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Elisabeth Müller-Witt

SPD 17.06.2026 Sitzungen 18/124

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Fraktionen! Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 enthält neben einigen Präzisierungen eine Reihe von Ergänzungen von Vorgaben, die, wie es so schön in der Einführung zum Gesetzentwurf heißt, „eines gewissen Maßes an Flexibilität“ bedürfen. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass es zu einer Reduzierung von bisherigen Vorgaben kommt. Diese Flexibilisierung dient zu nichts anderem als der erneuten Aufweichung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 mittels des Landesausführungsgesetzes NRW. (Simon Rock [GRÜNE]: Stimmt doch gar nicht!) Beim Glücksspielstaatsvertrag 2021 steht bewusst der Spieler- und Jugendschutz im Fokus. Durch einen Teil der jetzt vorgesehenen Änderungen wird aber genau dieser reduziert. Im Einzelnen: Zunächst ist da die anscheinend harmlose Einführung des Wortes „regelmäßig“ im neuen § 13 Abs. 11. Bislang war es untersagt, dass Sportwetten auf oder im Umkreis von 100 m um Sportanlagen vermittelt werden, auf denen zulässigerweise bewettbare Ereignisse stattfinden. Nun soll das Verbot nur noch dann gelten, wenn dort regelmäßig bewettbare Ereignisse stattfinden. Damit ist es im Umkehrschuss möglich, dass im Umfeld von Orten mit unregelmäßigen bewettbaren Ereignissen das Anbieten von Sportwetten erlaubt wird. Das ist das Gegenteil einer Präzisierung. Mehr noch – ich zitiere aus der Stellungnahme der Landesfachstelle für Glücksspielsucht –: „Die Nähe von Wettvermittlungsstellen zu Sportstätten erhöht das Risiko einer schrittweisen Gewöhnung junger Menschen an Glücksspiel. Sie begünstigt zudem die Normalisierung von Sportwetten als festen Bestandteil des Sports, was die Hemmschwelle zur Teilnahme weiter senkt.“ Auch bei der nächsten Änderung handelt es sich um eine anscheinend banale Einführung eines Wortes. Hier hieß es bisher im Gesetz: „Von der äußeren Gestaltung der Wettvermittlungsstelle darf keine Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgehen.“ Jetzt soll es heißen, dass keine übermäßige Werbung … Landtag (Simon Rock [GRÜNE]: Nein, das haben wir im Änderungsantrag gestrichen!) – Vielleicht lassen Sie mich ausführen. Jetzt soll es heißen, dass keine übermäßige Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgehen darf. Auf diesem Wege wird Werbung erlaubt, wenn auch ein Übermaß verboten ist. Damit konterkariert die Bestimmung in § 13a des Entwurfs des Ausführungsgesetzes die klar formulierte Intention des Glücksspielstaatsvertrags. Dort heißt es, dass sich Werbung nicht an Minderjährige oder besonders gefährdete Personen richten darf. In der Stellungnahme der Landesfachstelle Glücksspielsucht zur Änderung wird aus einer Veröffentlichung der Autoren Buth et al. aus dem Jahr 2021 zitiert, „dass drei von zehn Personen, die zum ersten Mal an Glücksspielen teilnahmen, von Werbung dazu animiert wurden.“ Im Weiteren werden Studien zitiert, die belegen, dass die Zulassung von Werbung bis an die Grenze des Übermaßes zwangsläufig zu einer direkten Ansprache von vulnerablen Personengruppen führt. Damit verstößt auch diese Änderung gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2021. Es wird auch nicht besser durch die Ergänzung, dass insbesondere von der äußeren Gestaltung keine direkte Ansprache ausgehen darf. Wozu dient denn Gestaltung und damit Werbung sonst, wenn nicht als Ansprache? Natürlich geht von der äußeren Gestaltung eine Ansprache potenzieller Kunden aus. Eine weitere Änderung oder Anpassung führt zu einer Reduzierung des Jugend- und Spielerschutzes. Künftig darf bei Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen, von nur einer qualifizierten Aufsichtsperson die Aufsicht über mehrere Spielhallen geführt werden, wenn technische, bauliche oder organisatorische Maßnahmen dies ermöglichen. Vermutlich wird hier an eine Videoüberwachung oder an ähnliche Maßnahmen gedacht. Auch damit wird die Intention, die dem Glücksspielstaatsvertrag zugrunde liegt, eindeutig missachtet. Eine Begleitung des Spielgeschehens vor Ort durch eine jeweils qualifizierte Person bietet andere Eingriffs- und Kontrollmöglichkeiten als eine zentrale Überwachung. Man kann also festhalten: Es mag durch die Gesetzesänderung manches präzisiert werden, aber gleichzeitig wird der Jugend- und Spielerschutz weiter abgebaut. Zurzeit warnen alle Medien vor den Gefahren der Wettsucht durch Sportwetten, und der Landtag will diesen Zugang erleichtern. Wie verantwortungslos kann Politik sein?

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