Dr. Helmut Martin
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben eben gehört, die regierungstragenden Fraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes eingebracht. Man höre und staune, Ziel des Mittelstandsförderungsgesetzes ist es, den Mittelstand zu fördern. (Abg. Hans Jürgen Noss, SPD: Deshalb heißt das so!) – Deshalb heißt das so. Der Name ist Programm. Warum sage ich das? Das sage ich deshalb, weil wir uns eines klarmachen müssen: Wenn wir an ein Mittelstandsförderungsgesetz inhaltlich herangehen, dann gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten, zwei Richtungen, entweder die Mittelstandsförderung wird verbessert, oder die Mittelstandsförderung wird verschlechtert. Meine Damen und Herren, dieser Gesetzentwurf dient definitiv nicht der Verbesserung der Mittelstandsförderung. (Beifall der CDU) Deshalb müssen wir genau hinschauen. Genau hinschauen heißt aber nicht – das will ich ganz klar sagen –, dass der Ansatz des Entwurfs falsch wäre. Auch wir sehen natürlich die Notwendigkeit, den Kommunen in den betroffenen Flutgebieten zu helfen, mit der Ausnahmesituation fertigzuwerden. Wenn wir dort das Verwaltungshandeln erleichtern können, dann ist das unser gemeinsames Ziel. Man muss aber diese grundlegende Weichenstellung, dass nämlich das Ziel des Gesetzes und damit die Mittelstandsförderung auf der anderen Seite ein Stück weit untergraben wird, natürlich bei der Würdigung des Entwurfs mit berücksichtigen. Erst recht, weil das Gesetz auch dann gilt, wenn wir nicht über die Ahr, sondern vielleicht über andere Fälle reden, bei denen es etwas zweifelhafter sein könnte, wie gravierend die Situation ist. Um was geht es? Die Soziale Marktwirtschaft legt großes Augenmerk auf einen ordnungspolitischen Rahmen, der einen fairen und breiten Wettbewerb sicherstellt. Dazu gehört auch, dass auch kleine und mittlere Unternehmen, also der typische Mittelstand, eine reelle Chance auf Teilnahme am Wettbewerb haben. Das liegt im essenziellen, langfristigen Interesse unserer Gesellschaft; denn darauf, auf einem starken Mittelstand, basiert zum großen Teil unser Wohlstand. Außerdem führt Wettbewerb zu günstigeren Konditionen für den Auftraggeber. Wenn die öffentliche Hand – wir haben das eben gehört – etwas größere Bauaufträge vergibt, dann folgt aus diesem Grundsatz des breiten und fairen Wettbewerbs, dass der Auftrag nicht an einen einzigen Alleinunternehmer zu vergeben ist, der dann die verschiedene Gewerke als Subunternehmer beauftragt, sondern dass teilbare Leistungen separat ausgeschrieben werden, damit sich auch kleinere Handwerksunternehmen oder Bauunternehmen selbst bewerben können, für die sonst das Gesamtvorhaben insgesamt zu groß wäre. Meine Damen und Herren, das bedeutet, der Grundsatz der Einzelvergabe, also der sogenannten Losvergabe, ist das gesetzlich vorgegebene Leitbild, das oberhalb der Schwellenwerte daher sogar europarechtlich vorgegeben ist und eine Ausprägung auch im rheinland-pfälzischen Mittelstandsförderungsgesetz gefunden hat. Einzelvergabe vor Gesamtvergabe, Generalunternehmer nur in begründeten Ausnahmefällen, das ist der gesetzliche Grundsatz. (Beifall der CDU) Verwaltungen als Auftraggeberseite sympathisieren allerdings, und zwar nicht nur in Krisensituationen wie an der Ahr, häufig mit der Gesamtvergabe, weil es einfacher erscheint, wenn nur an einen vergeben wird, der dann die ganze lästige Koordination und Regie selbst übernimmt. Das ist ein immer wieder beobachtetes Phänomen und beschäftigt ganze Disziplinen von Vergaberechtlern. Die