Christof Reichert
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit der heutigen Befassung des Landtags findet das Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2019 seinen formellen Abschluss. Die Landesregierung hat sich im Rahmen des Entlastungsverfahrens dafür zu verantworten, dass der Haushaltsplan ordnungsgemäß und in Übereinstimmung insbesondere mit dem Haushaltsverfassungsrecht, der Landeshaushaltsordnung und dem Jahreshaushaltsgesetz vollzogen sowie mit den bereitgestellten Mitteln wirtschaftlich und sparsam umgegangen wurde. Insoweit stellt die Entlastung als „Kernstück demokratischer Staatskontrolle“ das Korrelat des parlamentarischen Budgetbewilligungsrechts dar. Das Verfahren wurde durch die Vorlage der Haushaltsrechnung 2019 sowie der Vermögensübersicht und den Antrag der Ministerin der Finanzen auf Entlastung der Landesregierung eingeleitet. Der Rechnungshof hat die Haushaltsrechnung stichprobenweise geprüft. Er hat die Untersuchungsergebnisse sowie Feststellungen zu weiteren für die Entlastung bedeutenden Prüfungsgegenständen in den Jahresbericht 2021 aufgenommen und Maßnahmen für die Zukunft empfohlen. Auf dieser Basis sowie auf Grundlage der Stellungnahme der Landesregierung zum Jahresbericht 2021 hierzu hat die Rechnungsprüfungskommission zusammen mit dem Rechnungshof und Vertretern der Ministerien an drei Sitzungstagen Beschlussempfehlungen für den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags erarbeitet. Der Bericht und die Beschlussempfehlung liegen Ihnen als Drucksache 18/1075 vor. Die insgesamt fünf Punkte umfassende Beschlussempfehlung des Haushaltsund Finanzausschusses inklusive der Entlastung der Landesregierung wurde in dessen Sitzung am 15. September 2021 gefasst. Der Beschluss erging in den Punkten 1 bis 3 sowie 5 einstimmig, bei Punkt 4 mit Zustimmung der SPD, der CDU, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der FDP und der FREIEN WÄHLER bei Stimmenthaltung der AfD. Liebe Kolleginnen und Kollegen, einen Schwerpunkt der Beratungen der Rechnungsprüfungskommission bildete die Grundsatzaussprache zum Haushalt und hierbei insbesondere zu dem Beitrag „Haushaltslage des Landes und ihre voraussichtliche Entwicklung“. Trotz des gestiegenen Steueraufkommens, eines niedrigen Zinsniveaus und erzielter Konsolidierungsfortschritte weist Rheinland-Pfalz eine überdurchschnittlich hohe Verschuldung und Zinsbelastung auf. Hinzu kommen nunmehr weitere Lasten aus der Eindämmung der Corona-Pandemie und der Bewältigung ihrer wirtschaftlichen Folgen. Hierfür wurde im September 2020 die Errichtung des Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der CoronaPandemie“ mit Zuführungen aus dem Kernhaushalt von fast 1,1 Milliarden Euro beschlossen. Der Rechnungshof hatte hierzu verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, insbesondere da die Zuführung nicht auf den notsituationsbedingten Jahresbedarf begrenzt wurde. Bis Ende 2023 können Zahlungen aus dem Sondervermögen geleistet werden. Die Folgen der verheerenden Flutkatastrophe vom Juli dieses Jahres und die zu deren Bewältigung erforderlichen Anstrengungen, die bei den Beratungen der im Juni tagenden Rechnungsprüfungskommission noch keine Rolle spielten, kommen mit ihren Auswirkungen auf den Landeshaushalt noch hinzu. Vor dem Hintergrund dieser Belastungen für den Landeshaushalt möchte ich auf einige besondere Kennziffern zum Haushalt hinweisen. Die Haushaltsrechnung 2019 schloss mit einem Finanzierungsüberschuss von 1,258 Milliarden Euro ab. Die Haushaltsausgabereste erhöhten sich im Jahr 2019 um 219 Millionen Euro auf über 2,1 Milliarden Euro. Der Rechnungshof weist darauf hin, dass sich