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Christoph Spies

SPD 19.01.2022 Sitzungen 18/14

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrter Herr Professor Kugelmann, sehr geehrte Damen und Herren! Liegt der Anfangsverdacht einer Straftat vor, sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet, diese Straftat aufzuklären und dazu alle zulässigen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen. Die Pflicht des Staates zur Strafverfolgung – Legalitätsprinzip – findet ihre strafprozessuale Ausgestaltung insbesondere in § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung, Erforschungspflicht und Verfolgungszwang. Sie findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage im Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Grundgesetz, und im allgemeinen Gleichheitssatz, Willkürverbot. Wir sind froh, dass unsere Polizei und Staatsanwaltschaften dieser Verpflichtung nachkommen und so dazu beitragen, dass Straftaten aufgeklärt werden. Jedem muss klar sein, wer eine Straftat in unserem Land begeht, muss damit rechnen, sich hierfür vor Gericht verantworten zu müssen. Gleichzeitig bindet das Rechtsstaatsprinzip die Handelnden bei ihren Ermittlungsarbeiten an geltendes Recht. Die Aufklärung einer Straftat darf nicht um jeden Preis erfolgen. Die Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist daher immer zu prüfen. Ein geltendes Recht in diesem Zusammenhang ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. des Datenschutzes, das das Bundesverfassungsgericht seit einem Volkszählungsurteil aus dem Jahr 1987 als eigenständig anerkennt. Kern dieses Grundrechts ist, dass es das Recht des Einzelnen gewährleistet, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Das ist gut so. Eine Einschränkung dieses Rechts ist nur in einem überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist. Das Speichern, Verändern oder Nutzen von Daten ist grundsätzlich nur zulässig, wenn es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Den Zweck möglichst eng zu definieren, ist eine zwingende Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips, Grundsatz der Zweckbindung. Diese Zweckbindung finden wir in § 28 a Abs. 4 Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Kontaktnachverfolgung in Pandemiezeiten; Sie haben es zitiert. Soweit nun geschlussfolgert wird, die Verwendung der in der luca App enthaltenen Daten zur Strafverfolgung stelle eine Zweckänderung dar, die gerade ausgeschlossen sei, ist zu bedenken, es werden immer Daten verwendet, die originär und von Anfang an für andere Zwecke erhoben wurden, zum Beispiel Halterabfragen. Jede strafprozessuale Verwendung von Daten, sei es im Weg eines Auskunftsoder Herausgabeverlangens oder durch die Beschlagnahmung, ist daher eine Zweckänderung, welche grundsätzlich durch die Strafprozessordnung gedeckt sein könnte. Wollte man dies ausschließen, müsste der Bundesgesetzgeber – er ist der Normengeber im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgesetz – diese Zweckänderung explizit ausschließen. Hieran scheiden sich die Geister. Der Minister hat sich dazu im letzten Rechtsausschuss proaktiv ausführlich geäußert und einen Vergleich zwischen dem Bundesmautgesetz – hier ist zum Beispiel die Beschlagnahmung explizit ausgeschlossen und benannt – und dem Infektionsschutzgesetz gezogen. Ob der Bundesgesetzgeber eine ermittlungsbehördliche Nutzung von Kontaktverfolgungsdaten ausschließen wollte, kann nicht eindeutig aus dem Gesetzestext oder der Begründung im Vergleich zum zeitlich älteren Bundesmautgesetz geschlussfolgert werden. Jedoch muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei jeder Zweckänderung der Kontaktnachverfolgungsdaten erfüllt sein. Im aktuellen Vorgang, der unsere Diskussion angestoßen hat, wird dies geprüft und ist dies fraglich. Der zuständige Generalstaatsanwalt prüft bereits dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen. Die Generalstaatsanwaltschaften haben bereits im Februar 2021 darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Gerichte sein werde, über ein Erhebungsund gegebenenfalls daraus resultierendes Verwertungsverbot im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden und vor der Nutzung der Daten ein richterlicher Beschluss einzuholen ist. Meine Damen und Herren, hier liegt ein wichtiger Punkt der Vertrauensbildung. Staatliches Handeln erfährt bei uns im Land eine unabhängige Prüfung. Staatliches Handeln kann und wird regelmäßig einer Prüfung unterzogen. Das unterscheidet uns von Willkürstaaten, in die man kein Vertrauen setzen kann. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der FDP)

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