landtag.nrw.de ↗

Jule Wenzel

GRÜNE 17.12.2025 Sitzungen 18/113

Wenn wir über das „Strafrechtsbezogene Unterbringungsgesetz“ sprechen, sprechen wir über die Regeln, die für die Unterbringung in Maßregelvollzugseinrichtungen, den forensischen Psychiatrien des Landes, gelten. Hier werden Menschen untergebracht, die eine Straftat begangen haben, die aufgrund einer psychischen Erkrankung vermindert schuldfähig sind und die weiterhin gefährlich sind. Dabei steht die Sicherheit der Bevölkerung ebenso im Mittelpunkt wie die erfolgreiche Behandlung und Resozialisierung der straffällig gewordenen Patient*innen – eine zugleich vulnerable Gruppe. Der vorliegende Entwurf soll Ergebnisse einer Evaluation des 2021 vorangegangen, letzten Entwurfes nachvollziehen. Dabei sind aus unserer Sicht vor allem die folgenden Punkte von Relevanz. Es werden erstens bürokratische Regelungen, die in der Praxis keinen Mehrwert ergeben haben – beispielsweise bei den Berichtspflichten – im Landtag Gesetzentwurf verschlankt. Gleichzeitig soll der Datenaustausch zwischen den Maßregelvollzugsanstalten und den Ausländerbehörden verbessert werden, damit aufenthaltsrechtliche Bestimmungen einfacher nachvollzogen werden können. Eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach erfolgter Therapie muss dabei immer individueller Prüfung standhalten, insbesondere darauf, ob im Zielland gegebenenfalls notwendige medizinische Anschlussbehandlungen möglich sind. Erleichterung in Bezug auf den Fachkräftemangel soll die Ermöglichung von telemedizinischen Angeboten bieten. Es wird zweitens eine Neufassung zum Nachteinschluss getroffen, die den Nachteinschluss auf Grundlage der Sicherheit und Ordnung grundsätzlich regelt. Ausgenommen davon sind Zimmer mit einer Belegung mit mehr als zwei Personen. Nach der Anhörung zum Gesetzentwurf im Fachausschuss haben die Fraktionen von CDU, SPD, Grünen und FDP in einem Änderungsantrag (Drucksache 18/16847) zu diesem Gesetz noch einmal die fachliche Notwendigkeit für einen Nachteinschluss dargestellt und zudem im Gesetzestext klargestellt, dass dies nicht für diejenigen Teile der Einrichtung gilt, die zur ungesicherten Unterbringung bestimmt sind und unmittelbar zur Vorbereitung von Entlassungen sowie von Unterbringungen außerhalb der Klinik bestimmt sind, also die sogenannten Reha-Stationen. Der dort untergebrachte Personenkreis ist in seiner Therapie weiter fortgeschritten. Es wird davon ausgegangen, dass sie insoweit absprachefähig sind, ihren Aufenthaltsort zu bestimmen. Es werden außerdem drittens Regelungen zu anlasslosen Durchsuchungen bei Rückkehr sowie in den Räumlichkeiten getroffen, um die Sicherheit innerhalb der Einrichtungen zu erhöhen. Es wird viertens eine zeitliche Begrenzung für Unterbringungen im Grad 0 des Maßes der Freiheitsentziehung, also außerhalb der Einrichtungen, geregelt. Ziel ist die Weiterbehandlung von Patient*innen in ambulanter Versorgung. Um die sozialen Kontakte der untergebrachten Personen zu stärken, sollen Ausgänge – jetzt: Begleitgänge – in Zukunft auch durch Angehörige begleitet werden können, sofern es die Gefährlichkeit der untergebrachten Person zulässt. Nicht geregelt werden im Gesetzentwurf die sicherheitsrelevanten Transporte, die seit dem 01.07.2025 allein bei den Maßregelvollzugsanstalten liegen und nicht mehr wie zuvor in Amtshilfe durch Justizvollzugsbeamte durchgeführt werden. Hierfür muss aus unserer Perspektive dringend eine in der Praxis handhabbare und differenzierte Neugestaltung stattfinden sowie eine Übergangsregelung geschaffen werden. Nicht 17.12.2025 jeder Transport ist sicherheitsrelevant, aber für diejenigen, die es sind, braucht es geeignete Transportmittel und geschultes Personal. In keinem Fall darf eine Zuständigkeitslücke dazu führen, Pflegepersonal in den Maßregelvollzugseinrichtungen fachfremd zu belasten. Dem Gesetzentwurf stimmen wir zu.

Alle Reden von Jule Wenzel Protokoll ↗