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Dr. Werner Pfeil

FDP 28.01.2026 Sitzungen 18/115

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Kollegen und Kolleginnen! Die Gesetzesänderung soll Richterinnen und Richtern die Möglichkeit der freiwilligen Verlängerung der Dienstzeit über die Regelaltersgrenze von 67 Jahren hinaus ermöglichen. Das ist richtig und gut im Hinblick auf den demografischen Wandel, den wir haben. Zur Umsetzung des geplanten Ziels soll das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz in § 4 Abs. 3 wie folgt ergänzt werden – Zitat –: 28.01.2026 „Auf Antrag wird der Eintritt in den Ruhestand längstens bis zum Ende des Monats hinausgeschoben, in dem die Richterin oder der Richter das neunundsechzigste Lebensjahr vollendet, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“ Zu der Gesetzesänderung gab es eine Anhörung, und dort gab es gerade bezüglich der Formulierung „zwingende dienstliche Gründe“ Uneinigkeit. Es gab kein einheitliches Bild, zwei zu eins bei den drei Sachverständigen. Im Unterschied zu der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung für Beamte ist bei den Richtern nämlich die in § 97 Grundgesetz verankerte richterliche Unabhängigkeit zu beachten. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Schwerin sieht darin kein Problem, weil er das als auslegungsfähig und handhabbar ansieht. Ganz anders argumentiert dagegen die Neue Richtervereinigung. Bei der Formulierung „zwingende dienstliche Gründe“ handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser sei problematisch, wenn hierunter auch in der Person des Richters liegende Umstände fallen. Hier kann beispielsweise an frühere Fehlzeiten, Erkrankungen oder Dienstaufsichtsbeschwerden gedacht werden. Weiter wird diskutiert, der Gesetzentwurf behandele strukturell auf der einen Seite Ungleiches gleich und auf der anderen Seite Gleiches ungleich. Bei Beamten wird ein zehnprozentiger Zuschlag bei Hinausschieben des Ruhestandes gewährt. Dieser ist für Richter nicht geplant. Der Gesetzentwurf sieht aber anders als bei Beamten nicht die Möglichkeit einer Weiterarbeit in Teilzeit vor. Als dritter Punkt wird die falsche Zuständigkeit kritisiert. Die Zuständigkeit des Hauptrichterrats stelle einen gesetzgeberischen und logischen Bruch dar, weil es bei der Frage der Stattgabe oder der Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandes um den Fortbestand des Statusamtes gehe. Damit würde eine Befassung des Präsidialrates korrespondieren. Wegen all dieser Punkte haben wir im Rechtsausschuss gesagt: Wir enthalten uns; uns wäre es lieber, die Begründung verfassungsmäßig sauber vielleicht noch nachzuholen. – Dem ist man leider nicht gefolgt. Deswegen bleibt es zum Gesetzentwurf bei der Enthaltung. Den Änderungsantrag – da bin ich bei Frau Bongers – lehnen wir ab. Zu den Gründen verweise ich auf die Ausführungen von Frau Bongers. Das braucht man nicht zu wiederholen. – Vielen Dank. (Beifall von der FDP und Sonja Bongers [SPD]) Landtag

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