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Carl-Bernhard von Heusinger

GRÜNE 24.11.2022 Sitzungen 18/33

Sehr geehrter Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Lieber Kollege Dr. Reuber, Sie haben eben gesagt, man braucht für das Wahlrecht eine objektive Bezugsgrenze. Die objektive Bezugsgrenze können wir im Grundgesetz sehen. Im Grundgesetz ist geregelt, dass wir ein allgemeines Wahlrecht in der Bundesrepublik haben. Das heißt, dass jeder Bürger und jede Bürgerin das Recht hat zu wählen. (Zurufe der Abg. Christof Reichert und Marcus Klein, CDU) Jetzt – – – (Unruhe bei und Zurufe von der CDU – Glocke des Präsidenten) – Lassen Sie mich ausreden. Herr Präsident, ich möchte gerne aus der Anhörung des Bundestags zum Europawahlrecht den Sachverständigen Professor Dr. Heußner zitieren, der in seiner schriftlichen Anhörung genau zu diesem Punkt Stellung genommen hat. Ich hoffe, Sie haben sie vorher auch gelesen. Dort sagt er – ich zitiere mit Erlaubnis –: „Der Bundestag hat keinen gesetzgeberischen Spielraum, den 16- und 17-Jährigen das Europawahlrecht zu entziehen. Zwar ist es nach Auffassung des BVerfG grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl mit kollidierenden Verfassungsbelangen zum Ausgleich zu bringen.“ – siehe Wahlalter – „Dieser Spielraum ist hier jedoch nicht eröffnet. Denn er setzt voraus, dass kollidierende Verfassungsbelange gegeben sind, die einen ‚zwingenden‘ Eingriffsgrund darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall. 16- und 17-Jährige haben Weiter unten sagt er: „Ein Widerspruch zum Volljährigkeitsalter scheidet aus, weil die Wahlen ihre Funktion genauso gut erfüllen, wenn ein solcher Gleichlauf nicht besteht. Es sind keine Tätigkeiten erkennbar, welche erst mit Erreichen der Volljährigkeit erlaubt sind, die für die sinnvolle Ausübung des Wahlrechts erforderlich wären.“ Herr Dr. Reuber, wollen Sie behaupten, dass das, was für das Grundgesetz gilt, in Rheinland-Pfalz nicht gilt? Vielen Dank. (Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD sowie des Abg. Philipp Fernis, FDP)

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