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Thomas Röckemann

AfD 17.06.2026 Sitzungen 18/124

Deutsche Wissenschaftler, deutsche Forscher und deutsche Erfinder prägten die Welt. Zahlreiche Nobelpreise gingen an Deutsche. Hochschulen und Universitäten in Deutschland genossen international höchstes Ansehen. Über lange Zeit war Deutsch die führende Wissenschaftssprache. Bereits 1348 gründete Karl IV. in Prag die Karls-Universität – als erste deutsche Universität. Wer in Physik, Chemie, Medizin oder Philosophie auf der Höhe der Forschung sein wollte, kam an deutscher Wissenschaft und deutscher Sprache nicht vorbei. Deutschland galt als das Land der Dichter und Denker. Das war einmal. Heute geht man den entgegengesetzten Weg. MINT-Fächer verlieren an Bedeutung. Stattdessen schießen Genderlehrstühle wie Knollenblätterpilze aus dem Boden. Die finanziellen Mittel des Landes sind jedoch begrenzt. Da die schwarz-grüne Landesregierung nicht an woken Weltanschauungsprojekten im Bereich der Geschwätzwissenschaften sparen will, legt der zuständige grüne Minister die Axt an die Justiz an. Geholzt werden soll im Bereich der Rechtspflegerausbildung. Es ist beabsichtigt, 26 % der bisherigen Studienplätze für Rechtspfleger dem Treiben der Bunten zum Opfer fallen zu lassen. Grundlage dafür sind dubiose Berechnungen des Personalbedarfs, die offensichtlich so stimmig sind wie die beim Klima oder der Rente. Das wiederum liegt daran, dass natürlich vom politisch gewollten Ergebnis mit mutmaßlichen Durchschnittswerten und theoretischen Annahmen gemerkelt wurde. Richtige Mathematik geht allerdings anders. Sollte die Landesregierung Schwierigkeiten mit einer belastbaren Personalbedarfsberechnung haben, könnte sie sich hierzu etwa an Dr. Blex von der AfD-Fraktion wenden. Tatsächlich ist die Lage fatal. Rechtspfleger sind eine tragende Säule unserer Justiz. Als sachlich unabhängige Fachjuristen nehmen sie eigenverantwortlich viele ehemals rein richterliche Aufgaben wahr, insbesondere in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Zwangsvollstreckung und der Strafvollstreckung. Ihr Aufgabenbereich wurde historisch schrittweise ausgedehnt, um Richter und Staatsanwälte zu entlasten. Gerade in einer Zeit, in der Gerichte und Staatsanwaltschaften unter erheblichem Arbeitsdruck stehen, wäre der Abbau von Ausbildungskapazitäten daher der falsche Weg. Wer Stellenbedarfe kleinrechnet und in der Folge Ausbildungskapazitäten vernichtet, betreibt vorsätzlich die Zerstörung unserer Justiz. 17.06.2026 Der Antrag der FDP überzeugt allerdings nicht. Die FDP hat die Bildungs-, Hochschul- und Justizpolitik nach der Zeit des verlorenen Krieges maßgeblich mitgestaltet und auch in eigener Regierungsverantwortung keine belastbare und langfristige Nachwuchsstrategie für den Rechtspflegerdienst geschaffen. Ebenso wenig wurde die Personalbedarfsberechnung grundlegend reformiert. Nun fordert die FDP zusätzliche Werbung, mehr Informationen und verstärkte Öffentlichkeitsarbeit. Doch der Mangel an Nachwuchskräften lässt sich nicht mit Flyern und Werbekampagnen beheben. Deutschland benötigt in der Bildungs- und Wissenschaftspolitik einen grundlegenden Kurswechsel. Die AfD steht für eine auskömmliche Grundfinanzierung der Hochschulen, um deren Abhängigkeit von Drittmitteln und politisch erwünschten Förderprogrammen zu verringern. Wir stehen für die Freiheit von Forschung und Lehre, für Leistungsorientierung und für ein Bildungswesen, das Wissen vermittelt und den tatsächlichen Bedarf von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft berücksichtigt. Dazu gehört insbesondere eine