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Dr. Christos Katzidis

CDU 26.11.2025 Sitzungen 18/109

In seinem Urteil bemängelt das Bundesverfassungsgericht, dass die Rechtsgrundlage für die Datenauswertung keinen klaren und eindeutigen Voraussetzungen und Grenzen folgt. Deshalb haben wir hier noch einmal unsere Voraussetzungen überprüft und teilweise angepasst. Landtag Dritter Punkt und damit dritte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Überprüfung unseres eigenen Polizeigesetzes, einer Kombination unserer Observationsbefugnis im Zusammenhang mit dem Einsatz technischer Mittel. Hier wurde vom Bundesverfassungsgericht moniert, dass die Vorschriften in dieser Kombination nicht als Tatbestandsvoraussetzungen ausreichen. Insofern hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es zu einer Nachbesserung kommen muss. Dem kommen wir mit diesem Gesetzentwurf nach. Als vierter Punkt besteht weiterer Änderungsbedarf in § 8 Abs. 3 aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Eingriffsvoraussetzungen im Vorfeld einer konkreten Gefahr. Das Bundesverfassungsgericht stellt nunmehr nach mittlerweile ständiger eigener Rechtsprechung nicht mehr auf Kataloge mit einzelnen Straftatbeständen aus dem Strafgesetzbuch ab, sondern nur noch auf die Kategorien der Straftaten von erheblicher Bedeutung und der besonders schweren Straftaten. Maßgeblich ist für das Bundesverfassungsgericht der Strafrahmen, konkret das angedrohte Höchstmaß. Das heißt, dass das Bundesverfassungsgericht besonders schwere Straftaten an einer Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren bemisst. Hier wird in § 8 Abs. 3 die Systematik des Bundesverfassungsgerichtes übernommen. Der fünfte und letzte Punkt ist uns als regierungstragenden Fraktionen im Zusammenhang mit der Novellierung des Polizeigesetzes ganz besonders wichtig. Eine Erweiterung des § 34a soll jetzt genutzt werden, um eine weitere Stärkung des Opferschutzes vorzunehmen, denn die Praxis hat seit der letzten Gesetzesänderung 2018 gezeigt, dass gerade bei der häuslichen Gewalt nach wie vor großer Handlungsbedarf besteht. Zukünftig wird es für unsere Polizistinnen und Polizisten möglich sein, Wohnungsverweisungen und Rückkehrverbote gegen häusliche Schläger statt wie bisher für 10 Tage für 14 Tage auszusprechen. Das ist gut und richtig so und gibt den Opfern von Gewalttaten noch einmal mehr Luft, wenn es darum geht, sie in den eigenen vier Wänden zu schützen. Gleichzeitig erweitern wir die Befugnis für die elektronischen Aufenthaltsüberwachungen, um auch hier den Opfern von Gewalttaten mehr Schutz zukommen zu lassen. Damit kann einem Stalker, der nicht in einer häuslichen Gemeinschaft mit seinem Opfer lebt und kein familiäres Verhältnis zu dem Opfer hat, zukünftig eine Fußfessel angelegt und gegen ihn angeordnet werden, wenn Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zu befürchten ist. Wir erweitern zudem die Möglichkeit der Ingewahrsamnahmen bei häuslicher Gewalt, denn häusliche Schläger sollen nicht nur für 14 Tage aus der Wohnung verwiesen werden. Wenn sich die Schläger 26.11.2025 schon nicht an die Anordnungen der Polizei halten, dann muss die Polizei die Möglichkeit haben, sie für 14 Tage in die Zelle zu setzen. Genau das tun wir mit dieser Novellierung. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN) Die Praxis hat gezeigt, dass das notwendig ist. Wir hatten in den letzten Jahren, von 2020 bis zum ersten Halbjahr 2025, knapp 192 Ingewahrsamnahmen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Davon waren 20 an der Grenze von zehn Tagen und viele darunter. Aber man sieht, die Polizei ordnet sehr differenziert an. Es gab bereits sieben Ingewahrsamnahmen, die mehr als zehn Tage betrugen, weil die Notwendigkeit bestand und sich häusliche Schläger nicht an die Anordnungen gehalten haben. Insofern ist das notwendig und gut. Der Opferschutz ist uns ein ganz besonderes Anliegen. Mit dieser Gesetzesänderung wollen wir nicht nur den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden, sondern auch den Opferschutz in Nordrhein-Westfalen weiter stärken. Das werden wir zukünftig weiterhin tun. Sie alle sind herzlich eingeladen, dem Gesetzentwurf und unserem Änderungsantrag zuzustimmen. – Herzlichen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)

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