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Ina Brandes

18.03.2026 Sitzungen 18/118

Mehr als zehn Jahre nach der letzten Novelle 2014 ist es notwendig, das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen an neue Rechtsvorschriften anzupassen. Insbesondere die seit Mai 2018 wirksame Europäische Datenschutz-Grundverordnung erfordert eine Anpassung des Archivgesetzes. Auch das 2022 neu eingeführte Kulturgesetzbuch hat Auswirkungen auf das Archivrecht. Die geplanten Änderungen – die wie gesagt rechtlich notwendig sind – möchte ich Ihnen kurz vorstellen: Die erste Änderung betrifft den Datenschutz: Die Datenschutzgrundverordnung enthält Regelungen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Aufgaben öffentlicher Archive haben. Insbesondere werden darin öffentlichen Archiven zusätzliche Aufgaben und Pflichten übertragen, die Archive in der Wahrnehmung ihrer Kernaufgaben erheblich einschränken. Für Nordrhein-Westfalen soll daher, wie in den anderen Bundesländern auch, die in der Datenschutzgrundverordnung als Option vorgesehene Möglichkeit genutzt werden, bestimmte Regelungen wie etwa zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder zum Recht auf Datenübertrag-barkeit für den Archivbereich außer Kraft zu setzen (Derogation). Damit nutzen wir den bestehenden Gestaltungsspielraum im Sinne von Bürokratieabbau und Verwaltungsvereinfachung. Die zweite Änderung betrifft den Umgang mit unrechtmäßig erhobenen Daten: In der Zeit des Nationalsozialismus etwa wurden massiv in unzulässiger Weise Daten gespeichert. Neben historischer Bedeutung kommt solchen Daten eindeutig auch rechtliche Bedeutung zu – insbesondere dann, wenn es um die Ermittlung der Hintergründe begangenen oder erlittenen Unrechts geht. Die Archivierung unzulässig erhobener Daten bedarf jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage, da sie einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellt. Die Novelle gewährleistet dies. Dritter Änderungspunkt ist der Abgleich mit dem Kulturgesetzbuch: Die im Gesetzentwurf vorgenommenen Änderungen führen zu einer verbesserten Abstimmung der Einzelgesetze. Im Kulturgesetzbuch werden Archive als Einrichtungen des kulturellen Gedächtnisses und damit als 18.03.2026 Kultureinrichtungen behandelt, die hoheitlichen Aufgaben sind im Archivgesetz NRW geregelt. Durch die gegenseitigen Verweise und die Harmonisierung wird sichergestellt, dass die öffentlichen Archive als Kultureinrichtungen an den Handlungs- und Fördermöglichkeiten für die übrigen Kultureinrichtungen teilhaben können. Die vierte Änderung betrifft die Rolle der Archive selbst: Durch weitere Neuregelungen im Gesetzentwurf werden die Unabhängigkeit und fachliche Weisungsfreiheit des Landesarchivs deutlich gestärkt. Da die modernisierten Regelungen des Archivgesetzes auch Wirkungen für die Kommunalen Archive und in entsprechender Anwendung oftmals auch für private Archive entfalten, stärkt die Gesetzes-Novelle zudem das Archivwesen insgesamt. Sie trägt dazu bei, dass die Archive ihre wichtige Funktion für einen demokratischen Rechtsstaat noch effektiver erfüllen können.

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