funktionsfähige Justiz. Wer ihre Leistungsfähigkeit erhalten will, darf bei den Rechtspflegern nicht den Nachwuchs von morgen wegsparen. Der Antrag der FDP bleibt hinter diesen Anforderungen deutlich zurück. Er setzt auf Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, lässt die strukturellen Probleme aber unangetastet. Inhaltlich lehnen wir den Antrag daher ab. Einer Überweisung an den Rechtsausschuss stimmen wir gleichwohl zu, damit die Fragen der Ausbildungskapazitäten, der Personalbedarfsberechnung und der langfristigen Sicherung des Rechtspflegernachwuchses dort weiterberaten werden können. Landtag Anlage 2 Zu TOP 21 – Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen (Landeskrebsregistergesetz – LKRG NRW) – zu Protokoll gegebene Rede Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Ich freue mich, dem Landtag den Entwurf des Dritten Änderungsgesetzes über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen vorlegen zu können. Ein Änderungsgesetz ist notwendig geworden, weil sich die Krebsregistrierung auf Bundes- und Landesebene weiterentwickelt hat. Nordrhein-Westfalen verfügt über das größte und leistungsfähigste Krebsregister in Deutschland und gehört mit 10 Millionen erfassten Meldungen zu den größten Einrichtungen in Europa. Das ist ein großer Vorteil für Forschung und Versorgung, den wir erhalten und weiter stärken wollen. Erfasst werden alle wichtigen Informationen zu Diagnose, Behandlung, Verlauf, Pathologie und Sterbefällen von Patientinnen und Patienten, die in Nordrhein-Westfalen an Krebs erkranken oder hier behandelt werden. Trotz aller medizinischen Fortschritte bleibt Krebs eine der schwersten Erkrankungen unserer Zeit und ist weiterhin die zweithäufigste Todesursache. Rund 117.000 Menschen in Nordrhein-Westfalen erhalten jedes Jahr eine neue Krebsdiagnose. Dies stellt für die Betroffenen und ihre Familien eine enorme Belastung dar. Die Krebsregistrierung ist deshalb ein zentraler Baustein unserer Gesundheitsversorgung. Sie liefert verlässliche Daten über das Auftreten von Krebserkrankungen, über Behandlungsverläufe und über die Qualität der Versorgung. Damit diese wichtige Arbeit auch künftig auf einem sicheren Fundament steht, müssen wir das Gesetz regelmäßig an neue Entwicklungen anpassen. Künftig sollen die Krebsregisterdaten so bereitgestellt werden, dass sie für nicht kommerzielle Forschung, für die Weiterentwicklung des Gesundheitswesens und für gesetzlich vorgesehene Auswertungen genutzt werden können. Wir wollen diese verbesserte Nutzbarkeit, und auch der Bund hat mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz neue Anforderungen an die Nutzung von Gesundheitsdaten geschaffen. Damit das Landeskrebsregister die neuen bundesrechtlichen Vorgaben erfüllen kann, müssen wir die technischen Grundlagen anpassen. Insbe-17.06.2026 sondere verlangt das Gesundheitsdatennutzungsgesetz eine Forschungskennziffer, die auf einem Teil der Krankenversichertennummer basiert. Dieser Teil wird künftig in geschützter Form gespeichert. Der Zugriff darauf ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erlaubt und steht unter strengen Datenschutzvorgaben. So setzen wir die bundesrechtlichen Anforderungen um und stellen gleichzeitig sicher, dass die Daten der Patientinnen und Patienten geschützt bleiben. Mit dem Gesetz verbessern wir auch das Widerspruchsverfahren. Es richtet sich an die Patientinnen und Patienten, deren Daten im Landeskrebsregister erfasst werden. Der Widerspruch bezieht sich auf die weitergehende Nutzung dieser Daten. Künftig wird er ausschließlich schriftlich direkt beim Landeskrebsregister eingelegt. Das