Dirk Herber
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Lieber Herr Kollege Wefelscheid, ich schätze Sie wirklich sehr, aber an der Stelle bin ich ein bisschen enttäuscht von Ihnen. Sie haben uns den Sachverhalt tatsächlich beschrieben, wie er ist. Er taugt wahrscheinlich für rechtstheoretische Aufsätze für die Ausbildung künftiger Juristen in unserem Land. Ich fasse es einmal für die Nichtjuristen in unserem Hause zusammen –zu ihnen zähle ich mich als Schutzmann –: Die Verwendung der Daten aus der luca App war in dieser Form und in diesem Fall nicht zulässig. Da gibt es überhaupt keine Zweifel und keine Diskussionen. Herr Wefelscheid, was Sie aber offensichtlich noch nicht geschafft haben, ist der Sprung heraus aus Ihrer Anwaltskanzlei hinein in das, was Sie jetzt sind. Sie sind nämlich Teil der Legislative, Sie machen also Gesetze. Weil wir uns von der CDU-Fraktion als Teil dieser gesetzgebenden Gewalt unserer Verantwortung bewusst sind, waren wir froh, dass die Freien Wähler das als Thema der Aktuellen Debatte genommen haben. Ich sage Ihnen, warum wir froh waren. Es gibt uns die Möglichkeit, einen Blick darauf zu werfen, ob die gesetzlichen Regelungen, wie sie derzeit in Kraft sind, für die Realität tauglich sind. Es handelt sich zwar im vorliegenden Fall um ein Bundesgesetz, aber das darf uns nicht daran hindern, hier zu diskutieren, weil es für die Länder über den Bundesrat Möglichkeiten gibt, bundesgesetzliche Änderungen einzubringen. (Beifall bei der CDU) Der Rechtsausschuss hat sich in seiner Sitzung in der vergangenen Woche bereits mit dem Thema beschäftigt. Herr Minister Mertin hat aufgezeigt, dass es nicht per se rechtswidrig ist, Daten aus der Kontaktnachverfolgung für die Strafverfolgung zu verwenden. (Abg. Stephan Wefelscheid, FREIE WÄHLER: Genau das bestreite ich ja!) – Das ist unzweifelhaft ein strittiger Punkt. Ich sage, rechtstheoretische Aufsätze, aber für die Realität ungeeignet. Spannend ist an der Stelle aber vor allem, dass man auf Nachfrage des Ministers Mertin beim damals wie heute SPD-geführten Bundesjustizministerium dort offenbar keine rechtsverbindliche Auskunft geben konnte, ob die erhobenen Daten zur Kontaktverfolgung von Ermittlungsbehörden genutzt werden dürfen. (Beifall bei der CDU) Seinen Ausführungen im Rechtsausschuss zufolge haben dann seine Generalsstaatsanwälte eine Abfrage von Daten der Kontaktnachverfolgung für die Fälle von schweren Straftaten als möglich erklärt. Es steht außer Frage, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus guten Gründen normiert wurde. Es handelt sich um ein hohes Gut, aber auch der Datenschutz ist nicht grenzenlos gewährleistet. Er ist kein „Supergrundrecht“. Wie viele andere Grundrechte steht auch er, der Datenschutz, immer in einem Spannungsverhältnis zu anderen Grundrechten. Die jeweiligen Belange müssen dann angemessen gewertet werden. Sie sprechen in diesem Fall immer von zerstörtem Vertrauen der Bevölkerung. Ich sage Ihnen aber einmal etwas: Die Bevölkerung muss vor allem Vertrauen in den Staat haben dürfen, wenn es um die Aufklärung von Straftaten geht. (Beifall der CDU sowie der Abg. Cornelia Willius-Senzer, FDP) Deswegen muss aus unserer Sicht eines klar sein: Eine übertriebene Auslegung oder Formulierung von Datenschutzanforderungen darf nicht dazu führen, dass eine Aufklärung von Straftaten behindert oder am Ende sogar verhindert wird. Ich nehme als griffigen Vergleich – der Kollege hat es schon einmal gemacht – das Autobahnmautgesetz; als Vergleich deswegen, weil das Autobahnmautgesetz den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich keinen Zugriff auf die Mautdaten gewährt. (Vizepräsidentin Astrid Schmitt übernimmt den Vorsitz) Jetzt kommt aber etwas Spannendes: Es gibt nämlich einen Aufsatz des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags dazu. Hier wird in der Zusammenfassung formuliert, dieses grundsätzliche Nicht-Zugriff-Gewähren – ab jetzt zitiere ich die Ausarbeitung wörtlich – „könnte zumindest dann auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, wenn die Maut-Daten die einzig mögliche Ermittlungsmaßnahme zur Aufklärung eines Kapitalverbrechens wären. Dann würde sich die Frage aufwerfen, ob das ABMG verfassungskonform ausgelegt werden kann“. Mir ist bewusst, dass die Pflicht des Staates zur Strafverfolgung in einem Gesamtzusammenhang der Strafrechtspflege gesehen werden muss, aber der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, Auskunftsansprüche zu normieren. Deswegen möchte ich an der Stelle auch den Justizminister bitten – und zwar, um rechtssicheres Handeln für unsere Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zu schaffen –: Setzen Sie sich für eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes innerhalb dieses Paragrafen ein. Gerade weil uns dieser vorliegende Fall aufgezeigt hat, dass die derzeit geltenden rechtlichen Regelungen nicht einwandfrei zu bestimmen und mit der Realität nicht in Einklang zu bringen sind, brauchen wir eine Ergänzung bzw. Modifizierung des § 28 a Infektionsschutzgesetz um eine Ausnahme, dass eine Weitergabe von Daten zum Zweck der Strafverfolgung erfolgen kann. Um der wichtigen Abwägung zum Grundrechtsschutz der persönlichen Daten gerecht zu werden, gibt uns die Strafprozessordnung schon Einschränkungen an die Hand, mit denen man auch das Infektionsschutzgesetz mit Blick auf die Befugnisse der Ermittlungsbehörden verfassungskonform reformieren kann. Denken wir an die Katalogstraftaten aus dem § 100 a der Strafprozessordnung. (Glocke der Präsidentin) Sollen wir es auch bei Todesermittlungsverfahren machen, wie im folgenden Fall? Für mich ein klares Ja; denn der Zugriff ist auf die Kontaktdaten wie Name und Adresse beschränkt und hat nicht die Eingriffsintensität wie beispielsweise eine komplette Telekommunikationsüberwachung. Den Richtervorbehalt können wir auch noch einpflegen. Eine solche Ausgestaltung mit einem eingegrenzten Katalog (Glocke der Präsidentin) – ich komme zum Schluss, Herr Präsident – wird auch deutlich zeigen, dass der Gesetzgeber eine bewusste Abwägung zwischen Grundrechten und Auskunftsinteressen getroffen hat. Genau das ist es, was bei den Bürgerinnen und Bürgern in unserem Land Vertrauen schafft. (Beifall der CDU)