aus den auf ein neues Rekordniveau gestiegenen Ausgaberesten erhebliche Risiken für den künftigen Haushaltsvollzug ergeben können. Die Personalausgaben stiegen im Jahr 2019 gegenüber dem Vorjahr um 394 Millionen Euro auf 6,7 Milliarden Euro. Damit beanspruchten sie fast 45 % der Steuereinnahmen und der allgemeinen Finanzzuweisungen. Die Personalausgabenquote betrug 39 %. Bezieht man die Personalausgaben in ausgelagerten Einheiten, wie etwa in Landesbetrieben oder Hochschulen mit Globalhaushalt, welche im Kernhaushalt bei der Hauptgruppe 4 nicht enthalten sind und weitere 874 Millionen Euro betragen, mit ein, dann erhöht sich die Personalausgabenquote auf 44 %. Die Steuerbelastungsquote steigt auf über 50 %. Das heißt, rund die Hälfte der Steuereinnahmen war für Personalausgaben gebunden. Die Investitionsausgaben des Kernhaushalts beliefen sich im Jahr 2019 auf rund 1 Milliarde Euro. Ihr Anteil an den bereinigten Gesamtausgaben betrug lediglich 5,8 %. Damit lag die Investitionsquote des Landes weiterhin deutlich unter der durchschnittlichen Quote der anderen Flächenländer von 10,7 %. Der Rechnungshof weist darauf hin, dass bei unzureichenden öffentlichen Investitionen ein dauerhafter realer Vermögensverzehr droht und das Unterlassen von Investitionen für die öffentlichen Haushalte ebenso ein Risiko für die öffentliche Verschuldung darstellt. Im Jahr 2019 reduzierten sich die Zinsausgaben um 104 Millionen Euro auf 477 Millionen Euro. Sie lagen damit aber mit 117 Euro je Einwohner immer noch um 10,6 % über dem Durchschnittswert der anderen Flächenländer. Die verfassungsrechtliche Vorgabe eines Haushaltsausgleichs ohne strukturelle Neuverschuldung wurde im Jahr 2019 erreicht. Die strukturelle NettoTilgung lag im Jahr 2019 bei 440 Millionen Euro. In der Haushaltsplanung waren noch 110 Millionen Euro erwartet worden. Der Gesamtschuldenstand des Landes einschließlich der Landesbetriebe verringerte sich im Jahr 2019 infolge der Netto-Tilgung von 735 Millionen Euro auf 31,4 Milliarden Euro. Zugleich wurden 350 Millionen Euro der Haushaltssicherungsrücklage zugeführt, davon 250 Millionen Euro überplanmäßig. Der Rücklage Breitbandinfrastruktur wurden planmäßig 50 Millionen Euro zugeführt. Dennoch überstieg die Pro-Kopf-Verschuldung des Landes im Jahr 2019 mit 7.142 Euro den Durchschnitt der anderen Flächenländer, der bei rund 5.400 Euro lag, um 31,8 %. Die Tilgung von Schulden der letzten Jahre wurde durch die Netto-Kreditaufnahme im Jahr 2020 vorerst beendet. Das Jahr 2020 schloss nach den Rechnungsergebnissen auch infolge des coronabedingten Konjunktureinbruchs und der Kosten zur Bekämpfung der Pandemie mit einem Finanzierungsdefizit von 1,345 Milliarden Euro ab. Die Gesamtverschuldung stieg damit wieder auf 32,7 Milliarden Euro. Auch für die nächsten Haushaltsjahre sind wegen der Corona-Pandemie bis Ende des Jahres 2023 hohe Kreditaufnahmen vorgesehen, die künftige Haushalte belasten werden. Verehrte Kolleginnen und Kollegen, vor dem Hintergrund der vergleichsweise hohen Gesamtverschuldung und der überdurchschnittlich hohen Zinsbelastung mahnt der Rechnungshof für den Haushaltsvollzug 2021 und die künftigen Haushaltsplanungen an, neben gezielteren Maßnahmen zur Krisenbewältigung Möglichkeiten zur Minderung der Neuverschuldung konsequent zu nutzen, Prioritäten neu zu setzen und im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung zu prüfen, ob die konsumtiven Ausgaben oder Finanzhilfen zugunsten von Investitionsausgaben sowie zur Verringerung der Neuverschuldung begrenzt werden können. Weiterhin sollten neue Aufgaben auch durch Einsparungen wie den Abbau von Personal finanziert werden. Hierzu gilt es, die Aufbau- und Ablauforganisationen in den Verwaltungen verstärkt zu optimieren und die Chancen der Digitalisierung zu nutzen. Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels müssen auch öffentliche Dienstleistungen sehr wirtschaftlich und wirksam organisiert werden, um sie auch künftig noch bestmöglich sicherstellen zu können. Werte Kolleginnen und Kollegen, vor diesem Hintergrund möchte ich nun einige besondere Themen erwähnen, die in der Rechnungsprüfungskommission detailliert erörtert wurden. Ausführlich diskutierte die Rechnungsprüfungskommission die Reichweite der Finanzaufsicht der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) über die kreisfreien Städte und Landkreise, wenn es darum geht, eine rechtmäßige Haushaltswirtschaft der Kommunen sicherzustellen. Hintergrund dieser Frage ist die Feststellung des Rechnungshofs, dass in den Jahren 2015 bis 2019 insgesamt 74 % der eingereichten Haushalte nicht ausgeglichen waren. Von den defizitären Haushalten betrafen 40 % Kommunen, die bereits finanziell überschuldet waren oder in ihren Planungen erstmals zum Jahresende eine Überschuldung auswiesen. Der Rechnungshof weist insoweit darauf hin, dass selbst bei objektiver Unmöglichkeit eines Haushaltsausgleichs die betroffenen Kommunen ihre Defizite zumindest auf das unvermeidbare Maß hätten reduzieren müssen. Diesem gesetzlichen Gebot wurden die Haushalte nicht gerecht. Dennoch verhinderte die ADD lediglich bei einer Kommune das Inkrafttreten der rechtswidrigen Haushaltssatzung. Auch wenn sie den Rechtsverstoß in ihren Haushaltsverfügungen ausdrücklich feststellte, formulierte sie lediglich Bedenken oder sprach Beanstandungen aus, die nach eigenen Angaben nur als Hinweise zu verstehen waren. Häufig verband sie Beanstandungen mit der Maßgabe, im Haushaltsvollzug den Zuschussbedarf der freiwilligen Leistungen zu reduzieren, ohne dies jedoch wirksam zu überprüfen. Die Rechnungsprüfungskommission war sich mit dem Rechnungshof und der Landesregierung einig, dass die Ausübung der Kommunalaufsicht ein wesentlicher Bestandteil ist, um zu einer Konsolidierung der kommunalen Haushalte beizutragen. Schwierig wird dies aber immer dann, wenn durch eine Beanstandung oder fehlende Kreditgenehmigung Kommunen in eine vorläufige Haushaltsführung mit der Folge gedrängt werden, dass dann vor allem freiwillige Aufgaben nicht mehr erfüllt, neue Maßnahmen nicht mehr begonnen und notwendige Investitionen nicht durchgeführt werden können. Solche drastischen Maßnahmen sind nicht unproblematisch. Beim Umgang mit dieser Problematik ist deshalb auch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 zu berücksichtigen, in dessen Folge der kommunale Finanzausgleich bis spätestens Anfang 2023 neu geregelt werden muss. Die Kommission ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass es in der Übergangsphase zur Neuregelung auf dem Weg zu einem ausgeglichenen Haushalt vor allem darum geht, dass die Aufsichtsbehörde versucht, gemeinsam mit den jeweiligen betroffenen Kommunen in deren jeweiliger Haushaltslage Wege zu finden, einen Haushalt ausführbar zu machen, um die Gemeinden handlungsfähig zu halten. