Simon Rock
Wir beraten heute in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuregelung des Landesumzugskostengesetzes sowie zur weiteren Modernisierung des Reisekostenrechts. Dieser Entwurf ist mehr als eine technische Anpassung, er ist ein Schritt hin zu mehr Effizienz in der Landesverwaltung und er schafft mehr Transparenz für Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen. Das bisherige Landesumzugskostengesetz stammt aus den 1990er Jahren und verweist statisch auf das Bundesrecht. Es enthält zahlreiche Detailund Ausnahmeregelungen, die in Nordrhein-Westfalen kaum praktische Relevanz haben. Die Lebenswirklichkeit und die Anforderungen an eine moderne Verwaltung haben sich seitdem grundlegend verändert. Deshalb begrüßt meine Fraktion ausdrücklich, dass das Gesetz jetzt neu gefasst und deutlich vereinfacht wird. Für die in der Landesverwaltung geringe Anzahl von Auslandsumzügen bleibt der bisherige Verweis auf das Bundesumzugskostengesetz bestehen. Die meisten in der Landesverwaltung abzurechnenden Umzüge sind Inlandsumzüge, und hier müssen zukünftig keine Belege mehr gesammelt und gesichtet werden. Statt aufwendiger, kleinteiliger Einzelabrechnungen soll es künftig für Inlandsumzüge Pauschalen geben. Pauschalen bedeuten Vereinfachung. Schon im Vorfeld ist für Berechtigte klar, mit welchen Erstattungen sie rechnen können. Pauschalen bedeuten weniger Bearbeitungsaufwand. Pauschalen reduzieren Verwaltungsaufwand. „Bürokratieabbau“ – das ist so ein attraktives Schlagwort in aller Munde. Hier wird es konkret mit Leben gefüllt. Das wurde auch in der schriftlichen Sachverständigenanhörung positiv bewertet. Der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. etwa 26.11.2025 attestierte in seiner Stellungnahme, Bürokratieabbau funktioniere in der Praxis genauso wie in dem Gesetzentwurf vorgeschlagen. Die Sachverständigen haben den Gesetzentwurf mehrheitlich grundsätzlich begrüßt. Die punktuellen kritischen Anmerkungen nehmen wir ernst. Es liegt allerdings im Wesen von Pauschalisierungen, dass eben keine Einzelfallbetrachtung erfolgt. In Einzelfällen kann das bedeuten, dass die vorgesehenen Pauschalen nicht vollständig kostendeckend sein mögen – in Einzelfällen. Die Pauschalen sind nicht willkürlich festgesetzt. Sie basieren auf ermittelten Durchschnittswerten. Wie hoch die Erstattung ist, richtet sich nach objektiven Kriterien: Größe der neuen Wohnung, Personenanzahl im Haushalt, Entfernung zwischen alter und neuer Wohnung. Die Pauschalen sind also differenziert ausgestaltet. In Bezug auf eine Anmerkung vonseiten der kommunalen Spitzenverbänden aus der Anhörung, möchte ich an der Stelle für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen klarstellen, dass in § 4 Absatz 3 des novellierten Landesumzugskostengesetzes ausdrücklich die bisherige Wohnung gemeint ist. Anderenfalls würde die Norm aus unserer Sicht auch keinen Sinn ergeben. Da sich dies nach teleologischer Auslegung des Gesetzentwurfs eindeutig ergibt, haben wir auf einen förmlich-klarstellenden Änderungsantrag an dieser Stelle verzichtet. Bürokratieabbau ist manchmal kleinteilig und wenig „spektakulär“, aber wirkungsvoll. Das trifft auch auf die Novelle des Landesumzugskostengesetzes zu. Mit diesem Gesetz geht Nordrhein-Westfalen einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung, seine öffentliche Verwaltung zukunftsfähig zu machen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unterstützt den vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung daher ausdrücklich und stimmt dem Gesetzentwurf zu.
