Dr. Christos Katzidis
Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf geht auf fünf Punkte zurück, die die Novellierung notwendig machten, aber auch auf einen Punkt, der die Novellierung ergänzen sollte. Der erste Punkt ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Polizeigesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung beschäftigt und bei Maßnahmen mit besonderer Kernbereichssensibilität die Ausführungen weiter präzisiert, was zum Vorschlag einer Neufassung des § 16 unseres Polizeigesetzes führt. Der zweite Punkt ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum hessischen Sicherheitsund Ordnungsgesetz. Da wurde die Rechtsgrundlage für den Einsatz der Auswertungssoftware HessenData durch die hessische Polizei teilweise als verfassungswidrig betrachtet. Wir haben das auch entsprechend analysiert. (Unruhe – Glocke)
