Dr. Marcus Optendrenk
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es sind in der Debatte schon viele Argumente und Sichtweisen zu der Frage sowohl des Inhalts von Sondervermögen als auch zu juristischen Fragen und auch zu der Frage der Zweckmäßigkeit einer juristischen Auseinandersetzung ausgetauscht worden. Die Landesregierung teilt die Auffassung, dass es wenig sinnhaft ist. Eine notwendige parlamentarische Kontrolle über die Verwendung der Mittelverwendung aus einem Haushalt genauso wie aus einem Sondervermögen und auch aus allen anderen öffentlichen Finanzquellen ist jeweils im Parlament sorgfältig vorzunehmen. Wir haben dazu eine Reihe von Verfahren sowohl während der laufenden Haushalte als auch bei der nachträglichen Haushaltsprüfung. Zudem ist es die Aufgabe von Haushaltskontrollausschüssen, Rechnungshöfen und anderen. Diese Mechanismen müssen greifen, gerade wenn es um viel Geld geht. Deshalb ist es besonders wichtig, dass zum Beispiel auch dem Landtag von Nordrhein-Westfalen nicht nur quartalsweise über das berichtet wird, was mit den 21,2 Milliarden Euro passiert, welche Projekte angemeldet und welche Projekte in welchem Stadium sind – sowohl Projekte aus dem Landesarm als auch aus dem Kommunalarm. Deshalb ist es auch absolut richtig, dass der Bund – am Schluss gibt er ja das Geld – auch eine Verwendungsprüfung vornimmt. Geregelt ist das ist in dem – eine typisch deutsche Abkürzung – LuKIFG, dem Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen sowie in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen einschließlich Verwaltungsvereinbarungen, die zwischen Bund und Ländern abgeschlossen worden sind. Insofern gibt es ausreichende Mechanismen, die im Raum stehenden und möglicherweise auch begründeten Sorgen zu prüfen, ob das, was im Jahr 2025 aus dem Bundessonderteil ausgegeben worden ist, nicht vollständig in die Zwecke investiert worden ist, die man dafür im Grundgesetz und in dem Ausführungsgesetz vorgesehen hat. Das alles kann überprüft werden. Dazu bedarf es nicht des seltenen und auch sehr einschneidenden Rechts, das bisher nur ausnahmsweise in der Geschichte der Bundesrepublik überhaupt genutzt worden ist, eine entsprechende Kontrolle durch ein verfassungsgerichtliches Verfahren durch ein Bundesland wahrzunehmen. Insofern teile ich die Auffassung etwa des Kollegen Baer und der Koalitionsfraktionen ausdrücklich. 15.07.2026 Zu der Frage, wie wir in Nordrhein-Westfalen damit umgehen: Sie wissen aus den parlamentarischen Debatten, aus den Ihnen vorgelegten Berichten und aus dem, was im Haushalt steht, dass wir politisch eine sehr deutliche Zusätzlichkeit im Umgang mit den Mitteln für sinnvoll und notwendig halten. Wir selbst haben die Investitionsquote des Landeshaushalts in den letzten Jahren strukturell erhöht, weil wir der Auffassung sind, dass diese Investitionsausgaben wichtig für die Zukunft unseres Landes sind. Im Ist lag die Investitionsquote 2025 bei 9,9 %. Es waren in den 2010er-Jahren auch schon mal um die 8 %. Im Haushaltsplan 2026 liegt sie bei 11,2 %, und das entspricht 12,6 Milliarden Euro. Der Vergleich zu 2025: Damals waren es 10,3 Milliarden Euro im Ist. Daran sehen Sie, dass wir auch unabhängig von einem Sondervermögen, das uns der Bund zu Teilen zur Verfügung stellt, zusätzlich in die Infrastruktur, in die Zukunft unseres Landes investieren. Das wird nach dem gestern vom Kabinett vorgeschlagenen und Ihnen demnächst zugehenden Haushaltsentwurf für 2027 auch so sein. Auch darin sehen wir unabhängig vom Sondervermögen wieder eigene Investitionen in Höhe von 12,6 Milliarden Euro. Deshalb, glaube ich, ist es der richtige Weg, dass wir uns im parlamentarischen Verfahren und in Diskussionen über transparente Berichte darüber unterhalten, wie man mit dem Geld vernünftig, zielgerichtet und im Sinne des Gesetzes umgeht. Einer Verfassungsklage bedarf es dazu nicht. – Herzlichen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
