Dr. Marcus Optendrenk
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hält ihr Wort! Wir übertragen das Tarifergebnis erneut eins zu eins auf die Beamtinnen und Beamten. Denn die Beamtinnen und Beamten sind täglich für unser Land und unsere Demokratie im Einsatz. Für uns ist klar: Wer Verantwortung für unseren Staat trägt, muss sich auf eine faire und angemessene Besoldung und Versorgung verlassen können. Für das Jahr 2026 sieht der Gesetzentwurf ab dem 1. April 2026 eine Erhöhung der Grundgehälter sowie der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag um 3,36 %, der Grundbeträge für Anwärterinnen und Anwärter und der monatlichen Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter sowie Gerichtsvollzieheranwärterinnen sowie Gerichtsvollzieheranwärter in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis um 60 Euro und der weiteren an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmenden Bezügebestandteile (insbesondere der Amtszulagen, der Strukturzulage und der Familienzuschläge) um 2,8 % vor. Mit dem Erhöhungsprozentsatz für die Grundgehälter und die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag von 3,36 Prozent wird sichergestellt, dass in jeder Besoldungsgruppe und jeder Erfahrungsstufe mindestens eine Erhöhung um den in der Tarifeinigung vorgesehenen Mindestbetrag von 100 Euro erfolgt. Die Umsetzung des Mindestbetrages erfolgt mit Blick auf das verfassungsrechtlich verankerte Abstandsgebot und zugleich im Vorgriff auf die Umsetzung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Für das Jahr 2027 erfolgt ab dem 1. März 2027 eine weitere Erhöhung der Bezüge um 2 % und der Grundbeträge für Anwärterinnen und Anwärter und der monatlichen Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretärsanwärter sowie Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis um 60 Euro. 17.06.2026 Für das Jahr 2028 sieht der Gesetzentwurf ab dem 1. Januar 2028 eine Erhöhung der Bezüge um 1 % und der Grundbeträge für Anwärterinnen und Anwärter und der monatlichen Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretärsanwärter sowie Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis um 30 Euro vor. Die Ruhegehälter, die Witwen- und Waisengelder und die Unterhaltsbeiträge werden entsprechend den Grundgehältern für die Besoldung erhöht. Mit den Juli-Bezügen sollen die auf die Monate April bis einschließlich Juni 2026 entfallenden Erhöhungsbeträge abschlagsweise nachgezahlt und zugleich die laufenden Abschlagszahlungen ab Juli 2026 aufgenommen werden. Die voraussichtlichen strukturellen Anpassungen des Besoldungsrechts zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 sollen in einem zweiten Schritt nach Abschluss der erforderlichen Prüfungen umgesetzt werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Landesregierung wird voraussichtlich noch im Laufe des Sommers in den Landtag eingebracht werden. Durch die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge löst die Landesregierung ihr Versprechen der systemgerechten Eins-zu-eins-Übertragung des Tarifabschlusses ein und trägt so zur Sicherung der Attraktivität und Zukunftsfähigkeit des öffentlichen Dienstes bei. Ich bitte um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. Landtag Anlage 9 Zu TOP 28 – Viertes Gesetz zur Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen – zu Protokoll gegebene Rede Verena Schäffer, Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: Die EU hat beschlossen, ihr Asylsystem zu reformieren. Ab Juni bzw. Juli 2026 werden unterschiedliche Rechtsakte auch in Deutschland umgesetzt, die nach langjährigen und intensiven Verhandlungen zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem – kurz: GEAS – geführt haben. GEAS gilt für uns auf Landesebene bereits unmittelbar, und wir stehen dazu in engem Austausch mit dem Bund, den Bezirksregierungen und den Kommunen. GEAS gliedert sich in elf neue Rechtsakte, davon zehn Verordnungen sowie eine Richtlinie. Dem Bundesgesetzgeber bleibt die Möglichkeit, bestimmte Bereiche näher auszuschärfen. Hiervon wurde auf nationaler Ebene Gebrauch gemacht. Bundestag und Bundesrat haben im Frühjahr dieses Jahres das GEAS-Anpassungsgesetz und das GEAS-Anpassungsfolgegesetz beschlossen, um die Änderungen durch GEAS im nationalen Recht umzusetzen. Die damit einhergehenden Anpassungen sowie die originären Änderungen durch GEAS beinhalten unter anderem