Patrick Kunz
Sehr geehrter Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag lautet „Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes als neue Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91 a Absatz 1 GG“. Hierzu möchte ich gerne erläutern. Eine gesunde Umwelt ist kein Selbstzweck. Klima- und Umweltschutz sichern und verbessern nachhaltig die Koexistenz von Natur, Lebens- und Wirtschaftsräumen. Die Umwelt sowie die Artenvielfalt müssen bewahrt und die natürlichen Lebensgrundlagen unserer Heimat geschützt werden. Dies machen wir nicht nur zu unserem Schutz, sondern auch aus Verantwortung für nachfolgende Generationen. Klimaschutz ist Gemeinschaftsaufgabe. Mit diesem Satz möchte ich die Wichtigkeit des Klimaschutzes bekunden. Wer dieser Ansicht nun Nachdruck verschaffen will, der muss folglich diese Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz verankern. (Beifall der FREIEN WÄHLER) Um die Klimaschutzziele zu erreichen, ist das im Pariser Klimaabkommen verankerte Ziel, die Erderwärmung möglichst auf 1,5 Grad im Vergleich zur vorindustriellen Zeit zu begrenzen, anzustreben. Der geplante, auf das Jahr 2030 vorgezogene Kohleausstieg erfordert, wie bereits bekannt, einen massiven Ausbau erneuerbarer Energien einerseits und den Bau moderner Gaskraftwerke andererseits. Unser Land steht dahin gehend vor gewaltigen Herausforderungen aufgrund der notwendigen Klimaanpassung und den damit verbundenen Anstrengungen hinsichtlich des Klima- und Umweltschutzes. Um die Klimaziele zu erreichen und den Umweltschutz zu verbessern, bedarf es der Anstrengung auf allen staatlichen Ebenen und der Erstellung eines konkreten und finanzierten Zukunftsplans für Deutschland; denn Klima- und Umweltschutz ist eine gemeinsame Aufgabe. Ein jeder Mensch, aber auch jede Gemeinde ist gehalten, seinen bzw. ihren Anteil zu leisten. Dafür müssen auf allen Ebenen die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihren Beitrag zur gemeinsamen Anstrengung gegen den Klimawandel beitragen zu können. Auch und gerade die Kommunen sollen und müssen in der Lage sein, hierzu ihren notwendigen Beitrag zu erbringen, unabhängig von der finanziellen Frage der Leistungsfähigkeit der Kommune. Seitens der Kommunen bestehen viele Ideen und Konzepte für Klima- und Umweltschutz und für die dafür notwendige Bereitschaft, diese umzusetzen. Der Bund kennt über das Grundgesetz die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben als so wichtig anzusehen, dass sie zur Gemeinschaftsaufgabe werden. Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ besteht seit 1969 in Deutschland und ist ein nationales Förderinstrument für die Land- und Forstwirtschaft sowie die ländlichen Räume. Über die Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91 kann der Bund an Aufgaben der Länder finanziell und inhaltlich mitwirken. Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ fördert auf Umwelt- und Klimaschutz gerichtete Maßnahmen bisher nur in den Bereichen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie des Küsten- und des Hochwasserschutzes. Mit der Neufassung des Artikel 91 a Abs. 1 GG dahin gehend, dass die Verbesserung des Klimaschutzes als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern anerkannt würde, würden auch Städte und Gemeinden in die Lage versetzt, kommunale Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen als bedeutsame Aufgabe der Gesamtheit zur Verbesserung der Lebensverhältnisse umzusetzen. Zu Recht ist in Artikel 91 a Abs. 1 Nr. 2 GG der Küstenschutz bereits vorgesehen. Klimaanpassung und Klimaschutz in allen Bereichen gehören notwendig dazu und würden die Verantwortung von Bund und Ländern stärken. Über die Gemeinschaftsaufgabe wirkt der Bund ausnahmsweise entgegen der grundsätzlichen föderalen Kompetenztrennung an den Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben gesamtstaatlich bedeutsam sind und eine Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist. Eigentlich gilt nach dem Grundgesetz das Verbot der Mischverwaltung und der Mischfinanzierung. Bund und Länder müssen die Aufgaben in ihren Zuständigkeitsbereichen grundsätzlich getrennt voneinander wahrnehmen. Durch die Schaffung der Gemeinschaftsaufgabe ist dieser Grundsatz gelockert, und der Bund kann sich über sie an Aufgaben inhaltlich und finanziell beteiligen, für die die Länder zuständig sind. Auch für Rheinland-Pfalz wäre mit der Erweiterung des Regelungsbereichs des Artikel 91 a Abs. 1 GG eine Basis gelegt, im Rahmen eines kommunalen Klimapakts das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2040 zu erreichen. Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, bitte unterstützen Sie unseren Antrag auf Erweiterung des Artikel 91 a GG mit diesem Beschluss: „Der Landtag der Verbesserung des Umweltschutzes und des Klimaschutzes als Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 91 a Abs. 1 GG einzusetzen und dahingehend diese etwa unter Artikel 91 a Abs. 1 GG als neue Ziffer 3 zu verankern.“ Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. (Beifall der FREIEN WÄHLER)
