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Klaus Hansen

CDU 17.12.2025 Sitzungen 18/113

Mit der heutigen zweiten Lesung entfristen wir das Gifttiergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Damit ziehen wir eine klare und folgerichtige Konsequenz aus der bisherigen Anwendung dieses Gesetzes. Das Gifttiergesetz hat sich bewährt. Es hat in seiner aktuellen Fassung dazu beigetragen, eine potenzielle Gefahrenlage für die Bevölkerung wirksam zu regeln. Es ist eine grundlegende Pflicht des Gesetzgebers, Gefahren für die Bürgerinnen und Bürger zu erkennen und zu regulieren. Genau das ist hier geschehen. Die Haltung hochgefährlicher Gifttiere birgt erhebliche Risiken für Leib und Leben. In der notwendigen Abwägung der Grundrechte ist daher das Recht der Allgemeinheit auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit höher zu gewich-Landtag ten als das individuelle Interesse an der privaten Haltung solcher Tiere. Auch wenn die Zahl der Halterinnen und Halter gering ist, bleibt die Regelung unverzichtbar. Die zuständigen Ordnungs- und Kreisordnungsbehörden haben ein berechtigtes und notwendiges Interesse daran, zu wissen, wo in ihrem Zuständigkeitsbereich Gifttiere gehalten werden. Nur so können sie präventive Schutzmaßnahmen treffen und im Ernstfall schnell reagieren – etwa bei der zufälligen Auffindung eines Tieres oder dem Verdacht eines Ausbruchs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei solchen Vorfällen häufig nicht nur ein einzelnes Tier entkommt. Gerade deshalb ist die Vorbereitung der Behörden von zentraler Bedeutung, um die Bevölkerung wirksam zu schützen. Folgerichtig ist es daher, nicht nur das Gifttiergesetz selbst, sondern auch die Gifttier-Datenübermittlungsverordnung zu entfristen. Beides zusammen schafft Transparenz, Sicherheit und Handlungsfähigkeit. Diese Entfristung ist ein verantwortungsvoller Schritt im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Ich bitte daher um Zustimmung.

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