vier neue Haftarten, die dem Asylverfahren sowie dem Aufenthaltsrecht bisher fremd waren. Es handelt sich um die Asylverfahrenshaft, die der Sicherung der Durchführung des Asylverfahrens dient, die Überprüfungshaft an den Außengrenzen und die Überprüfungshaft im Bundesgebiet, die das vorgeschriebene Screening sicherstellen sollen, sowie die Haft im Rückkehrgrenzverfahren. Diese neuen Haftarten sind daher in das für den Abschiebungshaftvollzug ausgestaltete Gesetz in Nordrhein-Westfalen aufzunehmen; in das Abschiebungshaftvollzugsgesetz NRW. Die vorliegenden Änderungen stellen notwendige Folgeänderungen des Landesgesetzes aufgrund der erfolgten bundesgesetzlichen und europarechtlichen Änderungen dar. Wichtig bleibt weiterhin, dass für uns immer der Mensch im Mittelpunkt steht. Unsere Werte wie Mitmenschlichkeit und Solidarität sowie der Schutz von Menschen auf der Flucht vor Krieg und Gewalt bleiben im Fokus. 17.06.2026 Landtag Anlage 10 Zu TOP 29 – Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und über die weitere Entwicklung der Gesundheitsfachberufe – zu Protokoll gegebene Reden Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen ist entscheidend für die berufliche und soziale Integration von zugewanderten Menschen. Zahlreiche Menschen mit Migrationsgeschichte besitzen einen Berufsabschluss aus ihrem Heimatland, der in Nordrhein-Westfalen noch nicht anerkannt ist. Auch Menschen, die zukünftig bei uns leben und arbeiten möchten, sollen in guten Arbeitsverhältnissen tätig sein und gerecht entlohnt werden. Die Berufsanerkennung ist nicht nur für die betroffenen Personen selbst von großer Wichtigkeit, sondern auch für unseren Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen. Fachkräfte aus dem Ausland tragen zur Deckung des Bedarfs an qualifiziertem Personal bei. Daher ist die Gewinnung von Fachkräften aus anderen Ländern bedeutsam, und die Anerkennung ihrer Berufsabschlüsse spielt dabei eine zentrale Rolle. Die Landesregierung setzt sich für die kontinuierliche Verbesserung der Anerkennungsverfahren ein. Unser Ziel ist es, ausländische Berufsabschlüsse schnell, einfach und rechtssicher anzuerkennen. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW (BQFG) enthält das Verfahrensrecht für die Aner- kennung der meisten landesrechtlich geregelten Berufe. Mit diesem Gesetz gewährleisten wir ganz überwiegend einheitliche und transparente Verfahrensstandards über viele verschiedene Berufe hinweg. Wir entwickeln das Gesetz in Zusammenarbeit mit den Ländern und dem Bund stetig weiter, fördern damit eine länderübergreifende Einheitlichkeit und stellen die EU-Rechtskonformität der Verfahren sicher. Davon profitieren nicht nur EU-Bürger, sondern auch Personen mit Berufsabschlüssen aus Drittstaaten. Und von den Vereinfachungen profitieren letztlich natürlich auch Arbeitgeber und die Wirtschaft. Mit der vorliegenden Änderung des BQFG werden verschiedene Aktualisierungen vorgenommen. So wird zum Beispiel die Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes des Bundes im Landesgesetz nachvollzogen. Zudem werden Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz und des Bundeskanzlers umgesetzt. Die Änderungen tragen insgesamt dazu bei, die Anerkennungs-17.06.2026 verfahren moderner und einfacher zu gestalten. Dementsprechend hat es in den Ausschüssen – AGS, AWIKE, IntA – Zustimmung für diesen Entwurf gegeben. Darüber hinaus wird das Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz an die veränderten bundesrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst. Nach einer jahrelangen Erprobungsphase wurden die bisherigen Modellstudiengänge in der Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie entfristet und können somit als Regelstudiengänge fortgeführt werden. Mit Art. 2 des vorliegenden Gesetzes aktualisieren wir die bestehende Verordnungsermächtigung im Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz entsprechend. Die hochschulischen Ausbildungsmöglichkeiten in der Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie leisten einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftegewinnung und zur Weiterentwicklung der Professionen. Ungeachtet dessen sind jedoch die ausstehenden grundlegenden Reformen der Berufsgesetze auf Bundesebene unerlässlich, um die Therapieberufe zukunftsfest aufzustellen. Die Landesregierung wird sich weiterhin für starke Therapieberufe einsetzen.
