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Dr. Werner Pfeil

FDP 19.03.2026 Sitzungen 18/119

Bereits im Jahr 2017 hat das Bundesverfassungsgericht rechtlich anerkannt, dass es mehr als nur zwei Geschlechter gibt. Die Differenzierung „m/w/d“ ist seit Jahren in der Gesellschaft angekommen. Bei Stellenausschreibungen wird es als diskriminierend gewertet, wenn diese nicht geschlechtsneutral formuliert sind. Auch der Strafvollzug muss hier mit der Zeit gehen und die tatsächlichen Lebensverhältnisse in der Gesellschaft zu berücksichtigen. In den Landesstrafvollzugsgesetzen in Nordrhein-Westfalen fehlen bisher Regelungen, die auch das sogenannte „dritte Geschlecht“ beziehungsweise nonbinäre Menschen einbezieht, die im Strafvollzug untergebracht werden müssen. Es ist daher grundsätzlich richtig, hier eine Aktualisierung der bestehenden rechtlichen Situation vorzunehmen. In der vorliegenden Gesetzesfassung soll hinsichtlich der Unterbringung und Untersuchungen regelmäßig im Rahmen einer Einzelfallentscheidung entschieden werden. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die gelebte Realität in der Gesellschaft nun auch im Strafvollzug ankommt und Personen außerhalb der klassischen binären Geschlechterordnung anerkannt werden. Allerdings fehlt hinsichtlich der Unterbringung – anders als bei der Durchsuchung – eine Bestimmung für Personen, deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde. Diese fallen nicht unter den Wortlaut des neuen § 85 Abs. 2 StVollzG NRW. Damit wird gerade nicht der Fall gelöst, dass ein männlicher Gefangener – wie bereits in der Praxis geschehen – vorsätzlich seinen Geschlechtseintrag verändert, um Anspruch darauf zu haben, in einer Frauenhaftanstalt untergebracht zu werden. Weiter sind Probleme hinsichtlich der „Einzelfallentscheidung“ aus meiner Sicht vorprogrammiert, ebenso wie Anfechtungen diese Entscheidung. Grundsätzlich sollte daher, gerade bei möglicherweise steigendem Bedarf, über die Schaffung einer zentralen Abteilung für diverse und nonbinäre Gefangene sowie Gefangene mit Geschlechtsumwandlungen nachgedacht werden. 19.03.2026 Wir stimmen dem Gesetzesentwurf – wie bereits im Rechtsausschuss – dennoch zu, da er ein Schritt in die richtige Richtung darstellt, halten aber ein Schließen von Gesetzeslücken und eine weitere Aktualisierung in der Zukunft für erforderlich. Auch dem Änderungsantrag, der Gerichten zentrale Abfragemöglichkeit über Inhaftierung von Verfahrensbeteiligten ermöglichen soll, stimmen wir zu.

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