Carl-Bernhard von Heusinger
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Das POG wurde im Jahr 2020 hinsichtlich der Gefahrenvorsorge und der Gefahrenabwehr bei Veranstaltungen unter freiem Himmel in § 26 modifiziert. Jetzt, zwei Jahre später, können wir endlich wieder auf Veranstaltungen gehen. Ich war vor zwei Wochen auf dem tollen Rheinland-Pfalz-Tag bei schönstem Wetter und tollen Angeboten. Ich habe den Regen nicht mitbekommen. Ich möchte mich noch einmal ganz herzlich bei der Landesregierung für dieses tolle Fest bedanken. (Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vereinzelt bei der SPD sowie des Abg. Philipp Fernis, FDP) Gott sei Dank finden wieder – wir haben es gehört – viele kleinere Veranstaltungen statt: Kirmessen, Weinfeste und Open-Air-Konzerte. Liebe FREIE WÄHLER, mit Ihrem Gesetzentwurf meinen Sie, dass kleine Veranstaltungen kaum stattfinden können, weil die Sicherheitsvorgaben zu hoch seien. Das im Jahr 2020 geänderte Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bringt Änderungen für bestimmte Veranstaltungen mit sich. Es verlangt, dass für die Sicherheit von Großveranstaltungen – wir haben es gehört – ein Sicherheitskonzept vorgelegt wird und es einen Ordnungsdienst bzw. Wachpersonen gibt. Wir sprechen hier über Veranstaltungen mit einer Größenordnung von über 15.000 zeitgleich teilnehmenden Personen bzw. 30.000 tagtäglich teilnehmenden Personen. Veranstaltungen mit weniger Teilnehmenden müssen diese Vorgaben nicht erfüllen. Im POG wurde die Möglichkeit geschaffen, dass örtliche Ordnungsbehörden bei kleinen Veranstaltungen die Erstellung eines Sicherheitskonzepts und das Vorhandensein eines Ordnungsdienstes bzw. von Wachpersonen verlangen können – das haben wir auch schon gehört –, aber eben nicht müssen. Die FREIEN WÄHLER schlagen nun vor, dass Veranstaltungen, an denen weniger als 15.000 Personen teilnehmen, die ordnungsbehördlichen Vorgaben eines Sicherheitskonzepts und eines Ordnungsdienstes nicht erfüllen müssen. Als Begründung führen Sie an, dass die derzeitige Regelung die Durchführung kleinerer lokaler Veranstaltungen organisatorisch und wirtschaftlich erschwert. Ich muss sagen, was ich eben in der Begründung gehört habe, dass die terroristische Gefahr bei kleineren Veranstaltungen nicht gegeben sei, kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Die Größe der Veranstaltung hat für die Gefahr, die von außen, zum Beispiel von Terroristen hervorgeht, überhaupt keine Bedeutung. (Zuruf des Abg. Stephan Wefelscheid, FREIE WÄHLER) Sie haben es selbst gesagt, Herr Kollege Wefelscheid, Sie haben diese Zahl aus der Luft gegriffen. Sie haben selbst auch gesagt, Sie wissen, Sie waren nicht bei dem Gesetzgebungsverfahren dabei. Sie tun so, als ob die Frage des Schwellenwerts in dem Gesetzgebungsverfahren überhaupt keine Rolle gespielt hat, aber es wäre für Sie ein Klacks gewesen, einmal online zu recherchieren. Ich habe das auch getan. Ich war bei dem Gesetzgebungsverfahren auch nicht dabei. Hätten Sie dies getan, dann hätten Sie eben auch gesehen, dass die Frage der Größe der Veranstaltung für die Vorlage von Sicherheitskonzepten nicht alleine maßgeblich sein kann. Lesen Sie noch einmal die schriftliche Stellungnahme von Professor Zöller zu dem Gesetzentwurf. Dort steht – ich zitiere mit Erlaubnis –: „Andererseits dürfte es zweifellos zahlreiche Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von deutlich weniger als 5.000 Personen geben, bei denen typischerweise massive Sorgen hinsichtlich Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen, etwa Biker-Treffen mit 50 Teilnehmern oder Sport-, Kleinkunstund Kulturveranstaltungen mit lediglich einigen hundert Zuschauerplätzen, aber Veranstaltungsorten mit schwierigen Gegebenheiten in Bezug auf Fluchtund Rettungswege, fehlenden Ausgleichsflächen bei Überfüllung oder eingeschränkten An- und Abreisemöglichkeiten.“ Ihr Gesetzentwurf greift daher viel zu kurz. Sie können nicht davon ausgehen, dass jede kleine Veranstaltung sicher und ohne eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung durchzuführen ist. Nein, liebe Kolleginnen und Kollegen, das POG wurde im September 2020 novelliert. Dies geschah inmitten der CoronaPandemie, die immer noch nicht überwunden ist. Veranstaltungen, selbst unter freiem Himmel, durften lange nicht bzw. nur mit Einschränkungen stattfinden. Die neuen Regeln zu den Veranstaltungen im POG sind somit kaum praxiserprobt. Nach und nach geschieht das nun, und wenn Kommunen jetzt damit Probleme haben, wird ihnen bei der Umsetzung geholfen. Einem solchen Boulevard-Gesetzentwurf können wir aber bestimmt nicht zustimmen. Vielen Dank. (Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bei der SPD sowie des Abg. Philipp Fernis, FDP)
