Martin Louis Schmidt
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kollegen! Das Sommersemester 2021 ist im Zusammenhang mit der Corona-Krise schon das dritte Onlinesemester. Diese Onlinesemester wurden begleitet nicht nur von massiven und schwerwiegenden sozialen Einschränkungen, sondern auch von Internetabstürzen im Homeoffice und mangelnden Arbeitsplätzen in den Bibliotheken. Eine logische Folge dieser unbefriedigenden Verhältnisse, die auch auf den von der Landesregierung zu verantwortenden völlig unzureichenden Stand der Digitalisierung zurückzuführen sind, ist das Landesgesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes. Über dieses beraten wir heute in zweiter Lesung. Die AfD-Fraktion stimmt dem Hochschulgesetz zu. Wir tun das, weil wir die Ausdehnung des Nullsemesters auf das Wintersemester 2020/21 sowie das Sommersemester 2021 für angemessen und richtig halten. In der Tat hatten unsere Studenten mit äußerst widrigen Umständen zu kämpfen. Das darf ihnen jetzt nicht zum Nachteil gereichen. Wir begrüßen zudem die Möglichkeit, befristete Dienstverhältnisse, die der Qualifizierung dienen, im Einzelfall um bis zu zwölf Monate zu verlängern. Besonders gut finden wir, dass die Verlängerungsoption in der Zuständigkeit und im Ermessen der Hochschulen liegen soll. Unsere Zustimmung zum Landesgesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes ist allerdings auch von Bauchschmerzen begleitet. Überhaupt nicht begeistert sind wir nämlich von folgender Passage. Ich zitiere den dritten Absatz aus Punkt A: „Für den Fall, dass die Beeinträchtigung durch die Corona-Pandemie zeitlich noch länger andauern oder künftig andere, vergleichbare Umstände mit ähnlichen Auswirkungen eintreten, wird über eine Verordnungsermächtigung dafür Sorge getragen, dass das fachlich zuständige Ministerium adäquat reagieren kann, ohne den erheblich aufwendigeren und nur langfristig umzusetzenden Weg einer erneuten Gesetzesänderung gehen zu müssen.“ Im Gesetz liest sich das dann so – ich zitiere aus Artikel 1 –: „Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass auch für künftige Semester, in denen Auswirkungen einer Pandemie oder vergleichbare Umstände zu erheblichen und längerfristig andauernden Einschränkungen des Hochschulund Wissenschaftsbetriebs führen, eine von Regelstudienzeit abweichende entsprechend verlängerte individuellen Regelstudienzeit gilt.“ Dazu möchte ich hier und heute unbedingt einiges anmerken. Für eine solch weitreichende Ermächtigung sehen wir als AfD zumindest zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, da wir fest davon ausgehen, dass es sich um eine einmalige Angelegenheit handelt. Wir hoffen doch sehr, dass das Chaos um die Impfstoffbeschaffung endlich ein Ende nimmt und dann zu Beginn des Wintersemesters jeder Student, der das möchte, geimpft ist. Es gibt dann aus unserer Sicht keine Grundlage für einen weiteren Lockdown. „Vergleichbare Umstände“, von denen im Gesetzestext die Rede ist, halten wir für konstruiert. Wir sehen es sehr kritisch, dass mit einer Verordnungsermächtigung und nebulösen „vergleichbaren Umständen“ das Parlament umgangen werden könnte. Damit würde, wie im Zuge von Corona auf Bundeswie Landesebene leider wiederholt zu beobachten war, die Macht der Exekutive weiter ausgedehnt und die Legislative zum Schaden unserer Demokratie weiter geschwächt. Wenn in Punkt A der – ich zitiere – „erheblich aufwendigere und nur langfristig umzusetzenden Weg einer erneuten Gesetzesänderung“ beklagt wird, dann muss sich die Landesregierung schon daran erinnern, so funktioniert eben Demokratie. Die kann manchmal anstrengend sein. Zum Schluss aber noch einmal zurück zu meiner Stellungnahme am Beginn der Rede. Im vorliegenden Fall können wir als AfD eine pragmatische Lösung mittragen und stimmen dieser Gesetzesänderung zu, auch weil einer möglichen Rechtsverordnung die Anhörung der Hochschulen vorgeschaltet ist. Dem fast gleichlautenden Änderungsantrag der Ampelfraktion können wir, abgesehen vom Kapitel „Verordnungsermächtigung“, ebenfalls zustimmen. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
