatbestände, bei deren Vorliegen eine Person nicht zum Schöfzum Schöffen voll wirksam und es ergeben sich im Gegensatz zu § 32 keine Besetzungsprobleme“, so der Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. Es können also bereits heute Personen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, im Einzelfall Schöffinnen und Schöffen werden. Ebenfalls ist zu bedenken, dass es für Schöffinnen und Schöffen keine bindende Altersgrenze wie im Richterwahlgesetz gibt, die zum Ausscheiden aus dem Amt führen. (Glocke des Präsidenten) Besagte Personen können nach geltendem Recht am Ende der Amtsperiode bis zu 74 Jahre alt sein, ohne dass von der Soll-Vorschrift Gebrauch gemacht wurde. Aus den dargelegten Gründen kann man Ihrem Antrag leider nicht zustimmen. Wir sollten auch die Folgen zum Beispiel eines gesundheitlichen Ausfalls einer Schöffin oder eines Schöffen genau bedenken, der zum Neuaufrollen der Hauptverhandlung führen würde. (Glocke des Präsidenten) Deswegen bin ich beim Minister. Wir sollten uns lieber Gedanken darüber machen, wie wir zum Beispiel über Informationskampagnen mehr Menschen für dieses Amt begeistern können. Vielen Dank. (Beifall der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP)