entlastet Praxen und Kliniken und sorgt für klare Zuständigkeiten. Die Patientinnen und Patienten erhalten weiterhin eine verständliche Information über die Krebsregistrierung. Sie müssen ihre Entscheidung aber nicht mehr in einer akuten Behandlungssituation treffen. Das stärkt die Selbstbestimmung und führt erfahrungsgemäß zu weniger Widersprüchen. Ein weiterer Punkt ist die Meldedisziplin. Gerade im ambulanten Bereich ist die flächendeckende Erfüllung der Meldepflicht noch nicht erreicht. Deshalb wird eine regelmäßige Meldeverpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen eingeführt. Sie sollen künftig mindestens einmal im Jahr melden, welche Praxen onkologisch tätig sind. Nur wenn das Landeskrebsregister diese Informationen hat, kann es gezielt informieren, beraten und – wenn nötig – an die Meldepflicht erinnern. Das ist ein wichtiger Schritt, um die Vollständigkeit der Meldungen weiter zu verbessern. Mit diesem Dritten Änderungsgesetz stellen wir sicher, dass das Landeskrebsregister NRW auch in Zukunft ein modernes, leistungsfähiges und datenschutzkonformes Instrument der Krebsbekämpfung bleibt. Wir setzen bundesrechtliche Vorgaben um, stärken die Patientenrechte und verbessern die Meldedisziplin. Das LKR NRW bleibt damit ein Flaggschiff der Gesundheitsberichterstattung in unserem Land – und ein unverzichtbarer Baustein im Kampf gegen den Krebs. Landtag Anlage 3 Zu TOP 22 – Gesetz zur Neufassung eines Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen und zur Änderung weiterer Gesetze – zu Protokoll gegebene Rede Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Die Landesregierung bringt heute den Gesetzentwurf zur Neufassung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten, abgekürzt „PsychKG“, in den Landtag ein. Die Neufassung ist aus zwei Gründen erforderlich. Erstens hat das Ministerium ab 2021 mit Expertinnen und Experten aus der Praxis Anpassungsbedarfe erarbeitet. Ziel war, dass die Versorgungssituation der betroffenen Menschen verbessert wird. Zweitens haben Gewalttaten einzelner Menschen mit psychischen Erkrankungen ressortübergreifend einen erhöhten Schutzbedarf gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich gemacht. Vor diesem Hintergrund wurde eine Neufassung des PsychKG mit folgenden zwei Zielen erarbeitet: 1. Wir wollen Menschen mit psychischen Erkrankungen zukünftig besser und nachhaltiger versorgen. 2. Der Schutz der Allgemeinbevölkerung soll gleichzeitig stärker in den Vordergrund rücken. Im Fokus stehen dabei Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen, bei denen wegen der Erkrankung ein Gefährdungspotenzial besteht. Beide Ziele gehen Hand in Hand. Das ist mir ganz wichtig zu sagen, denn: Die beste Prävention gegen fremdgefährdendes Verhalten von Menschen mit psychischen Erkrankungen sind frühzeitige sowie niedrigschwellige Unterstützungsangebote und eine kontinuierliche Behandlung. Aktuell fokussiert das PsychKG darauf, die Gefährdung durch Personen mit Erkrankungen zu beseitigen. Zukünftig sollen lückenlose Behandlung und Heilung im Fokus stehen, um so Drehtüreffekte und eine Chronifizierung zu verhindern. Wir mussten feststellen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren lückenhaft ist. Informationspflichten und -wege waren nicht ausreichend geregelt. Die Neufassung des PsychKG stärkt die lückenlose Zusammenarbeit der beteiligten Akteure und bindet – wenn nötig – nun auch Sicherheits- und Ausländerbehörden sowie die Einrichtungen für geflüchtete Menschen ein. 17.06.2026 Zur besseren Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen sind zentral vier Anpassungen vorgesehen: 1. Gemeindepsychiatrische Verbünde müssen ab 2027 in allen 53 Kreisen und kreisfreien Städten von den unteren Gesundheitsbehörden eingerichtet werden. Insbesondere bei schwierigen Einzelfällen koordinieren sie die regionalen Hilfeangebote für eine bedarfsgerechte Versorgung. 