Dr. Hartmut Beucker
Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Damen, geehrte Herren! Die Pendlerpauschale, offiziell Entfernungspauschale, aus Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz ist eine Steuerregel, mit der Arbeitnehmer die Fahrtkosten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Tätigkeitsstätte als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Werbungskosten sind in § 9 Einkommensteuergesetz geregelt. In Abs. 1 Sätze 1 und 2 sind diese Kosten definiert als „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkommensart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.“ Der tiefere Sinn hinter Werbungskosten ist das sogenannte Nettoprinzip im deutschen Steuerrecht. Besteuert werden soll nur das Geld, das dem Bürger nach Abzug aller berufsbedingten Kosten tatsächlich zum Leben übrig bleibt. Und dabei – mit dem Antrag wird es mustergültig vorgeführt – müssen wir leider feststellen, dass wegen der gestiegenen Kraftstoffkosten Pendlern, die ein Kraftfahrzeug vor allen Dingen mit Verbrennungsmotor für die Fahrt zur Arbeitsstätte verwenden, immer weniger zum Leben übrig bleibt. Diese Tatsache festzustellen, bedeutet für die Politik den Auftrag, über Lösungen nachzudenken und die besten davon auch umzusetzen. Der Ansatz über die Pendlerpauschale ist naheliegend. Nicht umsonst ist der Betrag, den man je Entfernungskilometer in der Steuererklärung ansetzen kann, gerade erhöht worden. Ich möchte aber die Frage in den Raum stellen, ob es nicht bessere Wege gibt, die Pendler spürbar zu entlasten. Eine Schwäche der Pendlerpauschale ist nämlich, dass sie mit einer anderen Pauschale zusammentrifft, nämlich der Werbungskostenpauschale. Egal, ob Werbungskosten anfallen bzw. nachgewiesen werden oder nicht, das Finanzamt berücksichtigt in jedem Fall 1.230 Euro als Werbungskosten. Sollte also ein Pendler außer der Fahrt zum Arbeitsplatz keine oder wenig Werbungskosten haben, wirkt es sich erst bei einer ziemlich hohen Kilometerzahl aus. Bei ca. 220 Arbeitstagen und 38 Cent je Entfernungskilometer sind die 1.230 Euro als Grenze der Spürbarkeit erst bei ca. 30 gefahrenen Kilometern erreicht. Für wichtiger halte ich aber, dass die zu berechnende Summe nicht an die Pendler ausgezahlt wird. Viel-15.10.2026 mehr mindert der Betrag lediglich das zu versteuernde Einkommen. Die Steuer wird also geringer. Zweifellos sind nun die Pendler, die wenig verdienen, von der Verteuerung des Kraftstoffs besonders betroffen. Hilfe haben sie besonders nötig. Allerdings zahlen sie womöglich auch nur wenig Steuern. Der Entlastungshebel über die Steuerlast ist also nicht besonders lang, weil sie an der Verpflichtung zur Steuerzahlung ansetzt, also indirekt bei der Steuerbelastung, nicht bei der Preiserhöhungsbelastung. Besser erscheint mir, direkt bei der Zahlung an der Tankstelle anzusetzen. Der FDP-Antrag will entlasten, indem der Staat bei der Einkommensteuer auf Steuergeld verzichten soll. Direkter als im Antrag vorgeschlagen wäre der Weg, nicht auf Einkommensteuer zu verzichten, sondern auf die Steuerbestandteile, die den Kraftstoffpreis belasten. Das hat eine entlastende Wirkung direkt an der Tankstellenkasse. Die Kraftstoffsteuer in Deutschland heißt offiziell Energiesteuer und setzt sich aus der Energiesteuer, der CO -Abgabe sowie der Umsatzsteuer zusammen. Der Staat profitiert über die Steuer von steigenden Kraftstoffpreisen sehr. Diesen steuerlichen Übergewinn braucht der Staat nicht. Er ist zusätzlich und nicht eingeplant. Die Steuersätze – die Umsatzsteuer nehmen wir einmal aus – zeitweilig zurückzunehmen, wäre eine unmittelbare Entlastung der Pendler. Zwar würde es auch für andere billiger; das ist aber erstens bei der Pendlerpauschale auch so und zweitens vermag ich in einer allgemeineren Senkung der Mobilitätskosten keinen Schaden sehen. Wir erkennen an, dass es der FDP wirklich um das Wohl der Bürger geht. Wir würden dem Antrag zustimmen, wenn es nicht einen noch besseren Weg gäbe. – Vielen Dank. (Beifall von der AfD)
