Thomas Nückel
Vielen Dank, Herr Präsident! – Liebe Frau Ministerin, Sie schreiben in dem soeben benannten Bericht vom 4. September 2026 an den HFA weiter: Gleichwohl enthält das KVBG bereits heute eine Regelung über den Reservebetrieb von Braunkohleanlagen, nämlich die zeitlich gestreckte Stilllegung nach § 50 des genannten Gesetzes. Die Kosten werden über die Netzentgelte umgelegt. 16.09.2026 Meine Frage lautet daher: Geht die Landesregierung demnach davon aus, dass die Kompensation für den Reservebetrieb der drei nordrhein-westfälischen Braunkohlekraftwerke über die Netzentgelte umgelegt wird?
