Dr. Hartmut Beucker
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält zwei Änderungsvorhaben betreffend die Stiftung für Hochschulzulassung, das Nachfolgeorgan der ehemaligen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS). Erstens soll das Organ des Stiftungsvorstandes innerhalb der Stiftung für Hochschulzulassung aufgelöst werden. Damit kommt die Landesregierung einem Beschluss der Wissenschaftsministerkonferenz vom 18.02.2025 nach, „die notwendigen 28.01.2026 Schritte zur Auflösung des Vorstandes der Stiftung für Hochschulzulassung durch eine Änderung des Gesetzes über die Stiftung für Hochschulzulassung“ einzuleiten. Diesem Änderungswunsch ist zuzustimmen, zumal die Begründung dieses Vorhabens zum einen mit dem Argument überzeugt, dass die Aufgaben des Stiftungsvorstandes durch die inzwischen gelungene Etablierung der angestrebten Strukturen erfüllt sind, zum anderen aber vor allem mit dem Argument des Bürokratieabbaus. Zweitens soll eine Ausnahmevorschrift eingefügt werden für den Fall, dass beabsichtigt wird, eine amtierende Geschäftsführung wiederzubestellen. Diese Einfügung soll den Verzicht auf eine erneute öffentliche Ausschreibung und damit ein vereinfachtes Verfahren ermöglichen. Es ist davon auszugehen, dass von der Ausnahmevorschrift dann Gebrauch gemacht wird, wenn sich eine Geschäftsführung als leistungsfähig entsprechend bewährt hat, also dem Grundsatz „Never change a winning team“ Folge geleistet wird. Daher ist auch diesem Änderungsbegehren zuzustimmen. Zwar kritisiert die Fraktion der AfD bekanntlich den ideologisch begründeten Akademisierungswahn, der unter Absenkung des Bildungsniveaus seit 2014 zu einem Jahrgangsdurchschnitt von rund 50% Abiturienten geführt und nachfolgend eine zunehmenden Akademikerarbeitslosigkeit bewirkt hat, vornehmlich in den Geistes- und Kulturwissenschaften – eine Überakademisierung, welche dem Bedarf des Arbeitsmarktes mit seinem Fachkräftemangel vor allem in Handwerk und Technik zuwiderläuft. Wir befürworten aber den vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung in der Erwartung, dass die Stiftung für Hochschulzulassung hierdurch gestärkt wird auf ihrem Weg zu einer höheren Effizienz; und wir erwarten, dass die inzwischen für 2027 angekündigte Softwareentwicklung des DOSV 2.0, welche bereits 2020 beschlossen wurde und deren Abschluss sich mehrfach verzögert hat, mit aller Kraft vorangetrieben wird. Landtag Anlage 2 Zu TOP 19 – Gesetz zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes und zur Aufhebung der Verordnung über die Ausschüsse und Beiräte im Land Nordrhein-Westfalen, die unter das Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz fallen – zu Protokoll gegebene Reden
