Ina Blumenthal
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Da der Wahlvorschlag Drucksache 18/16800 erst nach 11:00 Uhr am heutigen Plenartag veröffentlicht wurde und die von den Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen von der Landesregierung angeforderte rechtliche Bewertung erst kurz vor Eintritt in die Landtag Tagesordnung an die Fraktionen übersendet wurde, war eine rechtliche Prüfung nicht möglich. Aus gutem Grund regelt die Geschäftsordnung des Landtags von Nordrhein-Westfalen in § 72, dass eine Beratung frühestens zwei Tage nach Verteilung einer Drucksache erfolgen soll. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass grundsätzlich ein hinreichender zeitlicher Vorlauf für eine gewissenhafte Prüfung gegeben wird. Bisher wurde nichts vorgetragen, warum diese Frist nicht einzuhalten gewesen wäre. Gerade bei einer Institution von solcher Bedeutung für die Kontrolle staatlichen Handelns darf kein Zweifel an der Eignung der gewählten Mitglieder und der Rechtmäßigkeit der Personalentscheidung bestehen. Aus dem Schreiben der Landesregierung ergibt sich nach unserer Bewertung, dass diese die Rechtsauffassung vertritt, dass das materielle Ernennungsrecht allein beim Landtag läge, bei der Landesregierung läge hingegen das formelle Ernennungsrecht. Dies steht in Widerspruch zu der Kommentierung zu Art. 87 der Landesverfassung von Heusch/Schönenbroicher, zweite Auflage 2020. Dort heißt es: „Der Landesregierung steht ein materielles Prüfungsrecht zu: Sie muss und darf nicht ernennen, wenn die Wahl verfahrensfehlerhaft war oder der Bewerber die Eignungskriterien nach § 9 LHRG nicht erfüllt. Dies begründet sich nicht nur darin, dass die Landesregierung mit der Ernennung ebenfalls Verantwortung für die Einhaltung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen übernimmt, sondern entscheidend mit der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landesrechnungshofs“. Wenn jetzt aber der Landtag von Nordrhein-Westfalen das materielle Prüfungsrecht hat, dann stellt sich meiner Fraktion die ganz praktische Frage, wie dies sichergestellt werden soll. Wer prüft die beamtenund laufbahnrechtlichen Fragen, insbesondere die Prüfung der Eignung und Befähigung im Sinne der Bestenauslese? Denn darüber dürfte Einigkeit hier in unserem Parlament bestehen: Diese Grundsätze aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes sind strikt zu beachten. Wir können als Abgeordnete heute aber nicht prüfen, ob diese Grundsätze eingehalten werden. Die Landesregierung hat zu diesen Fragen keinerlei Stellungnahme abgegeben. Deshalb kann ich an dieser Stelle nur noch einmal appellieren, dass der Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung genommen wird und frühestens am kommenden Freitag unter Beachtung der Frist aus § 72 unserer Geschäftsordnung zur Abstimmung gestellt wird. – Ich danke Ihnen. (Beifall von der SPD) 26.11.2025
