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Markus Wagner

AfD 26.11.2025 Sitzungen 18/109

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir beraten heute abschließend über das Achte Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen. Es ist eine umfangreiche Novelle, die nach Jahren rechtlicher Auseinandersetzung, gerichtlicher Beanstandung und erneuter Überarbeitung nun an den Punkt gekommen ist, an dem sie zumindest formal den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen soll. Doch wie so oft zeigt der Blick in die Details: Der Weg dorthin ist steinig. Die Landesregierung erfüllt die Mindestanforderungen und baut zugleich neue Problemzonen ein, die künftig Anlass für erneute gerichtliche Überprüfungen, für Missbrauchspotenzial und für verfassungs-26.11.2025 rechtliche Unsicherheiten bieten werden. Genau darauf zielt unsere Kritik. Die Polizeiarbeit soll effektiv möglich sein, aber sie muss rechtsstaatlich kontrolliert, verlässlich und berechenbar bleiben. Gerade hier sehen wir jedoch zentrale Schwachpunkte. Statt klare, präzise und eng begrenzte Eingriffsschwellen zu formulieren, werden erneut unbestimmte Rechtsbegriffe eingeführt oder bereits bestehende Befugnisse weiter in das Vorfeld potenzieller Gefahren verlagert. Der Staat soll eingreifen können, bevor überhaupt erkennbar ist, was passieren könnte. Dieses Denken mag sicherheitspolitisch bequem sein, rechtsstaatlich führt es zu aber Unschärfen, die sowohl Polizei als auch Bürgern schaden können. Ein Beispiel dafür ist der neu eingeführte Begriff „unmittelbare Beeinträchtigung“. Dieser Begriff ersetzt frühere Formulierungen, löst jedoch kein einziges bekanntes Problem. Die Polizei muss im Einsatzfall schnell und rechtssicher handeln können, aber nicht auf Grundlage von Begriffen, die erst durch Kommentare und Gerichtsentscheidungen definiert werden müssen. Wenn eine Norm im praktischen Vollzug erst ausgelegt werden muss, bevor sie anwendbar ist, dann ist sie schlecht gemacht, und ein Polizeigesetz darf sich keine schlecht gemachten Bausteine leisten. Besonders kritisch sehen wir den neu eingefügten § 24b. Er erlaubt die Nutzung und Analyse von Echtdaten für Test-, Forschungs- und Entwicklungszwecke. Das klingt modern, technisch ambitioniert und zukunftsorientiert, aber es birgt erhebliche Risiken. Echtdaten sind personenbezogene, teils hochsensible Informationen. Dass diese zu Testzwecken verarbeitet werden sollen – ohne hinreichend unabhängige Kontrollmechanismen, ohne richterliche Genehmigung und ohne klar definierte Abgrenzung zwischen Forschung und Einsatz –, widerspricht tragenden Grundprinzipien des Datenschutzes. Wir möchten ein Polizeigesetz, das verfassungsfest, aber auch praxistauglich und präzise ist; ein Gesetz, das Sicherheit schafft, ohne Freiheit zu unterminieren; ein Gesetz, das der Polizei klare Werkzeuge gibt, statt rechtliche Fallstricke. Dieses Gesetz ist ein Schritt in die richtige Richtung – beispielsweise bei der Implementierung des spanischen Modells –, aber der Schritt ist noch nicht überzeugend. Wir werden uns daher enthalten. – Herzlichen Dank. (Beifall von der AfD)

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