Sebastian Haug
Selbstverständlich nehmen wir Einwände von Fachleuten ernst und auch die Einwände der Ärztekammer. Es bleibt aber dabei, dass die Frage, ob eine polizeiliche Beteiligung zur Verhinderung schwerer Gewalttaten geboten ist, keine rein medizinisch zu beantwortende Frage ist, sondern dass es da wesentlich auf die Expertise der Polizei als Sicherheitsbehörde ankommt. Landtag Eine psychiatrische Klinik – ich hatte es eben ausgeführt – hat einen rein medizinischen Auftrag. Sie beurteilt den Gesundheitszustand und die Behandlung der Patientinnen und Patienten. Die Polizei hat demgegenüber einen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verfügt über Informationen, die außerhalb des medizinischen Blickwinkels liegen können. Deshalb darf die Verantwortung für die polizeiliche Gefahrenabwehr nicht einfach in die Allgemeinpsychiatrie verschoben werden. Genau diese Trennung der Verantwortlichkeiten stellt der Gesetzentwurf sicher. Auch bei Beurlaubungen und bei Belastungserprobungen wird der Informationsfluss durch den Gesetzentwurf der Landesregierung verbessert. Die Krankenhäuser sind bei entsprechenden Unterbringungen dazu verpflichtet, den Sozialpsychiatrischen Dienst, die zuständige Ordnungsbehörde und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch die Kreispolizeibehörde zu informieren. Ziel ist ausdrücklich, dass notwendige Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen, aber auch zum Schutz anderer Menschen und der Allgemeinheit frühzeitig eingeleitet werden können. Die Entlassplanung wird ausdrücklich gestärkt und bei Fremdgefährdung um ein Risikomanagement ergänzt. Auch die geforderten Fallkonferenzen sind bereits vorgesehen. Gleiches gilt hinsichtlich der Schnittstellen zum polizeilichen Handlungs- und Prüffallkonzept PeRiskoP. Das zeigt: Die Forderung der AfD nach einem besseren Informationsaustausch wird in wesentlichen Teilen bereits von dem Gesetzentwurf der Landesregierung aufgegriffen. Aber anders als der Antrag der AfD ordnet der Gesetzentwurf die Verantwortlichkeiten sinnvoll. Die Polizei soll nicht aus ihrer Verantwortung entlassen werden, und die psychiatrische Klinik soll nicht zu einer Art vorgeschalteter Sicherheitsbehörde gemacht werden. Bei all diesen Maßnahmen muss aber immer gelten, dass psychische Erkrankungen niemals pauschal mit Gewalt oder Fremdgefährdung gleichgesetzt werden dürfen. Der überwiegende Teil der Menschen mit psychischen Erkrankungen stellt selbstverständlich keine Gefahr für andere dar. Deshalb brauchen wir keine Stigmatisierung und kein allgemeines Register psychisch erkrankter Menschen. Deshalb ist im Gesetzentwurf die Führung eines solchen allgemeinen Registers mit dem vorgesehenen Informationsaustausch ausdrücklich nicht verbunden. Für die Speicherung gelten die Vorgaben des Polizeigesetzes. Die Antwort des Landes auf die im Antrag thematisierten Herausforderungen lautet also: klare Zuständigkeiten, verlässlicher Informationsaustausch, frühzeitige Gefahrenbewertung, funktionierendes Entlassmanagement und eine enge Zusammenarbeit der beteiligten Stellen. Gleichzeitig gilt: Der Schutz der 15.10.2026 Allgemeinheit darf nicht auf Kosten der Menschenwürde und der Rechte psychisch Erkrankter gehen. Den eingeschlagenen Weg sollten wir konsequent weitergehen – für einen starken Schutz der Bevölkerung, für eine gute psychiatrische Versorgung und für einen Rechtsstaat, der beides miteinander verbindet. Inhaltlich lehnen wir den Antrag deshalb ab. Einer Überweisung an den Fachausschuss stimmen wir aber selbstverständlich zu. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der CDU, der SPD und den GRÜNEN)