2. Verbessertes Entlassmanagement: Kliniken müssen den Sozialpsychiatrischen Diensten der Kreise und kreisfreien Städte künftig alle relevanten Informationen für die Nachversorgung weitergeben statt nur eine allgemeine Entlassungsmitteilung. 3. Die bereits bestehende Verpflichtung zur Zusammenarbeit der beteiligten Akteure wird weiter gestärkt. Die Akteure werden nun explizit im Gesetz genannt. Damit wird klargestellt: Die Zusammenarbeit zwischen ihnen ist erforderlich. Damit wird auch der Datenaustausch zwischen den Akteuren datenschutzrechtlich abgesichert. 4. Psychosoziale Krisendienste werden erstmals im Gesetz benannt. Kreise und kreisfreie Städte können diese als freiwillige Leistung vorhalten. Es handelt sich um niedrigschwellige Anlaufstellen, die in psychischen Ausnahmesituationen Soforthilfe und Stabilisierung bieten. Zur Stärkung der Gerichte und Sicherheitsbehörden sind sechs wesentliche Neuerungen vorgesehen: 1. Verlängerung der sofortigen Unterbringung: Gerichte können einen Tag mehr Zeit zur Sachverhaltsaufklärung nutzen, um eine sofortige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zu bestätigen und dem Drehtüreffekt entgegenzuwirken. Bisher ist das bereits am Folgetag nötig. 2. Um zu frühe Entlassungen aus der sofortigen Unterbringung und mehrfache Unterbringungen zu vermeiden, sollen zukünftig nur die Gerichte über diese entscheiden. Bisher dürfen auch Kliniken entlassen. 3. Mehr Datenaustausch: Kliniken und Sozialpsychiatrische Dienste müssen, wenn es der Einzelfall erforderlich macht, mit den Sicherheitsbehörden, Ausländerbehörden sowie Einrichtungen für geflüchtete Menschen zusammenarbeiten. Mir ist hier wichtig, zu sagen, dass dabei natürlich sensibel mit den Informationen umgegangen wird. Es werden klare Informationswege vorgegeben, aber es wird kein allgemeines Landtag Register von psychisch erkrankten Personen mit Gewaltpotenzial eingeführt. 4. Das hohe Gut des Schutzes der Allgemeinbevölkerung wird als Grundsatz im PsychKG verankert und steht nun neben dem bisher dort geregelten Schutz von Menschen mit psychischen Erkrankungen und von bedeutenden Rechtsgütern anderer. 5. Gerichte dürfen bereits bei Anordnung der Unterbringung ausschließen, dass Beurlaubungen und Belastungserprobungen möglich sind, oder diese unter den Vorbehalt des gerichtlichen Einverständnisses stellen. Aktuell dürfen Kliniken dies bei Beurlaubungen für bis zu zehn Tage in eigener Verantwortung entscheiden. 6. Die Aussetzung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik wird konkret im Gesetz verankert. Die Möglichkeit besteht bereits, wird aber bislang leider nur wenig genutzt. Dabei ist sie ein hilfreiches Instrument, um Personen in Behandlung zu bringen, denn während der Aussetzung können Personen mit psychischer Erkrankung zur Medikamenteneinnahme oder Behandlung außerhalb des Krankenhauses verpflichtet werden. Bei Erstellung der Neufassung wurden auch Potenziale zur Entbürokratisierung geprüft. Es werden nun Dokumentationspflichten reduziert, Berichtspflichten wegfallen und deklaratorische Regelungen gestrichen. Mit den kommunalen Spitzenverbänden fand in der Verbändeanhörung zu den Konnexitätsfragen eine Einigung statt, worüber ich mich besonders freue. Zur Verbesserung der Versorgung, Vorsorge, Therapie und des Schutzes der Bevölkerung werbe ich nachdrücklich bei Ihnen für die vorgeschlagene PsychKG-Neufassung. Den konstruktiven Beratungen in den Fachausschüssen sehe ich gespannt entgegen. 