Ralf Witzel
Vielen Dank, Frau Präsidentin, für die Gelegenheit zu einer zweiten Nachfrage. – Frau Ministerin Schäffer, ich möchte in meiner zweiten Frage gerne einen Punkt ansprechen, der für großes Entsetzen bei einigen Sachverständigen gesorgt hat und auch viele Bedienstete ganz massiv beschäftigt. Es geht um die Verjährungsfrist im LADG von einem Jahr. Wenn sich nach Ablauf eines Jahres ein Autofahrer erstmals über eine Verkehrskontrolle beschwert – um es mal am ganz konkreten Beispiel deutlich zu machen –, muss der beschuldigte Beamte bei bestehender Beweislastumkehr einen Sachverhalt rekonstruieren, der ein Jahr zurückliegt und mit dem er dann zum ersten Mal konfrontiert wird. Seitdem haben bei einem Verkehrspolizisten Tausende weitere Verkehrskontrollen stattgefunden. Ebenso betrifft dies einen Lehrer, der ein Jahr später auf einmal darlegen muss, warum eine mündliche Prüfungsleistung eine 3- und keine 3+ gewesen ist. Frau Ministerin Schäffer, ich frage Sie: Wieso halten Sie eine derart überlange Verjährungsfrist allen Ernstes für gerechtfertigt? Wieso geben Sie im LADG nicht vor, dass behauptete Diskriminierungen unverzüglich vorgetragen werden müssen, damit sie zeitnah aufgeklärt werden können? Landtag
