Thomas Röckemann
Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuordnung der Arbeitsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen wird mit den Begriffen modern, bürgernah und zukunftsfähig überschrieben. Tatsächlich handelt es sich um eine weitreichende Zentralisierung der Arbeitsgerichtsbarkeit. Gegenwärtig bestehen in Nordrhein-Westfalen 30 erstinstanzliche Arbeitsgerichte und 3 Landesarbeitsgerichte. Künftig sollen daraus nur noch 15 Arbeitsgerichte und 2 Landesarbeitsgerichte werden. Die Landesregierung verweist darauf, dass auswärtige Kammern an drei Standorten sowie Gerichtstage an 19 weiteren Orten eingerichtet werden sollen. Damit, so die Darstellung der Landesregierung, bleibe die Arbeitsgerichtsbarkeit weiterhin an 39 Standorten erreichbar. Diese Argumentation überzeugt nicht. Erreichbarkeit auf dem Papier ist nicht gleichbedeutend mit dem Erhalt vollwertiger Gerichtsstandorte. Ein Gerichtstag ersetzt keine dauerhaft vorhandene Geschäftsstelle, kein eingespieltes Personal, keine kontinuierliche Präsenz und keine gewachsene regionale Verankerung. Gerade in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist ein niedrigschwelliger Zugang von besonderer Bedeutung. Die Verfahren betreffen häufig existenzielle Fragen wie Kündigungen, ausstehende Lohnzahlungen, Abmahnungen oder Streitigkeiten über Arbeitsbedingungen. Für Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Rechtsanwälte und Richter bedeuten längere 06.05.2026 Wege deshalb eine erhebliche praktische Belastung. Hinzu kommt, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit in besonderer Weise von der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter geprägt ist. Wenn dieses Ehrenamt durch längere Anfahrtswege und höheren Zeitaufwand erschwert wird, kann dies die Bereitschaft zur Übernahme oder Fortführung beeinträchtigen. Ein weiterer kritischer Punkt ist die regionale Verankerung der Gerichte. Arbeitsgerichte verfügen bislang über eine enge Verbindung zu den jeweiligen Wirtschafts- und Arbeitsmarktstrukturen. Kenntnisse örtlicher Branchen, betrieblicher Strukturen und regionaler Besonderheiten sind für eine lebensnahe Bearbeitung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten von Bedeutung. Eine stärkere Zentralisierung bricht diese gewachsene Nähe auf. Auch die räumliche und organisatorische Umsetzung bleibt offen. Wer Zuständigkeiten zusammenlegt, braucht an den verbleibenden Standorten zusätzliche Sitzungssäle, Beratungsräume, Wartebereiche, Sicherheitsbereiche, Geschäftsstellenflächen und Arbeitsplätze. Die Landesregierung selbst geht von gestiegenem Raumbedarf an den verbleibenden Arbeitsgerichten aus, verbindet damit aber zugleich die Erwartung späterer Einsparungen durch Abmietungen. Beispielhaft zeigt sich dieses Problem am Standort Bielefeld. Das Arbeitsgericht Bielefeld ist bereits heute gemeinsam mit dem Amtsgericht Bielefeld, dem Landgericht Bielefeld und der Staatsanwaltschaft Bielefeld in einem Gerichtszentrum untergebracht. Werden dort künftig zusätzliche Zuständigkeiten, Verfahren, Personal und Sitzungskapazitäten konzentriert, entsteht zwangsläufig weiterer Raumbedarf. Genau daran zeigt sich, dass die Reform nicht nur organisatorisch, sondern auch baulich, personell und finanziell belastbar unterlegt sein muss. Dass Justizorganisation immer auch eine Liegenschafts- und Kostenfrage ist, zeigt auch der künftige eigenständige Dienstsitz des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen im Von-Vincke-Haus in Münster. Dort umfasst allein das Raumprogramm für Büros, Sitzungs- und Beratungsräume sowie weitere Funktionsflächen rund 850 Quadratmeter. Selbst bei einem vergleichsweise kleinen Gericht ist die Unterbringung also ein erheblicher Planungs-, Kosten- und Umsetzungsfaktor. Das gilt erst recht, wenn landesweit Zuständigkeiten verlagert und Gerichte zusammengelegt werden. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen durch Gerichtstage, auswärtige Kammern und digitale Verfahren können die mit der Zentralisierung verbundenen Bedenken nicht ausräumen. Landtag Angebliche Effizienz darf nicht als Deckmantel für einen Rückzug der Justiz aus der Fläche dienen. Wer vollwertige Gerichtsstandorte abbaut und das anschließend als bürgernah verkauft, betreibt Etikettenschwindel. Gerade die Arbeitsgerichtsbarkeit lebt von Nähe, Vertrauen und regionaler Verankerung. Wer diese Strukturen zentralisiert, riskiert längere Wege, weniger Akzeptanz und eine Schwächung des Zugangs zum Recht. In der Sache lehnen wir diesen Gesetzentwurf daher ab. Einer Überweisung an die zuständigen Ausschüsse stimmen wir dennoch zu, weil die offenen Fragen zu Standorten, Kosten, Personal, Liegenschaften, ehrenamtlichen Richtern und tatsächlicher Erreichbarkeit gründlich beraten werden müssen. 06.05.2026 Landtag Anlage 2 Zu TOP 21 – Gesetz zur Änderung des Online-Casinospiel Gesetzes NRW – zu Protokoll gegebene Rede