17.06.2026 Landtag Anlage 4 Zu TOP 23 – Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung des Heimrechts für das Land Nordrhein-Westfalen – zu Protokoll gegebene Rede Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Die Landesregierung hat sich das Ziel gesetzt, das Land von entbehrlichen bürokratischen Anforderungen zu befreien. Mit dem Gesetzentwurf zur Verwaltungsvereinfachung des Heimrechts für das Land Nordrhein-Westfalen, den die Landesregierung heute in den Landtag einbringt, greifen wir dieses Ziel auf und setzten ein Zeichen für den Bürokratieabbau in Pflege und Eingliederungshilfe. Wir wollen den Handlungsspielraum, den das Land an dieser Stelle hat, nutzen. Denn die Gesetzgebungskompetenz für das ordnungsrechtliche Heimrecht liegt beim Land und ist im Wohn- und Teilhabegesetz, dem WTG, geregelt. In diesem Fall haben wir es selbst in der Hand, gesetzliche Regelungen so zu verändern, dass die Anwendung des Gesetzes einfacher, effektiver und effizienter wird. Dabei wollen wir nur so weit gehen, wie unser Spielraum nach dem Grundgesetz es zulässt. Die konkrete Zuständigkeit des Landes beschränkt sich auf das Gefahrenabwehrrecht. Auf diese Aufgabe sollen sich die Aufsichtsbehörden konzentrieren, und sie werden von der Prüfung von Anforderungen des Bauordnungsrechts sowie des Verbraucher- oder Arbeitsschutzes entlastet. Anforderungen des Hygiene- und Infektionsschutzes müssen aufgrund der unmittelbaren Auswirkung auf die Pflegesituation weiterhin überprüft werden. Dies gelingt im Gesetzentwurf durch die Streichung von bereits bestehenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen bzw. einen Verweis auf die jeweiligen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Dabei differenziert der Gesetzentwurf zugleich stärker zwischen den unterschiedlichen Anforderungen in der Pflege und in der Eingliederungshilfe. Das Berufsrecht in der Pflege ist beispielsweise durch Bundesrecht sowie Vereinbarungen der Pflegeselbstverwaltung hinreichend bestimmt. An dieser Stelle bedarf es keiner zusätzlichen landesrechtlichen Regelung. Das gilt im Grundsatz auch für die Fachkraftquote, sie brauchen wir landesrechtlich nicht mehr, wenn das Personalbemessungssystem nach dem SGB XI einen ausreichenden Orientierungsrahmen vorgibt. Sofern die Dokumentation in den einschlägigen Angeboten des WTG den Grundsätzen des Strukturmodells nach dem SGB XI entspricht, reicht dies zur Erfüllung der Dokumentationsanforderun-17.06.2026 gen nach dem WTG aus und bedarf keiner zusätzlichen Vorgaben in diesem. In der Eingliederungshilfe orientiert sich das Fachkrafterfordernis künftig stärker am individuellen Unterstützungsbedarf und nicht nur an starren Vorgaben. Gleichzeitig erhöhen wir die Flexibilität bei der Fachkräftegewinnung und schaffen die Möglichkeit, auf künftige Entwicklungen und Anpassungsbedarfe deutlich schneller zu reagieren. Auch die Vermeidung von Doppelprüfungen durch leistungsrechtliche Prüfinstitutionen und ordnungsrechtliche WTG-Behörden ist ein vordringliches Ziel der Reform, um sowohl die Prüfinstanzen als auch die WTG-Einrichtungen zu entlasten. Zukünftig sollen beispielsweise verstärkt die Ergebnisse der Medizinischen Dienste als Prüfinstitution der Pflegekassen bei den Regelprüfungen der WTG-Behörden übernommen werden. Das soll immer dann der Fall sein, wenn die leistungsrechtliche Prüfung ein hohes Qualitätsniveau erreicht. Gleichzeitig muss die Zusammenarbeit zwischen leistungsrechtlichen