landtag.nrw.de ↗

Thomas Röckemann

AfD 19.03.2026 Sitzungen 18/119

Der Gesetzentwurf dient der Anpassung der Landesjustizvollzugsgesetze an Entwicklungen im Personenstandsrecht, insbesondere im Hinblick auf das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz sowie die Einführung weiterer Geschlechtskategorien. Mit dem Selbstbestimmungsgesetz hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2024 die Änderung des Geschlechtseintrags erheblich erleichtert. Künftig genügt eine einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt. Bereits hier setzt unsere grundlegende Kritik an. Denn das Selbstbestimmungsgesetz selbst ist, aus unserer Sicht, bereits abzulehnen. Es ersetzt objektive Kriterien durch Selbsteinschätzung und gibt damit eine klare, überprüfbare Ordnung auf. Dabei ist die biologische Realität eindeutig. Das Geschlecht eines Menschen ist objektiv bestimmbar, insbesondere anhand der Chromosomenkonstellation, typischerweise XX für weiblich und XY für männlich. Das sind naturwissenschaftliche Grundlagen und keine verhandelbaren Kategorien. Wenn bereits die Grundlage fehlerhaft ist, kann auch der darauf aufbauende Gesetzentwurf nicht überzeugen. Der Entwurf überträgt diese Problematik in den Justizvollzug. Kern des Vollzugs ist bislang die klare Trennung nach Geschlechtern. Diese dient nicht der Ideologie, sondern dem Schutz. Der Entwurf weicht diesen Trennungsgrundsatz auf und eröffnet dadurch bestimmte Möglichkeiten. Dies ist nicht nur eine organisatorische Änderung, sondern birgt konkrete Risiken von Übergriffen und Einschüchterungen. Statt genereller Schutzmechanismen setzt der Gesetzentwurf auf Einzelfallentscheidungen, getroffen durch Personal im Justizvollzug. Damit wird die Verantwortung auf das Vollzugspersonal verlagert, ohne klare gesetzliche Leitlinien vorzugeben und ohne das zusätzliche ausgebildet wurden. Landtag Hinzu kommt, dass mögliche Mehrbelastungen weder konkret beziffert noch strukturell aufgefangen werden. Die Annahme, dies könne mit vorhandenem Personal bewältigt werden, ist angesichts der bestehenden Situation im Justizvollzug nicht realistisch. Gerade im Strafvollzug hat der Staat jedoch eine besondere Schutzpflicht. Diese wird durch unklare Regelungen nicht gestärkt, sondern konterkariert. Deshalb ist der Gesetzesentwurf abzulehnen. Der vorgelegte Änderungsantrag ändert an den grundlegenden Problemen nichts. Er erweitert vielmehr die Möglichkeit, personenbezogene Daten über Freiheitsentziehungen automatisiert abzurufen. Damit werden staatliche Zugriffsmöglichkeiten ausgeweitet, ohne dass die zentralen sicherheitsrelevanten Defizite des Gesetzes behoben werden. Statt strukturelle Probleme zu lösen, wird lediglich der Verwaltungsablauf technokratisch erleichtert. Gleichzeitig entstehen zusätzliche datenschutzrechtliche Risiken, während die Reichweite der Eingriffe unklar bleibt. Zudem werden bestehende Zuständigkeitsstrukturen weiter aufgeweicht. An die Stelle bewusster Einzelfallprüfung tritt eine automatisierte Verfügbarkeit sensibler Daten. Das erleichtert staatliche Eingriffe und reduziert die notwendige rechtsstaatliche Zurückhaltung. Im Ergebnis werden hier also keine Probleme gelöst, sondern neue geschaffen. Daher: Ablehnung! 19.03.2026 Landtag Anlage 2 Zu TOP 17 – Kultur im ländlichen Raum mit Kultur-Schecks weiter stärken – zu Protokoll gegebene Reden

Alle Reden von Thomas Röckemann Protokoll ↗