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ein Thema, das in der Kommission ebenfalls zu Diskussionen geführt hat, betrifft die Zahlung von Leistungsbezügen an Professoren. Professoren der Universitäten und der Hochschulen für angewandte Wissenschaften können seit der Reform der Professorenbesoldung im Jahr 2004 neben einem festen Grundgehalt Leistungsbezüge erhalten. Hierdurch sollte die Besoldung stärker leistungsorientiert und flexibler gestaltet werden. Der Rechnungshof hat hierzu kritisiert, dass einige Hochschulen in ihren Grundordnungen ungeeignete Kriterien zur Bemessung der individuellen Leistungen festgelegt hätten und eine Gewährung von Leistungsbezügen nach einheitlichen, transparenten Maßstäben nicht sichergestellt sei. Häufig seien ohne Bezug zur Qualität oder Quantität der Aufgabenerledigung lediglich die gesetzlichen Aufgaben der Professoren beschrieben worden. Nach den derzeitigen Regelungen in den Grundordnungen sei der gesetzlich gebotene Leistungsvergleich nur schwer möglich und eine Gewährung von Leistungsbezügen nach einheitlichen, transparenten Maßstäben nicht sichergestellt. Die Diskussion dreht sich hierbei dann auch um die Besonderheiten der Professorenbesoldung im Vergleich zu den übrigen Bereichen des öffentlichen Dienstes vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der grundrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit. Diese verlangt, dass bei der Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens und des Bewertungssystems gewährleistet sein muss, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand maßgeblich Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung findet. Daher ist für die Sicherung wissenschaftsadäquater Evalutionskriterien eine angemessene Beteiligung der Vertreter der Wissenschaft bei der Festlegung der Kriterien unabdingbar. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass diese Kriterien in verschiedenen Disziplinen unterschiedlich sein können. Materielle Festlegungen können daher nicht im Detail in den Grundordnungen der Hochschulen geregelt werden. Angesichts dieses Spannungsfelds zwischen der gesetzlich vorgesehenen leistungsbezogenen Besoldung der Professoren und der durch die Wissenschaftsfreiheit gezogenen Grenzen einer einheitlichen Festlegung der erforderlichen Kriterien fordert die Rechnungsprüfungskommission jedoch, die formalen rechtlichen Vorgaben genauer zu regeln, unter denen dann wissenschaftsadäquat die jeweiligen Leistungsbewertungen vorgenommen werden können. Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Rechnungshof hat in seinem Jahresbericht auch das Baumanagement des Landesbetriebs Mobilität (LBM) bei insgesamt 68 Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über 86 Millionen Euro überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass der LBM nicht über konsistent strukturierte und direkt abrufbare Daten zum Planungsstand sowie zu Kosten- und Terminentwicklungen seiner Baumaßnahmen verfügt. Die Rechnungsprüfungskommission begrüßt deshalb die geplante Einführung des Projektmanagementsystems bzw. Projektsteuerungstools, um künftig eine zielgerichtete Steuerung und Kontrolle der Baumaßnahmen vornehmen zu können. Bemerkenswert war allerdings, dass bei drei Viertel der fertig gestellten Straßenbaumaßnahmen, bei denen der Rechnungshof die Ausführungsqualität untersucht hat, Mängel an Fahrbahnen, an Fahrbahnbanketten, bei der Entwässerung und den Markierungen festgestellt wurden. Gründe für diese Mängel, die sich nachteilig auf die Verkehrssicherheit und die Lebensdauer der Straßen auswirken können, waren häufig unzureichende Planungen, nicht fachgerecht ausgeführte Leistungen oder eine mangelhafte Qualität der Baustoffe. Hier genügt es nicht, wenn die Landesregierung auf die hierzu bestehenden fachbezogenen Regelwerke hinweist. Diese müssen in der Baupraxis auch angewendet und ihre Einhaltung muss überwacht werden. Die vom Rechnungshof festgestellten Mängel zeigen, dass in dieser Hinsicht beim LBM noch ein erhebliches Optimierungspotenzial besteht. Ein Thema, das uns bereits im Vorjahr beschäftigt hat, ist die Förderung der Reaktivierung der Zellertalbahn. Der