Heike Scharfenberger
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wir beschäftigen uns heute in erster Lesung mit der Anpassung von drei Landesgesetzen. Durch verschiedene Bundesgesetze, beispielsweise zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017, wurden die Voraussetzungen für einen bundesweiten automatisierten Lichtbildabruf geregelt. Aufgrund der Schaffung dieser Neuregelung ist eine Anpassung des Landesgesetzes zur Ausführung des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Oktober 2015 notwendig geworden. Beispielhaft zu nennen ist dabei, dass in das bisherige Landesgesetz eine Befugnisnorm, die Einrichtung eines zentralen Passlichtbildregisters und eines zentralen Personalausweislichtbildregisters zur Unterstützung des automatisierten Lichtbildabrufs, eingefügt wird. Dies ist erforderlich, da es grundsätzlich in der Hoheit der Länder liegt, die Durchführung der Bundesgesetze in eigener Organisationshoheit durchzuführen. (Unruhe im Hause – Glocke der Präsidentin) Was die Kosten betrifft, so ergeben sich aus den Änderungen erhebliche Einsparungen, die den geringfügigen einmaligen Umstellungsaufwand für die Anpassung der Verfahren bei den Sicherheitsbehörden jedoch übersteigen werden. Der dritte Änderungsbereich betrifft das Landespersonalvertretungsgesetz. Ähnlich wie in den kommunalrechtlichen Vorschriften wurden während der Pandemie auch Möglichkeiten für Personalräte geschaffen, Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeizuführen sowie Sitzungen und Beschlussfassungen als Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Die Evaluierung der kommunalrechtlichen Regelungen ergab einen hohen Zuspruch der Ratsmitglieder zu den neu geschaffenen Möglichkeiten, was zu der Entfristung der Regelung unter anderem in der Gemeindeordnung führte. Vor diesem Hintergrund ist es gut und richtig, dass im Rahmen der anstehenden Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes geprüft wird, ob die bislang bis zum 31. März 2023 befristete Regelung entfristet und damit dauerhaft eingeführt werden kann. Damit bis zum Ergebnis dieser Betrachtung keine Regelungslücke entsteht, soll die Regelung im Landespersonalvertretungsgesetz im Hinblick auf die ungewisse Weiterentwicklung des Infektionsgeschehens vorsorglich bis zum 31. März 2024 verlängert werden, was wir ausdrücklich begrüßen. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der FDP)