Gerichte beurteilen allerdings solche Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild aus den eingangs geschilderten grundsätzlichen Erwägungen heraus kritisch. Dies genauso wie die Rechnungshöfe; denn teurer wird die Vergabe nun einmal bei Generalunternehmern. Deshalb gilt die Ausnahme nur dann, wenn es wirtschaftliche oder technische Gründe erfordern. Nur dann ist die Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer zulässig, und zwar – das ist sehr wichtig – auch schon nach geltender Rechtslage. Der Gesetzentwurf sieht nun eine Regelung vor, wonach die Landesregierung – Kollegin Köbberling hat es eben gesagt – feststellen kann, dass eine sogenannte besondere Ausnahmesituation vorliegt. Dies mit der gravierenden Folge, dass der gesetzliche Grundsatz nicht mehr gilt und Gesamtvergaben ohne weitere Begründung möglich sind. Mit andern Worten: Wenn die Landesregierung meint, die Voraussetzungen würden vorliegen, dann kann sie das gesetzliche Leitbild aushebeln, und der Mittelstand hat das Nachsehen zugunsten vermeintlicher Verwaltungsvereinfachungen. Das heißt nicht, um es deutlich zu sagen, dass ich der Regierung das unterstellen würde. Ich will nur einmal die Systematik deutlich machen. (Staatsminister Roger Lewentz: Aha!) Das muss uns als Abgeordnete zu denken geben, zumindest wenn wir einen gewissen Anspruch an uns als Gesetzgeber haben, meine Damen und Herren. (Beifall der CDU) Das ist schon eine Frage, wie ich meinen Job hier verstehe und eine Frage des Zusammenspiels der Gewalten. Ein Gesetzgeber, der erst ein Gesetz mit einem klaren Grundsatz macht (Zuruf des Abg. Michael Hüttner, SPD) und dann im gleichen Gesetz der Exekutive die Möglichkeit einräumt, den gesetzlichen Grundsatz allein ohne Mitwirkung des Parlaments beiseitezuschieben, nimmt sich selbst nicht ernst, sondern duckt sich weg, meine Damen und Herren. Deshalb sieht aus gutem Grund, nur um einmal einen Vergleich zu zeigen, auch das Infektionsschutzgesetz vor, dass der Bundestag und nicht die Bundesregierung über das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite entscheidet. Erst nach der Entscheidung des Parlaments kann die Regierung die Details regeln. Wir als CDU-Fraktion meinen, dass solche zentralen Fragestellungen, mit denen, wie hier im Entwurf, die eigentliche gesetzliche Regelung suspendiert wird, nur vom Gesetzgeber selbst geklärt werden sollen. (Beifall der CDU) Nur dann ist nämlich sichergestellt, dass in öffentlicher Debatte geklärt wird, ob tatsächlich die Voraussetzungen für einen Vorrang der Verwaltungserleichterung vor der Mittelstandsförderung vorliegen. Dann wird auch in öffentlicher Debatte geklärt, wie die zeitlichen und räumlichen Begrenzungen sind. Das soll nicht allein der Exekutive überlassen bleiben. Das ist für uns ein zentraler Punkt im Entwurf, der hoffentlich aber – Sie haben angedeutet, Sie möchten alle mitnehmen – im Rahmen der Ausschussberatungen noch gelöst werden wird. Andere Bedenken würden wir dann zurückstellen, obwohl man natürlich durchaus fragen kann, ob die geltende Rechtslage gerade in einer Krisensituation wie der Ahr nicht auch jetzt schon die Generalunternehmervergabe zulassen würde. Man kann auch fragen, warum man das nicht vielleicht, so wie andere Vergabeerleichterungen, letztlich durch Verwaltungsschreiben hätte klarstellen können. Das sind lauter Fragen, die wir zurückstellen, wenn wir die andere zentrale Frage, wo wird entschieden, einvernehmlich hinbekommen. Da bin ich ganz zuversichtlich. Vielen Dank. (Beifall der CDU)