und ordnungsrechtlichen Prüfbehörden noch enger werden, um Einrichtungen nicht unnötig zu belasten. Wir wollen uns mit dem WTG nicht nur auf das Ordnungsrecht beschränken, sondern auch dem Begriff des Heimrechts schärfere Konturen geben. Daher unterliegen Einrichtungen der Tagespflege im Wesentlichen nur noch einer Anzeigepflicht und werden lediglich anlassbezogen nach einer Beschwerde geprüft. Die ambulanten Dienste, die in keiner Wohngemeinschaft tätig sind, müssen ihre Betriebsaufnahme sogar nur noch anzeigen. Die Werkstätten für behinderte Menschen sind zukünftig nicht mehr im WTG verortet. Der hohe Gewaltschutzstandard bleibt jedoch erhalten, er wird künftig allerdings systemgerecht im Ausführungsgesetz zum SGB IX geregelt. Die Stärkung der Eigenverantwortung aller Beteiligten ist uns im Rahmen der Gesetzesnovelle ein besonderes Anliegen. Dort, wo Menschen noch ihre Angelegenheiten eigenständig regeln können, sollen sie dies auch tun. Daher entfällt das sogenannte Servicewohnen – wohl besser bekannt als betreutes Wohnen – aus dem WTG. Für die Kommunen vereinfachen und beschleunigen wir das Antragsverfahren von Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern bei begründeten Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften wie beispielsweise bei innovativen Betreuungskonzepten. Eine Zustimmung des zuständigen Ministeriums ist für eine Genehmigung nicht mehr erforderlich und erspart somit Zeit. Mit dem Wegfall der ausdrücklichen Obergrenze von 80 Plätzen bei Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot wollen wir ebenso den Landtag Kommunen ein Instrument an die Hand geben, um vor Ort flexibler auf Bedarfsprognosen reagieren zu können. Allerdings müssen die Grundsätze der Überschaubarkeit, Wohnortnähe und Dezentralität bei der Konzeption der konkreten Einrichtung gewahrt bleiben. In diesem Zusammenhang wird ein Richtgröße von 120 Plätzen empfohlen. Der Gewaltschutz bleibt weiterhin ein wichtiges und herausforderndes Element, welches mit der Neufassung des WTG qualitativ weiterentwickelt wird. Das Meldeverfahren zu den freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen sowie Unterbringungen wird vereinfacht. Zudem reicht es dann aus, wenn ein Gewaltschutzkonzept entwickelt und aufgestellt wird – statt dreier Konzepte, wie dies bislang der Fall ist. Es bleibt die Aufgabe des Staates, Gefahr für Leib und Leben von den besonders schützenswerten Personengruppen wie alten und pflegebedürftigen Menschen sowie Menschen mit Behinderung abzuwenden. Die regelmäßigen ordnungsrechtlichen Prüfungen durch die örtlichen WTG-Behörden sind daher weiterhin geboten. Wir wollen, dass es in den Pflegeeinrichtungen und in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit rechten Dingen zugeht und die Menschen sich dort wohlfühlen. Wir müssen aber auch den Beschäftigten in den jeweiligen Einrichtungen die Zeit und Möglichkeit geben, ihre Arbeit zu machen. „Arbeit“ heißt dabei nicht Bürokratie, sondern Pflege und Unterstützung und damit auch Hinwendung zum Menschen. 17.06.2026 Landtag Anlage 5 Zu TOP 24 – Gesetz zur Schaffung eines finanziellen Ausgleichs für Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 2 Absatz 5 Satz 2 Konnexitätsausführungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – zu Protokoll gegebene Rede Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Überträgt das Land den Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben, dann ist es diesen gegenüber zu einem finanziellen Ausgleich der entstehenden Belastungen verpflichtet. Diesen Mechanismus zum Schutz der Kommunen vor finanzieller