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Christoph Spies

SPD 10.11.2021 Sitzungen 18/9

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Grundsatz unseres aktuellen Gesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz lautet, dass solches Schriftgut nach Beendigung des Verfahrens nur solange aufbewahrt werden darf, wie schutzwürdige Interessen von Personen oder öffentliche Interessen es erfordern. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden durch eine Rechtsverordnung mit entsprechenden Jahreszahlen konkretisiert. Wir besprechen heute das Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz. Dabei geht es jedoch nicht darum, eine Neuregelung zu schaffen, sondern vielmehr darum, bestehende Regelungen zu bewahren. Das klingt im Rahmen einer Gesetzesänderung nicht ganz nachvollziehbar, wird aber nach meinen Ausführungen hoffentlich klarer. Vor dem oben genannten Gesetz regelten Verwaltungsvorschriften die Aufbewahrungszeiten für das Schriftgut der Justiz. Das sogenannte Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 und die lautstarken Forderungen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nach einem formellen Gesetz für diesen Bereich führten auf Bundesebene zum Schriftgutaufbewahrungsgesetz und etwas später in Rheinland-Pfalz zum Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz. Hintergrund der Trennung bzw. der Regelung sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene waren Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Hinblick auf den damaligen Artikel 72 Abs. 2 GG. Um dies zu umgehen, erließ der Bundesgesetzgeber das oben genannte Gesetz nur für die Aufbewahrung des Schriftguts des Bundes und des Generalbundesanwalts. Nach der Änderung des Artikels 72 GG im Rahmen der sogenannten Föderalismusreform bestehen diese Bedenken nicht mehr. Die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes ergibt sich jetzt vielmehr aus dem Kompetenztitel des Artikels 74 Abs. 1 Nummer 1 GG. Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 wurde das Schriftgutaufbewahrungsgesetz des Bundes zum 1. Januar 2018 geändert und in Justizaktenaufbewahrungsgesetz umbenannt. Die Vorschriften des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes gelten seitdem auch für die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder. Der Wortlaut der Aufbewahrungsregelungen war und ist mit dem unseres Landesgesetzes gleich. Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, dürfen nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Es beinhaltet insofern auch die unbestimmten Rechtsbegriffe, die einer Konkretisierung durch Rechtsverordnung bedürfen. Die Bundesregierung hat gemeinsam mit den Ländern eine solche Verordnung detailliert und zielgerichtet seit 2018 erarbeitet, und nächstes Jahr soll sie in Kraft treten, dann aber auch rückwirkend gelten. Da die darin festgehaltenen Aufbewahrungsfristen von unseren Landesregelungen abweichen, würde ein Nichthandeln zu einem enormen Aufwand für unsere Justiz führen, da weggelegte Akten im Licht der neuen Verordnung erneut geprüft werden müssten. Diese Gefahr wurde auch in den Beratungen zu der Bundesverordnung gesehen, und daher wurde eine Klausel für die Länder geschaffen, wonach sie allgemein oder für einzelne Angelegenheiten bestimmen können, dass für bereits weggelegte Akten die bisherigen landesrechtlichen Aufbewahrungsund Speicherfristen fortgelten sollen. Der künftige § 2 Abs. 4 des zu ändernden Landesgesetzes regelt durch umfassende Nutzung der Befugnisse nach § 2 Abs. 3 Justizaktenaufbewahrungsgesetz die Fortgeltung der landesrechtlichen Aufbewahrungsfristen auch für die bis zum Inkrafttreten der Bundesverordnung weggelegten Akten und sonstigen Verzeichnisse, oder anders ausgedrückt: Mit den vorliegenden Änderungen sorgen wir dafür, dass bei den bereits weggelegten Akten alles beim Alten bleibt. Um das sicherzustellen, stimmt die SPD-Fraktion für dieses Gesetz und dankt dem Justizministerium für den Gesetzentwurf. Die getroffenen Regelungen sind – das darf ich sicher sagen – ganz im Sinne der rheinland-pfälzischen Gerichte und Staatsanwaltschaften. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der FDP)

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