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Dr. Marcus Optendrenk

06.05.2026 Sitzungen 18/121

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zu dem allgemeinen und parteipolitischen Teil des vorliegenden Antrags ist hier schon eben ausführlich debattiert worden. Deshalb fokussiere ich meine Ausführungen nun auf die haushalts- und steuerrechtlichen Themen des Antrags, die sich auch in dem Vorschlag für einen Beschlussteil finden. Landtag Ich habe im Plenum für die Landesregierung bereits mehrfach betont: Die Förderpraxis des Landes Nordrhein-Westfalen ist so vielfältig wie die Menschen in unserem Land – von Bildung und Kultur über Wissenschaft, Wirtschaft, Umwelt und Soziales. Das Land engagiert sich in zahlreichen Bereichen, um individuelle und gemeinschaftliche Entwicklungen zu fördern. Diese Förderungen werden kontinuierlich und systematisch überprüft. Das ist besonders in Zeiten angespannter öffentlicher Haushalte wichtig. Es muss stetig priorisiert und auch evaluiert werden. Förderentscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen, unterliegen deshalb auch einer fortwährenden Zweckmäßigkeits- und Wirksamkeitskontrolle. Wenn über bereits bestehende Förderungen neue Erkenntnisse vorliegen, kann selbstverständlich auch eine neue Bewertung von Förderungen in der Zukunft erforderlich sein. Dies umfasst etwa Erkenntnisse aus den Lagebildern der Sicherheitsbehörden, insbesondere auch unseres Verfassungsschutzes. Soweit sich hier Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Fortführung einer Förderung sprechen, wird die Landesregierung diese weiterhin und angesichts der sich entwickelnden Lage auch zukünftig stärker jeweils individuell einbeziehen und Konsequenzen bis hin zur Einstellung von Fördermaßnahmen ziehen. Da dies für die gesamte Förderpraxis des Landes gilt, von der auch der im Antrag erwähnte Einzelfall umfasst ist, bedarf es keiner gesonderten Aufforderungen an die Landesregierung. Laut der bundesweit einheitlichen Vorschrift werden die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit – ich greife die Anregung des Kollegen Nückel auf, dazu noch ein paar Sätze zu sagen – und damit die Steuervergünstigungen spätestens alle drei Jahre vom Finanzamt überprüft. Hier hat das Finanzamt „von Amts wegen“ die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer wesentlich sind. Das ergibt sich aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung, einer Bundesregelung zu § 59 Nr. 3. Zum konkreten Verfahren können hier aufgrund des Steuergeheimnisses selbstverständlich – das kennen Sie alles schon; das haben wir auch mehrfach miteinander besprochen – keine Ausführungen gemacht werden. Soweit Zuwendungen gemäß §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung erfolgt sind, wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung einer Zuwendung voraussetzt, dass ein erhebliches Landesinteresse vorliegt. Danach sind die entsprechenden Zuwendungsbescheide auch zu bewerten. Verstöße können zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie zur vollständigen oder teilweisen Rückforderung der Mittel führen. 06.05.2026 Noch mehr Transparenz – das ist, glaube ich, hier noch nicht so herausgearbeitet worden, aber es ist öffentlich zugänglich; ich weise gerne noch einmal darauf hin – bezüglich Förderung gewährleistet auch das neue zentrale Zuwendungsempfängerregister. Dieses bundesweite zentrale Register umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen, also auch Spendenquittungen, auszustellen. Dieses Register ist öffentlich online auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern zugänglich. Die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen stellen sicher, dass staatliche Mittel zweckgebunden eingesetzt werden und auch keine unzulässige parteipolitische Beeinflussung passiert. Aus Sicht der Landesregierung möchte ich nur noch einen weiteren Punkt ansprechen; es ist auch hier in der Debatte schon thematisiert worden. Da das von den Antragstellern erwähnte Urteil des Landgerichts Berlin II nicht rechtskräftig ist, kann auch innerhalb der Landesregierung sinnvollerweise dazu keine Stellungnahme seitens der Landesregierung bezogen werden. Nicht rechtskräftige Urteile kommentieren wir nicht. – Herzlichen Dank. (Beifall von der CDU)

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