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Thomas Röckemann

AfD 16.09.2026 Sitzungen 18/129

Wenn der Staat Beförderungsämter in der Justiz besetzt, geht es nicht um irgendeinen Verwaltungsablauf. Es geht um die Durchsetzung eines zentralen Verfassungsgebots: den Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – nach Artikel 33 Absatz 2 unseres Grundgesetzes. Gerade in der Justiz muss dieses Gebot nicht nur richtig gemeint, sondern auch rechtssicher aus-Landtag gestaltet sein. Denn Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tragen Verantwortung für Rechtsfrieden, Freiheit und Sicherheit. Wer ihre Beförderung vorbereitet und entscheidet, muss deshalb klare Regeln anwenden, Entscheidungen nachvollziehbar begründen und ein Verfahren gewährleisten, das den Beteiligten Vertrauen gibt. Der vorliegende Gesetzentwurf setzt an einer tatsächlichen und seit Langem erkennbaren Schwachstelle an. Wesentliche Fragen der Besetzung richterlicher und staatsanwaltlicher Beförderungsämter waren bislang nur punktuell gesetzlich geregelt. Im Übrigen war man auf Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften angewiesen. Das mag im Alltag eine Zeit lang handhabbar gewesen sein. Ein wirklich befriedigender Dauerzustand war es aber nicht. Denn dort, wo Grundrechtspositionen und der Bewerbungsverfahrensanspruch berührt sind, dürfen die wesentlichen Spielregeln nicht allein in Verwaltungsvorschriften, Erlassen oder der nachträglichen gerichtlichen Klärung stehen. Der Gesetzgeber muss Verantwortung übernehmen. Genau das geschieht mit diesem Gesetz – und deshalb stimmen wir als AfD-Fraktion dem Gesetzentwurf zu. Der Rechtsausschuss hat die Vorlage bereits einstimmig angenommen. Dass die AfD-Fraktion dort zugestimmt hat, ist folgerichtig. Wir haben die Regelungen sachlich geprüft. Sie bringen mehr gesetzliche Klarheit in ein Verfahren, das für die Funktionsfähigkeit unserer Justiz von erheblicher Bedeutung ist. Besonders wichtig ist erstens die verbindliche Bewerbungsfrist. Ein Beförderungsverfahren braucht einen klaren zeitlichen Rahmen. Für alle Beteiligten muss feststehen, bis wann eine Bewerbung einzureichen ist und unter welchen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung möglich ist. Das schafft Verlässlichkeit. Es verhindert zugleich, dass über die Reichweite eines laufenden Bewerberfeldes erst im Nachhinein gestritten werden muss. Zweitens ist es richtig, die Auswahlentscheidung unter ein ausdrückliches Beschleunigungsgebot zu stellen. Das klingt zunächst selbstverständlich. Aber gerade Selbstverständlichkeiten verdienen gelegentlich einen Platz im Gesetz – insbesondere dann, wenn ihre praktische Beachtung nicht immer selbstverständlich ist. Eine unbesetzte Beförderungsstelle bedeutet nicht nur eine offene Personalfrage. Sie kann zusätzliche Belastung für die übrigen Kolleginnen und Kollegen bedeuten, sie kann Führungs- und Organisationsstrukturen schwächen und sie kann die Arbeitsfähigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften beeinträchtigen. Rechtssichere 16.09.2026 Verfahren und zügige Verfahren stehen dabei nicht im Gegensatz. Im Idealfall bedingen sie einander. Drittens begrüßen wir, dass der Entwurf den Abbruch von Besetzungsverfahren gesetzlich einordnet und die Gründe hierfür konkretisiert. Ein Verfahren darf nicht beliebig beendet werden. Der Abbruch bedarf eines sachlichen Grundes ist zu dokumentieren, und die Bewerber sind zu informieren. Das ist keine überflüssige Formalie. Es ist ein Gebot der Fairness, der Transparenz und der gerichtlichen Überprüfbarkeit. Auch die Regelungen zu Beurteilungen und zur Nachzeichnung gehen in die richtige Richtung. Dienstliche Beurteilungen sind das Herzstück einer Auswahl nach Leistung. Gerade deshalb müssen die Voraussetzungen, unter denen eine belastbare Tatsachengrundlage besteht oder eine fiktive Fortschreibung in Betracht kommt, klar und gesetzlich tragfähig geregelt werden. Der Änderungsantrag von CDU und Grünen bewegt sich im Wesentlichen in diesem Bereich. Er konkretisiert die Anforderungen an Beurteilungen, insbesondere durch ein Gesamturteil und durch klarere Maßstäbe für die Mindestdauer tatsächlicher dienstlicher Tätigkeit. Außerdem stellt er das Verhältnis der besonderen richter- und staatsanwaltsrechtlichen Regelungen zu den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Nachzeichnung klar. Diese Präzisierungen sind jedenfalls sachlich nachvollziehbar und stehen dem Ziel des Gesetzentwurfs nicht entgegen. Zustimmung zu diesem Gesetz bedeutet allerdings nicht, der Landesregierung für die Lage der Justiz einen Freifahrtschein auszustellen. Rechtsklare Beförderungsverfahren sind notwendig. Sie ersetzen aber keine ausreichende Personalausstattung, keine moderne Justizverwaltung und keine nachhaltige Strategie für die Gewinnung und Bindung qualifizierten Nachwuchses. Wer die Justiz stärken will, muss beides leisten: faire, rechtssichere und zügige Auswahlverfahren einerseits – und andererseits die materiellen Voraussetzungen dafür schaffen, dass leistungsfähige Juristinnen und Juristen im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst bleiben oder sich überhaupt für ihn entscheiden. Die Justiz darf nicht darauf angewiesen sein, dass engagierte Beschäftigte strukturelle Engpässe dauerhaft mit persönlichem Einsatz ausgleichen. Und ein Gesetz zur Beschleunigung von Besetzungsverfahren darf nicht zum bloßen Eingeständnis werden, dass die Verfahren zuvor zu lange gedauert haben. Es muss der Auftakt für eine tatsächliche Stärkung der Justiz sein. Landtag Der Gesetzentwurf ist daher kein großer Wurf, aber ein notwendiger und vernünftiger Schritt. Er bringt wesentliche Grundsätze aus der Grauzone von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in das Gesetz. Er stärkt Transparenz, Rechtssicherheit und Akzeptanz. Und er kann dazu beitragen, unnötige Streitigkeiten sowie vermeidbare Verzögerungen bei der Besetzung wichtiger Funktionen zu reduzieren. Diesen Schritt gehen wir mit. Unsere Zustimmung verbindet sich jedoch mit der klaren Erwartung, dass die Landesregierung der Justiz nicht nur bessere Verfahrensregeln gibt, sondern auch die personellen und organisatorischen Voraussetzungen dafür schafft, dass diese Regeln in der Praxis zügig und wirksam umgesetzt werden. 16.09.2026 Landtag Anlage 2 Zu TOP 18 – Gesetz zur Modernisierung der Hochschulen für den öffentlichen Dienst – zu Protokoll gegebene Rede

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