Überforderung bei der Durchführung von ihnen vom Land übertragener Aufgaben sieht unsere Landesverfassung in Art. 78 vor. Spiegelbildlich hat sich das Land schon im Prozess der Aufgabenübertragung bei der Erstellung der Kostenfolgeabschätzung die Folgen für die verpflichteten Kommunen vor Augen zu führen und auch mit Blick auf den eigenen Landeshaushalt abzuwägen. Das sogenannte strikte Konnexitätsprinzip verkörpert somit den Grundsatz „Wer bestellt, der bezahlt“. Dieser Verpflichtung gegenüber unseren Gemeinden und Gemeindeverbänden kommt die Landesregierung mit dem vorgelegten Gesetzentwurf nach. Die Besonderheit dieses Entwurfs liegt darin, dass die Ausgleichsverpflichtung nicht durch nur eine umfangreiche Aufgabenübertragung begründet wird. Die Verpflichtung zum finanziellen Ausgleich ergibt sich hier erstmalig aus der Summe einzelner, für sich genommen unterhalb der durch die Landesverfassung vorgegebenen Wesentlichkeitsschwelle liegender Belastungen durch Gesetze und Verordnungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die auszugleichenden Belastungen resultieren aus den verschiedenen Feldern des Geschäftsbereichs und umfassen sowohl Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte bei der Umsetzung des Wohn- und Teilhabegesetzes, aber auch als Träger der Sozialhilfe sowie Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und dem Konsum von Cannabis. Diese Aufgaben führen im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2026 zu einer wesentlichen Belastung der kommunalen Ebene und werden mit Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 19 Millionen Euro ausgeglichen. Ab dem Jahr 2027 erfolgt mit dem parallel in dieses Parlament eingebrachten Gesetzentwurf zur 17.06.2026 Verwaltungsvereinfachung im Bereich des Heimrechts eine deutliche Entlastung der Kreise und kreisfreien Städte bei der Umsetzung von Aufgaben im Bereich des Wohn- und Teilhabegesetzes. Durch diese deutliche Entlastung der Kommunen bei Wohnung und Teilhabe ergibt sich bereichsübergreifend etwa eine Halbierung der notwendigen Aufwendungen. Die verbleibenden Kosten – etwa durch die Auszahlung des Sofortzuschlags für Minderjährige sowie die Verfolgung von Verstößen gegen das Konsumcannabisgesetz – verbleiben deutlich unterhalb der Schwelle zu einer wesentlichen Belastung. In diesem Augenblick endet zwar die unmittelbare Ausgleichsverpflichtung, gleichwohl wird die Landesregierung die verbleibenden Belastungen auch bei zukünftigen Aufgabenübertragungen den rechtlichen Vorgaben entsprechend mitberücksichtigen. Dieser Gesetzentwurf und die darin vorgesehenen Ausgleichszahlungen bei der erstmaligen Anwendung der sogenannten Kumulationsregelung fußen auf einem Konsens zwischen der Landesregierung und der kommunalen Interessenvertretung. Im vorausgegangenen Beteiligungsverfahren wurde eine Einigung nicht nur zu bislang offenen Fragen bei der Umsetzung der Kumulationsregelung, sondern auch zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Belastungen im gesamten abgedeckten Zeitraum erzielt. Für die konstruktive Zusammenarbeit möchte ich mich bei den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände ausdrücklich bedanken. Mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf erweist sich das Land als verlässlicher Partner unserer Gemeinden und Gemeindeverbände, der auch die aus vermeintlich kleinen Aufgaben folgenden Belastungen nicht vergisst, sondern angemessen ausgleicht. Landtag Anlage 6 Zu TOP 25 – Erstes Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes NRW – zu Protokoll gegebene Rede

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