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Ralf Witzel

FDP 17.06.2026 Sitzungen 18/124

Vielen Dank, Frau Präsidentin, für die Gelegenheit zu einer ersten Nachfrage. – Frau Ministerin, ich habe Ihnen gerne den Gefallen getan, Ihnen zu ermöglichen, hier noch einmal zum LADG vorzutragen. Sehe ich es richtig, dass dies die erste Fragestunde für Sie im Ministeramt ist? Den Gefallen habe ich Ihnen gerne getan bzw. den Geschenkkorb gerne herübergereicht. Wenn Sie auch zukünftig noch einmal Bedarf oder Interesse haben, melden Sie sich jederzeit gern vertrauensvoll bei mir. (Heiterkeit von Verena Schäffer, Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration – Zurufe von Matthias Kerkhoff [CDU] und Mehrdad Mostofizadeh [GRÜNE]) Ich darf genauso wie Sie gerne vorwegschicken: Jede reale Diskriminierung ist eine zu viel. Da werden wir beide uns persönlich in der Einschätzung sicherlich einig sein. Die Frage ist nur: Wie geht man damit um? Gestatten Sie mir eine zweite Vorbemerkung, durch diese komme ich auch sofort zur Hinführung zu meiner ersten Nachfrage. Sie haben gerade wieder den Euphemismus „Beweiserleichterung“ verwandt und behauptet, es gäbe keine Beweislastumkehr. Genau diese steht in dem Gesetzentwurf der Landesregierung. Frau Ministerin, ich darf Sie darauf hinweisen: Im Gesetzentwurf Drucksache 18/18169 finden Sie beispielsweise auf Seite 14 wörtlich die Aussage: „Die Beweislast wird insoweit also umgekehrt.“ Genau über diese Beweislastumkehr als solche haben ganz viele namhafte, auch vonseiten der Koalition benannte Juristen gesprochen, weil sie im Gesetz steht. Damit komme ich zu meiner Frage, weil Sie wissen, dass diese Beweislastumkehr der Punkt ist, über den beim neuen LADG am härtesten diskutiert wird und – auch in der Sachverständigenanhörung im Personalausschuss des Landtag – wurde. Das ist nämlich Landtag wenig rechtsstaatlich. Ansonsten haben Sie in Ausnahmefällen eine Beweislastumkehr, wenn es etwa um organisierte Kriminalität geht und Sie Vermögensströme über Geldwäsche nachweisen wollen, aber es ist nicht die Regelfiktion im Rechtsstaat. Der Beschuldigte muss nach diesem Gesetz beweisen, dass er etwas nicht getan hat. Da es im Fall von Diskriminierung bei Vorwürfen selten um faktisch überprüfbare Tatsachen, sondern um subjektiv wahrgenommene oder unterstellte Haltungen und Einstellungen geht, ist dieser Negativbeweis allerdings in der Praxis kaum möglich. Wer die Beweislast hat, verliert das Verfahren. Das haben Juristen in der Anhörung übereinstimmend gesagt. Frau Ministerin, ich frage Sie: Warum versehen Sie Landesbedienstete mit dem strukturellen Nachteil, etwas gerichtsfest beweisen zu müssen, was man objektiv oftmals trotz eines korrekten eigenen Verhaltens faktisch gar nicht beweisen kann?

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