Klaus Voussem
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Eine Verfassung ändert man nicht für den politischen Augenblick, man ändert sie mit Blick auf die Zukunft. Deshalb ist eine Verfassungsänderung auch immer mehr Landtag als ein gewöhnliches Gesetzgebungsverfahren. Es geht nicht darum, wer heute Mehrheit und wer Minderheit ist, es geht um Regeln und Institutionen, die tragen müssen, unabhängig davon, wie die politischen Mehrheiten von morgen aussehen. Konrad Adenauer hat einmal gesagt: „Demokratie kann man nicht allein mit noch so ausgeklügelten Gesetzen verwirklichen […].“ Das ist richtig. Keine Verfassung kann demokratische Haltung ersetzen, aber sie kann und muss dafür sorgen, dass die Institutionen unserer Demokratie auch dann handlungsfähig bleiben, wenn Verständigung schwieriger wird. Genau darum geht es heute: Wir stärken den Landtag, und wir stärken den Verfassungsgerichtshof unseres Landes. Bei der konstituierenden Sitzung des Landtags geben wir künftig der parlamentarischen Erfahrung den Vorrang; nicht mehr allein das Lebensalter entscheidet, sondern die Dauer der Zugehörigkeit zu diesem Parlament. Das ist keine Frage von Personen, das ist eine Frage des Amtes. Wer nach einer Landtagswahl für eine Übergangszeit an der Spitze dieses Hauses steht, muss mit den Regeln, den Verfahren und auch mit den ungeschriebenen Gepflogenheiten des Parlamentarismus vertraut sein. Die konstituierende Sitzung ist keine Bühne, sie ist der erste hoheitliche Akt eines neu gewählten Parlaments. Deshalb ist parlamentarische Erfahrung hier ein sachgerechtes Kriterium. Der zweite Teil unseres Gesetzentwurfs ist noch grundlegender. Wir sichern die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofes in unserer Landesverfassung stärker ab. Ein Verfassungsstaat zeichnet sich nicht nur dadurch aus, dass Gerichte unabhängig entscheiden können, sondern auch dadurch, dass die Politik diese Unabhängigkeit institutionell schützt, insbesondere auch dann, wenn gerichtliche Entscheidungen unbequem sein könnten. Deshalb verankern wir zentrale Strukturprinzipien des Verfassungsgerichtshofs unmittelbar in der Verfassung: seine Unabhängigkeit, seine Organisation, seine Geschäftsordnungsautonomie und die Bindungswirkung seiner Entscheidungen. Und wir treffen Vorsorge für mögliche Blockadesituationen bei der Richterwahl. Dabei ist eines besonders wichtig: Wir schwächen das Prinzip des breiten Konsenses ausdrücklich nicht. Die Zweidrittelmehrheit bleibt der Regelfall. Ein Verfassungsgericht darf nicht zum Gericht der jeweiligen Regierungsmehrheit werden. Seine Besetzung verlangt Ausgleich, Verständigung und die Bereitschaft, über die eigenen Reihen hinaus zu denken. Minderheitenschutz und dauerhafte institutionelle Blockade sind aber nicht dasselbe. Eine demokratische Minderheit hat Anspruch auf Beteiligung. Sie 17.09.2026 hat Anspruch darauf, dass ihre Rechte respektiert werden. Sie darf aber nicht die Möglichkeit erhalten, durch dauerhaftes Nichtentscheiden die Funktionsfähigkeit eines Verfassungsorgans außer Kraft zu setzen. Deshalb schaffen wir einen sehr behutsamen, gestuften Mechanismus. Erst wenn eine Wahl zwölf Monate lang nicht zustande gekommen ist, kann mit absoluter Mehrheit der persönliche Stellvertreter zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs gewählt werden. Entscheidend ist: Dieser Stellvertreter ist zuvor selbst mit Zweidrittelmehrheit gewählt worden. Das ist keine Umgehung des Konsensprinzips. Es ist eine Fortsetzung unter veränderten Umständen. Wir verschaffen einer Mehrheit damit keine zusätzliche Macht. Wir sorgen dafür, dass aus einem Minderheitenrecht kein dauerhaftes Stilllegungsrecht werden kann. Eine gute Verfassung schreibt man nicht für politisches Schönwetter. Ihre Qualität zeigt sich gerade darin, dass sie auch dann trägt, wenn Mehrheiten schwieriger werden, wenn Verständigung mühsamer wird und wenn politische Kräfte Institutionen mehr herausfordern, als wir es aus den vergangenen Jahren gewohnt waren. Es wäre ein merkwürdiges Verständnis von Verfassungspolitik, erst dann Schutzmechanismen zu schaffen, wenn die Funktionsfähigkeit eines Verfassungsorgans bereits gefährdet ist. Vorsorge ist keine Panik. Vorsorge ist staatliche Verantwortung. Genau dafür steht auch die Politik meiner Fraktion – für einen handlungsfähigen Staat, für einen starken Rechtsstaat und für Institutionen, auf die sich die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes verlassen können. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN) Dass dieser Gesetzentwurf von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gemeinsam getragen wird, ist deshalb kein Nebenaspekt. Wir streiten miteinander über den richtigen politischen Weg, manchmal hart. Es gibt aber einen Unterschied zwischen dem politischen Wettbewerb und den Regeln, die diesen Wettbewerb auch ermöglichen. Über Politik darf und soll gestritten werden. Die Funktionsfähigkeit unserer demokratischen Institutionen hingegen ist eine gemeinsame Verantwortung. Wir verändern heute nicht die Verfassung, um politische Konkurrenz zu verhindern. Wir stärken die Verfassung, damit politische Konkurrenz auch in Zukunft unter verlässlichen Regeln stattfinden kann. Das ist ein Unterschied, und es ist ein wichtiger. – Vielen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN – Ver- einzelt Beifall von der SPD)
