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Christoph Spies

SPD 11.05.2022 Sitzungen 18/22

Sehr geehrte Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren! Ich freue mich, dass ich heute Abend zum Landesgesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes sprechen darf. 1923 entstand die Bayerische Ärzteversorgung als erstes berufsständisches Versorgungswerk, sprich wir feiern nächstes Jahr alle gemeinsam 100 Jahre Versorgungswerk, da wir alle wissen, damals gehörte Bayern zur Pfalz. (Heiterkeit bei der FDP – Beifall des Abg. Dr. Bernhard Braun, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Danke. Entscheidender Antrieb für diese Gründung war die massive Vernichtung des Alterssicherungskapitals der Ärzte aufgrund der Inflation nach dem Ersten Weltkrieg. Es gab damit eine soziale Sicherheit, die die Eigeninitiative und Solidarität der Ärzte untereinander mit der Durchsetzungsmacht des öffentlichen Rechts kombinierte. Das war eine echte Innovation in der deutschen Sozialpolitik. Ähnlich die Situation nach dem Zweiten Weltkrieg. Während die gesetzliche Rentenversicherung bereits Mitte 1945 Zahlungen über die Postämter leistete, waren die Rücklagen der Freiberufler erneut nahezu vernichtet. Eine Ausnahme, die Ärzte im damaligen Bayern, die über ihr Versorgungswerk Leistungen erhielten. Entscheidend jedoch für die Verbreitung der berufsständischen Versorgung war die Rentenreform im Jahre 1957 – Konrad Adenauer, Generationenvertrag. Der damalige Bundestag verweigerte mit breitem gesellschaftlichen Konsens den freien Berufen die Aufnahme in die gesetzliche Rentenversicherung. Sie sollte sich auf Arbeitnehmer konzentrieren, deren soziale Lage durch massiven Einsatz von Beitrags- und Steuermitteln nachhaltig verbessert werden konnte. Dagegen verlangte die Bundesregierung 1957 von den freien Berufen ihre Alterssicherung in eigener Verantwortung zu regeln, da sie der gesellschaftlichen Solidarität nicht bedürften. Diese politische Grundsatzentscheidung führte zu einer Welle von Gründungen von Versorgungswerken. Das rheinlandpfälzische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz, RAVG, vom 22. Juli 1965 wurde jedoch nicht ausgeführt, da die notwendigen Satzungen der Selbstverwaltungsorgane nicht verabschiedet worden waren. Ursächlich hierfür war die vorgegebene Belastung des Versorgungswerks mit den Ansprüchen derjenigen Rechtsanwälte, die in einem vorgerückten Lebensalter standen und bei Versorgungsbeginn keine entsprechende Beitragsleistung erbracht haben konnten. Mit der umfassenden Reform des RAVG vom 29. Januar 1985 konnte diese Baustelle zum Wohl der Rechtsanwälte behoben und die Altersberufsunfähigkeit und Hinterbliebenenrente für die Rechtsanwälte und ihre Angehörigen eingeführt werden. Dieses Gesetz hat das heutige Rechtsanwaltversorgungswerk der beiden rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern geschaffen. Dass ein Gesetz, welches 1985 in Kraft getreten ist, auch einmal novelliert werden sollte bzw. muss, ist selbstredend. Ich freue mich, dass wir die Regelungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks auf den Stand von 2022 bringen. Die Klarstellungen zum Beispiel in § 4 Abs. 1, Mitglieder der Vertreterversammlung – der Minister hat es ausgeführt –, oder redaktionelle Anpassungen in § 13 Satz 3, Verweis auf das BGB, die geänderten Begrifflichkeiten erläutere ich nicht explizit. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 sind aktuell die Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerks durch Briefwahl zu wählen. 1985 kannte man die elektronische Wahl noch nicht. Neben der Briefwahl soll nun die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerks künftig auch ganz oder teilweise elektronisch erfolgen können, wenn es die Selbstverwaltung möchte. Ebenfalls soll die Anwendung von Videokommunikationstechnik in der Vertreterversammlung ermöglicht werden. Die heute bereits vorgeschriebene Wahlordnung des Versorgungswerks wird durch die Novellierung um die wesentlichen Themen konkretisiert, analog den entsprechenden Regelungen im Bereich der Satzung in § 20. Dass der Schutz der Solidargemeinschaft der Rechtsanwälte der beiden Kammern auch weiterhin immer wieder angepasst werden muss, findet sich im Änderungsvorschlag zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wieder. Die Verlegung – der Minister hat dies ebenfalls ausgeführt – einer Kanzlei nach § 27 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung führt nicht zur Pflichtmitgliedschaft bei Berufsunfähigkeit für die Dauer der BU. Dieser Gedankengang ist bei uns allen bereits aus dem Bereich der Zulassung bekannt. (Heiterkeit des Abg. Marco Weber, FDP) Ich freue mich auf die Ausschussberatung und wäre froh, wenn wir dieses Gesetz in der zweiten Runde beschließen könnten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie vereinzelt bei den FREIEN WÄHLERN –

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