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Michael Frisch

AfD 20.01.2022 Sitzungen 18/15

Ja! Richtig!) Auch wir Freie Wähler appellieren daher an alle Bürgerinnen und Bürger, die ihre Meinung, wie zum Beispiel die Ablehnung einer allgemeinen Impfpflicht, völlig legitimerweise öffentlich kundtun wollen, dies nicht im Schulterschluss mit Kräften zu tun, die die Spaziergänge lenken und für ihre politischen Ziele zu instrumentalisieren versuchen. Wählen Sie stattdessen den rechtsstaatlichen Weg einer angemeldeten Demonstration unter Einhaltung der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Wir haben in Deutschland die Lehre aus der Vergangenheit gezogen und unsere Republik ausdrücklich als wehrhafte Demokratie konzipiert. Der kluge Satz „Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf“ beschreibt sehr gut, was passieren kann, wenn man ein Aushöhlen des Rechtsstaates zulässt. Daher begrüßen wir, dass viele Gemeinden in Rheinland-Pfalz zwischenzeitlich Allgemeinverfügungen erlassen haben, die den Missbrauch des Demonstrationsrechts unterbinden. Ebenso begrüßen wir, dass sich viele Bürgerinnen und Bürger in vielfältiger Form gegen illegale Aufmärsche stellen. Als ein Vertreter der bürgerlichen Mitte möchte ich aber auch dazu aufrufen, dass alle demokratischen Kräfte ohne Ausgrenzungen und ohne den Versuch, selbst hieraus noch parteipolitisches Kapital schlagen zu wollen, gemeinsam Flagge und Gesicht zeigen. Wir alle sind aufgefordert, auch im Sinne der überwältigenden großen Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger, die sich zum Schutz ihrer Mitmenschen oft nicht begeistert, aber vernünftig, sozial und solidarisch an die Regeln halten, Recht und Gesetz durchzusetzen und uns geschlossen hinter unseren demokratischen Rechtsstaat zu stellen. (Abg. Michael Frisch, AfD: Die anderen sind asozial oder was?) Auf ein rechtliches Problem möchte ich an der Stelle allerdings noch hinweisen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat in seinem Beschluss vom 3. Januar, mit welchem der Eilantrag gegen die Untersagung von Montagsspaziergängen abgewiesen wurde, ausgeführt, dass im Hauptsacheverfahren noch die Rechtsfrage geklärt werden müsse, in welchem Verhältnis die versammlungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots zu infektionsschutzrechtlichen Befugnissen zum Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen stehe. § 28 a des Infektionsschutzgesetzes schließe ausdrücklich die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes als mögliche Schutzmaßnahmen aus. Meine Damen und Herren, wir sind wieder an der Stelle, an der wir in der Plenarsitzung im Dezember schon einmal waren. In Rheinland-Pfalz haben wir zuletzt die epidemische Lage nationaler Tragweite festgestellt. Der Bundestag hingegen hat sich bis heute um diese Feststellung gedrückt. Ich hoffe sehr, dass uns diese Berliner Entscheidungsschwäche in RheinlandPfalz nicht an dieser Stelle vor die Füße fällt. Es wäre dann nämlich im Ergebnis geradezu absurd, wenn trotz höchster Inzidenzen aller Zeiten die Ordnungsbehörden gerade dieses Argument der Gesundheitsgefährdung nicht zur Untersagung von Versammlungen anführen dürften. Insofern ist auch hier der Blick in Richtung Ampel gerichtet, diese offene Rechtsfrage im Auge zu behalten und gegebenenfalls auf Bundesebene zügig zu handeln. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall der FREIEN WÄHLER, bei der FDP und vereinzelt bei der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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