Rainer Schmeltzer
Vielen Dank, Herr Kollege Brockes. – Für die Landesregierung spricht jetzt Ministerin Scharrenbach. Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: Vielen Dank. – Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Jetzt haben wir schon mehrfach gehört, wie hoch die neuen Windenergieanlagen sein sollen. Damit wissen Sie, dass allein aufgrund dieser Höhe Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich sind. Bei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von über 50 m ist nämlich ein BImSchG-Verfahren erforderlich. Dieses immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren dient der umfassenden Prüfung umweltrechtlicher wie auch bauordnungsrechtlicher Voraussetzungen für eine Windenergieanlage. Zuständig für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die untere Immissionsschutzbehörde, das ist der Kreis Lippe; auch das haben wir heute schon gehört. Der Kreis Lippe hat am 26. März 2025 die Genehmigung für sieben Windenergieanlagen auf der Gauseköte erteilt. In diesem Verfahren hat der Kreis Lippe auch die im Antrag angeführten Belange hinsichtlich der Adlerwarte Berlebeck, des Natur- und Artenschutzes sowie des Denkmalschutzes ermittelt und bewertet. Das Planungsrecht war ebenfalls gegeben, da der Regionalplan zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht in Kraft war. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem vorgelagerten Gerichtsverfahren auch so gesehen. Mit Datum 15. Mai 2025 hat der BUND Klage erhoben. Parallel dazu hat die Genehmigungsinhaberin verschiedene Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides gerichtlich angegriffen. Die Verfahren sind anhängig, aber sie haben keine aufschiebende Wirkung, sodass die Betreiberin trotz des laufenden Klageverfahrens mit dem Bau beginnen kann. Mit Datum 3. März 2026 wurde dann eine Änderung des Anlagentyps genehmigt. Änderungen der genehmigten Standorte waren damit nicht verbunden. 08.05.2026 Der Antragsteller begehrt einen sofortigen Baustopp, was aber schlicht rechtswidrig wäre, wenn wir dem folgen würden, weil eine Behörde eine Anlage nur stilllegen bzw. die Einstellung laufender Bauarbeiten anordnen darf, wenn eine Anlage ohne Genehmigung errichtet worden wäre. Das ist hier aber nicht der Fall. Das heißt: Was mit dem Antrag begehrt wird, ist rechtswidrig. Auch der Widerruf einer rechtmäßigen Genehmigung ist nur unter engen gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen nach Auffassung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen ebenfalls nicht vor. Gestatten Sie mir, abschließend noch zwei Dinge zu sagen. Das Hermannsdenkmal selbst steht historisch für Erinnerung, Freiheit und die Suche nach gemeinsamer Identität. Es ist im 19. Jahrhundert errichtet worden – eine Zeit, die von dieser Suche geprägt war. Die nationale Aufladung des Hermannsdenkmals erfolgte erst viel, viel später. Die spannende Frage wäre: Was würde eigentlich der Hermann selbst zu dieser Debatte und zu diesem Antrag sagen? (Franziska Müller-Rech [FDP]: Oder Chat- GPT!) Ich glaube, dass er das wie folgt formulieren würde: Ich bin kein Denkmal für Menschenfeindlichkeit. Ich erinnere daran, dass Freiheit nur dort Bestand hat, wo Menschenwürde, Recht und Zusammenhalt geschützt werden. Wer mich benutzt, um andere auszugrenzen, missbraucht meine Geschichte, denn wer sich auf Geschichte beruft, trägt Verantwortung für Wahrheit statt Mythen, für Respekt statt Hetze und für Mut zur Demokratie. Herzlichen Dank. (Beifall von der CDU, der SPD, den GRÜNEN und der FDP)
