Dr. Joachim Streit
Sehr verehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich darf zunächst meinen Dank an die Schaffer dieses Gesetzes, die den Auftrag hatten, richten. Sie brachten das Ganze in vielen Sitzungen mit den kommunalen Spitzenverbänden und denen, die zu beteiligen waren, zu Papier. Ich weiß, was das bedeutet. Es sind zwar nur 87 Paragrafen. Ich habe aber jetzt einmal die zwei Ordner vom letzten Freitag ausgedruckt, (Der Redner deutet auf die an seinem Platz liegenden Aktenordner) und das ist noch doppelseitig. Ich weiß, was es heißt, das Ganze nicht nur digital zu fassen, sondern auch mental zu erfassen. Auch wenn mir das eine oder andere nicht gefällt, aber der Respekt für die Arbeit ist auf jeden Fall da. (Vizepräsident Matthias Lammert übernimmt den Vorsitz) Der Antrag der Freien Wähler zum Landeshaushaltsgesetz 2022 auf Erhöhung des KFA um 300 Millionen Euro ist in diesem Jahr noch von der Ampel abgelehnt worden. Herr Noss, wenn ich mir Ihre Meinung dann auch zu eigen machen kann, dass hier 275 Millionen Euro mehr sind, dann kann ich sagen, Freie Wähler wirken. Schlecht sind aber zwei Dinge, nämlich erstens, dass die Erhöhung im Jahr 2024 wieder um 50 Millionen Euro gesenkt wird, anstatt sie zweitens entsprechend der Kostensteigerungen fortzuschreiben. Wir haben viel darüber gehört, was der Verfassungsgerichtshof gesagt hat. Es ist klar, dass über 15 Jahre hinweg die Landeshaushalte rechtswidrig, verfassungswidrig waren. Halten wir uns aber einmal an die Leitgedanken des Urteils aus dem Jahr 2020. Es gibt insgesamt acht Leitgedanken, nämlich erstens bedarfsgerecht und aufgabenangemessen, zweitens vertretbare Verstärkung der horizontalen Umverteilung, drittens Transparenz, viertens Partnerschaft und Symmetrie, fünftens so viel Eigenleistung wie möglich, sechstens so viel Landesleistung wie nötig, siebtens horizontale Gerechtigkeit und Schutz der Solidarität und achtens Unterstützung bei der Lösung des Problems hoher Liquiditätskredite. Wenn man sich Punkt 1 anschaut, bedarfsgerecht und aufgabenangemessen, sind Cluster und Größenklassen gebildet worden. Man sieht nachher beim Symmetrieansatz, dass der Mindestbedarf zu gering bemessen wurde. Kollege Schnieder hat es schon ausgeführt. Der zweite Punkt, vertretbare Verstärkung der horizontalen Umverteilung und Solidarität, meint § 30, die Finanzausgleichsumlage. Es gibt hier Progressionsstufen, um die Gemeinden, die steuerstark sind, entsprechend abzuschöpfen, sodass dieses Geld an andere Kommunen verteilt werden kann. Was passiert allerdings im ersten Jahr, nämlich nach § 30 Abs. 3? Da wird diese Progression schon wieder als Allererstes ausgesetzt. Das ist ein Lex BioNTech. Dritter Punkt, Transparenz und prozedurale Absicherung: Wenn man sich die Ordner anschaut, dann ist das meiste, was dort abgeheftet ist, die prozedurale Absicherung, nämlich die Anhörung von anderen Beteiligten wie den kommunalen Spitzenverbänden. Wenn man dann auf Seite 538 dieser Anlagen schaut, dann ist beispielsweise der GStB genannt. Der GStB und der Städtetag verzichten mit E-Mail vom 11. August 2022 auf eine schriftliche Stellungnahme, weil sie nämlich dieses Paket in der kurzen Zeit überhaupt nicht durcharbeiten konnten. (Zuruf des Abg. Michael Hüttner, SPD) Insofern auch hier ein Punkt: Prozedurale Absicherung ist nicht geschehen. Der Punkt Transparenz, die Kritik des Verfassungsgerichtshofs, das Verfahren muss transparenter werden: Dies ist es aber auf keinen Fall. Wenn Sie sich jetzt die Paragrafen des Landesfinanzausgleichsgesetzes anschauen: Allein bei der Ermittlung der Mindestfinanzausstattung werden beim Mindestfinanzbedarf Cluster gebildet. Es findet ein vorheriger Abzug statt, dann wendet man ein Korridorverfahren im Medianprinzip an, anstatt es finanzarithmetisch auf das Mittelwertprinzip zu verlegen. Es gibt Untergruppen sowie gemeinsame Gruppen und wieder Teilgruppen nach verschiedenen Größenklassen, um die Verwirrung komplett zu machen. Also, Transparenz vom System her ist dieses Gesetz nicht. Ganz nebenbei: Die Kommunen ermitteln in ihren Haushaltsplänen die Bedarfe doppisch, das Land sieht es kameral, Abschreibungen fehlen, Steuereinnahmen werden geschätzt und Inflationsraten eben nicht, da werden die echten genommen. Von einer echten Systematik, die transparent ist, ist dieses Gesetz weit entfernt. Dann Punkt 4, Partnerschaft und Symmetrie: Partnerschaft heißt, ich mache etwas auf Augenhöhe. Was ich im Vorstand des Gemeinde- und Städtebunds – lieber Helge Schwab, Du bist auch mit dabei – mitbekommen habe, ist, dass man da sehr enttäuscht war, weil immer kurz vor den Sitzungen am Abend oder am Tag vorher so viel Material kam, dass es in der anschließenden Sitzung am nächsten Tag überhaupt nicht erfasst und besprochen werden konnte. Der Symmetrieansatz: Bei der neuen Zusammensetzung