Dr. Marcus Optendrenk
Nein, ich lasse jetzt keine Zwischenfragen zu. Ich möchte gerne erst einmal im Zusammenhang ausführen. Alle anderen konnten auch schon miteinander sprechen. (Heiterkeit von Simon Rock [GRÜNE]) Es gibt zwei Urteile, die sich mit der Frage beschäftigen und in denen es heißt, dass eine Differenzierung im Grundsatz in Ordnung ist, und ein Urteil aus Gelsenkirchen, wonach das nicht so ist und in dem schon Zweifel daran gehegt werde, ob es unterhalb des Bundesgesetzgebers überhaupt eine zusätzliche Differenzierung geben dürfe. Aus meiner Sicht jedenfalls ist recht sicher, dass das Gericht nicht verstanden hat (Alexander Baer [SPD]: Oha!) – ja –, dass es auch eine Zuständigkeit des Landes gibt. (Alexander Baer [SPD]: Das Gericht hat nicht verstanden? Das ist eine spannende Interpre- tation!) – Sie können dem Gericht gerne das Wortprotokoll zuschicken. Wir halten die Auffassung des Gerichts in Gelsenkirchen für rechtsirrig, dass nur die Bundesebene eine entsprechende Regelung treffen könne. Dann wären auch alle Regelungen, übrigens auch in Sachsen, zur Anpassung der Messzahlen verfassungswidrig, weil es Landesregelungen sind. (Beifall von der CDU – Vereinzelt Beifall von den GRÜNEN) Dann zu der Frage, was die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Typisierung in dem Bereich der Wohngrundstücke ist, die uns in der praktischen Anwendung tatsächlich große Probleme macht: Die großen Probleme entstanden aus dem Bundesmodell, das wir in Nordrhein-Westfalen umgesetzt haben. Das ist keine Frage von Landesgesetzgebung, sondern die Anwendung dieses Bundesmodells. (Simon Rock [GRÜNE]: Genau!) Dazu hat der Bundesfinanzhof im letzten Jahr explizit entschieden, dass Pauschalierungen und Typisierungen selbst dann, wenn sie nicht zu Einzelfallgerechtigkeit führen, zulässig sind. Das heißt: Der Bundesfinanzhof hat erklärt, dass genau das, bei dem Sie jetzt monieren, es sei ein Problem, und was auch Herr Witzel immer zu einem Problem erklärt, verfassungsrechtlich zulässig in dem Modell angelegt sei. Landtag Nächster Punkt: Herr Witzel, Sie haben vorgetragen, dass Ihre Modellvorstellungen wahrscheinlich leichter umsetzbar seien. Dazu kann ich Ihnen nur die aktuellen Entwicklungen aus Bayern und Baden-Württemberg nahelegen. In beiden Fällen gibt es erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel mit entsprechenden Klagen, ob die Bodenmodelle und die Bodenwertmodelle … (Ralf Witzel [FDP]: In Bayern?) – In Bayern und Baden-Württemberg. (Ralf Witzel [FDP]: Bayern ist Flächenmodell!) – Ja, in beiden Modellen, die sehr nahe … (Ralf Witzel [FDP]: Nicht Baden-Württemberg! Ich verteidige nicht Baden-Württemberg! Das ist nie mein Modell gewesen!) Bayern und Baden-Württemberg, die beide zum Teil sehr grundsätzliche Abweichungen vom Bundesmodell vorgenommen haben, stehen jetzt vor genau der Frage, die der Bundesfinanzhof für das Bundesmodell schon explizit bestätigt hat. Die Verfassungskonformität des Bundesmodells ist bestätigt. Bei dem anderen Modell ist sie infrage gestellt. Rechtssicherheit für die Kommunen gäbe es also auch mit diesen Überlegungen nicht. Insofern geht es um die Grundfrage: Wenn Sie nach Jahrzehnten ein neues Gesetz einführen, das jedes Grundstück in Nordrhein-Westfalen, jedes Grundstück in Deutschland betrifft, dann ist es völlig normal, dass wie bei jeder Gebührensatzung in der Kommune ganz viele Menschen betroffen sind. Als kommunale Praktiker wissen wir doch seit Jahrzehnten, dass jede neu eingeführte Gebührensatzung beklagt wird. Die gleiche Rechtsunsicherheit, die es jetzt bei der Grundsteuer gibt, gab es auch bei jeder Abfallgebührensatzung, Abwassersatzung und Ähnlichem nach neuen Modellen. Vor diesem Hintergrund sage ich Ihnen ganz klar, dass wir dem Rat folgen sollten, den auch der Kollege Klenner gegeben hat: Lassen Sie uns die weitere Rechtsprechung abwarten. Niemand muss differenzieren. Jeder darf kommunale Selbstverwaltung ausüben. Ich bitte darum, dass wir die Dinge nicht zu sehr vermischen. – Herzlichen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
