Dirk Herber
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und liebe Kollegen! Abgesagte Feste, beunruhigte Vereine, verunsicherte Ordnungsbehörden. Dieser erste Sommer ohne nennenswerte Corona-Einschränkungen hatte es für unsere Veranstaltungen in sich. Mit einem neu geschaffenen § 26 im POG wollte man Klarheit schaffen: Klarheit für die Ordnungsbehörden, damit man nicht auf einen Auffangtatbestand zurückgreifen muss, Klarheit für Veranstalter, die sich auf eine realistische Gefahreneinschätzung durch die Behörde verlassen können. Der Sommer hat uns aber gezeigt, dass es uns mit § 26 POG nicht gelungen ist, diese Klarheit im Sinne unserer Sicherheit zu schaffen. Wir haben vielfach von Vereinen gehört, die davon ausgegangen sind, dass die Behörden sich in ihren Forderungen nach Sicherheitskonzepten nicht in dem Rahmen der vom Gesetzgeber gegebenen Ermächtigung bewegt haben. Wir haben von Ordnungsbehörden gehört, die aus Unsicherheit über die aus dem eigenen Handeln entstehende Verantwortung lieber auch dort ein Sicherheitskonzept aufgestellt haben wollten, wo eine intensive Betrachtung ergeben hätte, dass gar keines notwendig gewesen wäre. Die logische Schlussfolgerung daraus wäre, den Veranstalter darauf hinzuweisen, den Klageweg zu beschreiten, bei dem am Ende entweder die Ordnungsbehörde in ihrer Ansicht bestätigt wird oder das Gericht ihr einen rechtswidrigen Ermessensfehlgebrauch bescheinigt. Ist es das, was wir wollen? Ich glaube nicht. Wir wollen keine verunsicherten Verwaltungen, und wir wollen keine beunruhigten Veranstalter durch eine unklare Rechtslage. Ich hatte es in der ersten Beratung bereits angerissen: Es reicht nicht, auf der Seite des Innenministeriums – Kollege Hüttner hat es gesagt – unter dem Titel „Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel in Rheinland-Pfalz“ ein 115-seitiges Dokument abrufen zu können, wenn dann aber, wie in diesem Jahr geschehen, sich die Fachbereichsleiter aus den Ordnungsbehörden zum Beispiel des Landkreises Wittlich mit Fragen zu den Paragrafen an die ADD wenden und noch nicht einmal eine Antwort bekommen. (Beifall der CDU und der FREIEN WÄHLER) Das eine ist also eine Verantwortung des Gesetzgebers, sich den Fragen der verantwortlichen Ausführenden vor Ort zu stellen und mit Rat zur Seite zu stehen, und das andere ist die Tatsache, dass man, wenn man feststellt, dass ein Gesetz in der Realität Mängel aufweist, es wieder ändern muss. Die FREIEN WÄHLER haben eine Änderung eingebracht, die uns zu einer spannenden und aussagekräftigen Anhörung geführt hat, in der die Anzuhörenden sehr wohl festgestellt haben, dass in dem Gesetz Klärungs- und Nachschärfungsbedarf vorhanden ist. Vielen Dank dafür an die FREIEN WÄHLER. Die Anhörung brachte uns allerdings auch zu der Einschätzung, den Antrag der FREIEN WÄHLER in der vorliegenden Form abzulehnen, weil die reine Zahlenbegrenzung auf die 1.500 Besucher willkürlich erscheint. Eine Gefahrenlage lässt sich nicht alleine aus der Anzahl der Besucher einer Veranstaltung ableiten. Wir haben aber mitgenommen haben, dass ein Nachbesserungsbedarf besteht. Wir können also mit ein wenig Nachschärfen für eine Klarheit sorgen, die Unsicherheiten vor Ort bereinigt. Wir wollen durch dieses Nachschärfen in den Formulierungen den Ermessensspielraum einschränken und dadurch die zuständigen Behörden zu einer realistischen Gefahrenbewertung bringen, die auch justiziabel ist, und zwar so, dass die Sorge der Verantwortlichen über den Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, eines Organisationsverschuldens oder eines schuldhaften Verwaltungshandelns ausgeräumt wird. Veranstaltungsplanung und Gefahrenprognose dürfen dann also wieder etwas mutiger sein, sie dürfen lediglich nicht übermütig werden. Das ist unser Anspruch an das Gesetz zum Schutz unserer Bevölkerung auf Veranstaltungen. Aus diesem Gedanken heraus haben wir Ihnen unseren vorliegenden Änderungsantrag formuliert. Mit dem Einfügen der Formulierung „wenn ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für die Besucher der Veranstaltung oder deren Umgebung besteht“ wird der Ermessensspielraum um die Möglichkeit der Vorlage eines Sicherheitskonzepts konkretisiert. Das Gleiche gilt für Veranstaltungen, an denen voraussichtlich weniger als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen, mit dem eingefügten Zusatz: „wenn die Ordnungsbehörde auf Grundlage der Angaben zur Veranstaltung oder bereits bekannter Erfahrungswerte davon ausgehen muss, dass insgesamt oder in Teilbereichen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial besteht“. Auch die Konkretisierung der Personendichte über die Ergänzung des Hinweises von „durchschnittlich mehr als 2 Personen/m² der zur Verfügung stehenden Fläche für Veranstaltungsbesucher“ schafft hier zusätzlich Klarheit. Es muss weiterhin ein Ermessensspielraum für die örtliche Ordnungsbehörde bei der Vorlage eines Sicherheitskonzepts und der Errichtung eines Sicherheitsdienstes geben, weil nicht alle Veranstaltungen im Sinne des Paragrafen identisch sind und einer gleichen Gefahreneinschätzung bedürfen. In der Regel sind Veranstalter und die Veranstaltungen über viele Jahre den verantwortlichen Ordnungsbehörden bekannt, und die entsprechenden Konzepte der Veranstaltungen werden über Jahre fortgeschrieben und haben sich in der Durchführung bewährt. Verschärfende Maßnahmen sind oftmals gar nicht nötig, und der reine Parameter der Teilnehmerzahl ist schwer einzuschätzen. Gerade bei offenen Veranstaltungen – Fastnachtsumzüge, verkaufsoffene Sonntage – ist eine Einschätzung nur schwer machbar, auch bei Fronleichnams-Prozessionen. (Heiterkeit des Abg. Johannes Zehfuß, CDU) Insbesondere jedoch bei kleineren Brauchtumsumzügen, wie beim Karneval in den Ortschaften, sind die Auflagen im Sinne des § 26 für den Veranstalter derart hoch, dass eine Durchführung nicht mehr stattfinden könnte. (Glocke des Präsidenten) – Ich komme zum Schluss, Herr Präsident. Daher ist es wichtig, dass nun Auflagen verfasst werden, wenn entsprechendes Gefährungspotenzial bekannt ist. Helfen Sie bitte mit Ihrer Zustimmung zu unserem Antrag, für unsere Behörden und Veranstaltungen vor Ort die Rahmenbedingungen zu schaffen, dass unsere Bürger in ausgleichender Weise einerseits vor Gefahren geschützt sind und andererseits ihre Freiheit nicht über Gebühr eingeschränkt wird. Danke schön. (Beifall der CDU und der FREIEN WÄHLER)