der Finanzausgleichsmasse kommt dem Symmetrieansatz ein wichtiger Teil zu. Er hat das Ziel, zwischen den Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des Landes und den kommunalen Gebietskörperschaften ein gleiches Verhältnis anzustreben, und alle drei Jahre sollen in einem Gutachten die Veränderungen beim beschriebenen Verfahren festgestellt werden. Durch den Symmetrieansatz stehen den Kommunen im Jahr 2023 280 Millionen Euro, im Jahr 2024 463 Millionen Euro zur Verfügung. Für die Kommunen stellt dies jedoch keine verlässliche Einnahmequelle dar. Wenn man sich jetzt anschaut, die kommunalen Spitzenverbände sprechen beim Symmetrieansatz vom Ergebnisdesign. Woran liegt das? Das liegt daran, dass die Gesamthöhe des kommunalen Finanzausgleichs über die Berechnung der Mindestfinanzausstattung – das ist vorne in § 6 LFAG – sonst augenscheinlich zu niedrig ist. Das heißt, sie ist eben nicht aufgabenangemessen bestimmt. Das ist das größte Problem. In den Jahren, in denen die Symmetrie zugunsten der Kommunen läuft, weil das Land viele Einnahmen und Mittel zu verteilen hat, ist das okay. Leider gibt es aber bei dem Symmetrieansatz § 7 Abs. 2 LFAG: „Ergibt die Überprüfung für die betrachteten Haushaltsjahre, dass sich die Symmetrie zulasten des Landes verschoben hat, kann das Land die Leistungen aus dem kommunalen Finanzausgleich in den Folgejahren durch einen negativen Symmetrieansatz zum Schuh für die Kommunen. Besser wäre es, die Mindestfinanzausstattung schon von Anfang an aufgabenangemessen zu belegen. Punkt 5, so viel kommunale Eigenleistung wie möglich, und Punkt 6, so viel Landesleistung wie nötig: Als Freier Wähler würde ich es natürlich genau umgekehrt sehen, so viel kommunale Eigenleistung wie nötig und so viel Landesleistung wie möglich. Nun hat der VGH es aber umgekehrt formuliert. Ich darf dann zu der Eigenleistung der Kommunen sagen, die Erhöhung der Nivellierungssätze über alle Größenklassen ist unlogisch. Warum? Weil nämlich der Mindestbedarf nach fünf Teilschlüsselmassen gebildet wurde. Die fünf Teilschlüsselmassen sind kreisfreie Städte, verbandsfreie Städte und Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ortsgemeinden und Landkreise. Das heißt, beim Mindestbedarf schaut man nach Größenklassen. Bei den Nivellierungssätzen wendet man aber den Bundesdurchschnitt an. Dann ist es schon entscheidend, ob ich in Dierscheid oder in Dortmund wohne. In Rheinland-Pfalz haben alle Gemeinden im Durchschnitt 1.700 Einwohner. Im Bundesdurchschnitt sind es 7.700 Einwohner. Wenn, dann hätte man auch bei den Nivellierungssätzen Größenklassen bilden müssen. Das heißt, es ist vollkommen unlogisch, den Ortsgemeinden den Bundesdurchschnitt der Oberzentren zu oktroyieren. (Beifall der FREIEN WÄHLER und bei der CDU) Die angewandten Grundsätze des neuen LFAG sind damit falsch und benachteiligen die Ortsgemeinden. Ich darf sagen, auch der Zeitpunkt der Erhöhung ist problematisch, da es sinnvoller gewesen wäre, die Erhöhung der Nivellierungssätze in die Zeit nach der ersten Evaluation der Ergebnisse zu verschieben. Punkt 6, so viel Landesleistung wie nötig: Bei den Landesleistungen muss man einfach die Nichtberücksichtigung des Investitionsstaus feststellen. Das ermittelte Defizit für die investive Rechnung liegt jetzt bei 753 Millionen Euro. In der ersten Berechnung, die wir letzte Woche noch zuerst erhalten haben, waren es 704 Millionen Euro. Jetzt sind es 753 Millionen Euro. Wenn man mit dem Zuschlag von 5 % für das Jahr 2023 rechnet, kommen also noch 38 Millionen Euro hinzu. Nicht nur, dass mit den 38 Millionen Euro der Investitionsstau der rheinland-pfälzischen Kommunen nicht abgebaut werden kann, der 5%ige Zuschlag kann die aktuelle Teuerungsrate in allen Bereichen nicht ansatzweise auffangen. Punkt 7, die horizontale Gerechtigkeit und der Schutz der Solidarität durch konsequente Kommunalaufsicht schreibt der VGH als Leitgedanken. Tja, da kommt dann was. Mit der Erhöhung der Nivellierungssätze ist klar, wer die Kosten der Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen trägt: der Bürger und der Gewerbetreibende. (Abg. Gordon Schnieder, CDU: So ist es!) Kommunen sollen gezwungen werden, ihre Hebesätze bei der Grundsteuer A auf 345, bei der Grundsteuer B auf 465 und bei der Gewerbesteuer auf 380 Punkte zu steigern. Passen sich Kommunen diesem Niveau der Nivellierungssätze nicht an, erhalten sie in der Konsequenz weniger Zuschüsse. (Glocke des Präsidenten) Bei Punkt 8 ging es dann noch um die Liquiditätskredite. Hier kann ich nur sagen, es wird bei der Altschuldenlösung auf den Sockelbetrag ankommen. (Glocke des Präsidenten) Da wird sich zeigen, geht es hier für alle Kommunen oder geht es nur für die großen Städte und diejenigen, die auf der Liste der Bertelsmann Stiftung stehen, weil von den 100 am meisten verschuldeten Gemeinden – –