Rechnungshof hatte unter anderem festgestellt, dass wesentliche Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Projekts nicht berücksichtigt und Annahmen zum künftigen Betrieb der Bahnstrecke nicht geklärt waren. Der Rechnungshof kam zu dem Ergebnis, dass die Investition gesamtwirtschaftlich nur vertretbar ist, wenn die Bahnstrecke neben dem Ausflugsverkehr auch in ausreichendem Maße durch den Güterverkehr genutzt wird. Im letztjährigen Verfahren war die Landesregierung aufgefordert worden, im Falle einer Förderung darauf hinzuwirken, dass für den baulichen Zustand der Zellertalbahn sowie für gegebenenfalls erforderliche Ertüchtigungsmaßnahmen ein der geplanten Nutzung entsprechendes Tragfähigkeitsniveau statisch nachgewiesen wird. Hintergrund ist, dass es sich um eine Strecke handelt, die in den Jahren 1871 bis 1873 gebaut wurde und daher insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit etlicher Brückenbauwerke Zweifel bestehen. Es liegt in der Zuständigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, also des Donnersbergkreises, die Strecke in einen Zustand zu bringen, der einen Güterverkehr zulässt. Nach den Feststellungen des Rechnungshofs fehlt jedoch im Zuwendungsbescheid des Landes ein expliziter Hinweis auf die vom Landtag geforderten Untersuchungen für eine Tragfähigkeit und zu den gegebenenfalls erforderlichen Ertüchtigungsmaßnahmen. Der Donnersbergkreis als Schienenbaulastträger hat entsprechende Untersuchungen bislang nicht durchgeführt. Hier bleibt die Landesregierung deshalb aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass der Donnersbergkreis für den baulichen Zustand der Zellertalbahn sowie für gegebenenfalls erforderliche Ertüchtigungsmaßnahmen ein entsprechendes Tragfähigkeitsniveau nachweist und gegebenenfalls über das aufgrund notwendiger Ertüchtigungsmaßnahmen veränderte Nutzen-KostenVerhältnis des Projekts berichtet. Verehrte Damen und Herren, zum Schluss möchte ich noch auf einen Umstand hinweisen, der auch schon in der Vergangenheit immer wieder einmal thematisiert werden musste. Die Rechnungsprüfungskommission hat sich in diesem Jahr mit 20 aktuellen Fällen aus dem Jahresbericht 2021 sowie mit insgesamt 26 Altfällen aus den Vorjahren befasst. Die Rechnungsprüfungskommission erwartet, dass die Zahl der zu behandelnden Restanten in der Zukunft wieder reduziert werden kann. Teilweise handelt es sich um sechs bis sieben Jahre zurückliegende Vorgänge. Sicherlich gibt es immer Themenfelder, bei denen auch aufgrund der Notwendigkeit des Mitwirkens Dritter Verzögerungen entstehen, aber der Begriff „zeitnah“ für die Berichterstattung darf dennoch nicht zu weit ausgelegt werden. Liebe Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich mit einigen Worten des Dankes schließen. Ihnen, Herr Präsident Berres, Ihren Kolleginnen und Kollegen sowie allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Rechnungshofs gilt mein besonderer Dank. Ihre Arbeit und Empfehlungen sowie die Ergebnisse der Rechnungsprüfungskommission sind unverzichtbare Voraussetzungen für eine wirksame Budgetkontrolle des Landtags. Danken möchte ich auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landtagsverwaltung, der Staatskanzlei und den Ressorts der Landesregierung, insbesondere Herrn Staatssekretär Dr. Weinberg, der die Beratungen der Kommission vollumfänglich begleitet hat. (Abg. Martin Haller, SPD: Guter Mann!) Außerdem gilt mein Dank den Kolleginnen und Kollegen der Rechnungsprüfungskommission sowie des Haushalts- und Finanzausschusses. Die Beratungen waren stets sachlich, ernsthaft und kollegial geführt. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall im Hause)
