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Lisa-Marie Jeckel

FREIE WÄHLER 06.07.2022 Sitzungen 18/26

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wie im Gesetzentwurf der CDU zu lesen ist, war es die Intention des Bundesgesetzgebers, mit der Ermöglichung eines interkollegialen Ärzteaustauschs zu unterbinden, dass mögliche Kindeswohlgefährdungen durch einen häufigen Wechsel von Ärzten und Kinderärzten unentdeckt bleiben können. Dies ist für uns FREIE WÄHLER dem Grunde nach nachvollziehbar und eine Verbesserung des Kinderschutzes. Dass bereits die Kleinsten unser aller Schutz und Hilfe benötigen, stellt in diesem Hause wohl eher kein Parlamentarier infrage. Frau Ministerin Binz schreibt in ihrer Antwort auf die Große Anfrage der CDU am 28. Juni 2022 – ich zitiere mit Erlaubnis des Präsidenten aus der Drucksache 18/3555 –: „Die Landesregierung nimmt diese Bedenken, die zur Neuformulierung des § 4 Abs. 6 KKG geführt haben, sehr ernst. Das Anliegen, ein Instrument zu schaffen, das eine Verschleierung von möglichen Kindeswohlgefährdungen durch ein sog. Ärztehopping verhindert, ist ohne Zweifel wichtig und richtig. Gleichwohl sieht die Landesregierung auch eine potentielle Gefahr darin, dass betroffene Familien den Austausch als Verlust der Vertrauensbasis empfinden und eine künftige Zusammenarbeit verweigern könnten.“ Ich wiederhole: „Gleichwohl sieht die Landesregierung auch eine potentielle Gefahr darin, dass betroffene Familien den Austausch als Verlust der Vertrauensbasis empfinden und eine künftige Zusammenarbeit verweigern könnten.“ Ist diese Formulierung einer Distanzierung der Landesregierung von dieser Neuregelung gleichzusetzen? Beabsichtigt die Landesregierung hier wirklich keine landesspezifische Umsetzung? Nimmt unsere Landesregierung hier wissend Nachteile im Kinderschutz in Kauf? Lassen Sie uns gemeinsam einen Blick über den Tellerrand nach NRW wagen. Hier wurde seitens des Landtags die Möglichkeit des Handelns bereits genutzt. Die dortige Bestimmung regelt zur Verbesserung des Kinderschutzes den rechtssicheren interkollegialen Ärzteaustausch wie folgt – ich zitiere, mit Erlaubnis, aus § 32 des Heilberufsgesetzes von NRW –: „Regelungsinhalte der Berufsordnung. Die Berufsordnung soll Regelungen über die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars treffen. Sie kann im Rahmen des § 29 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften; dabei sind Ärztinnen und Ärzte zur Offenbarung über das, was ihnen in ihrer ärztlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind. Wenn sich für Ärztinnen und Ärzte in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind, sind sie zur Offenbarung auch im Rahmen eines interkollegialen Ärzteaustausches befugt.“ Werte Kolleginnen und Kollegen der Ampel, es geht heute einmal mehr gerade nicht um die Frage: Wer hat es erfunden? Es geht darum, in diesem Hohen Hause heute gemeinsam das Kindeswohl zu verbessern. Danke schön. (Beifall der FREIEN WÄHLER und bei der CDU)

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