Thomas Röckemann
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Wer im Bürgeramt oder im Schulsekretariat sitzt oder als Gerichtsvollzieher arbeitet, der weiß, was es bedeutet, wenn nicht nur der Ton rauer wird. Was früher Ausnahme war, ist heute oft Alltag. Noch vor wenigen Jahren war Sicherheitspersonal in Verwaltungsgebäuden schlicht überflüssig. Bedrohung und Gewalt waren die Ausnahme. Doch das hat sich grundlegend geändert. Heute häufen sich Berichte über randalierende Besucher, Drohungen, Beleidigungen und körperliche Übergriffe auf Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Was früher selbstverständlich war, nämlich ein sicherer Arbeitsplatz, ist es längst nicht mehr. Mehr als die Hälfte der Beschäftigten im öffentlichen Dienst berichtet, schon einmal angegriffen oder bedroht worden zu sein. Darum ist das Anliegen dieses Gesetzentwurfs, Gefährder aufzuschreiben, im Kern richtig. Ein Gesetz muss allerdings halten, was es verspricht. Es hapert bereits am Wortlaut. Ein zentrales Problem ist nämlich, dass sich der Gesetzentwurf auf die sogenannte Verwaltungstätigkeit beschränkt. Dieser Begriff ist eng gefasst. Denken wir an Lehrer, Erzieher, Feuerwehrleute und Rettungskräfte. Sie alle erleben täglich Bedrohungen. Sie alle glauben, sie wären mit umfasst. Tatsächlich werden diese Mitarbeiter durch das Gesetz nicht geschützt. Da frage ich den Minister: Ist das Absicht? – Und ich gebe einen kleinen Rat: Vielleicht sollte noch eine Legaldefinition für „Verwaltungstätigkeit“ ins Gesetz eingefügt werden. Ebenso unklar bleibt, was als öffentliche Stelle gilt. Die kommunalen Strukturen sind vielfältig: Eigenbetriebe, Zweckverbände, rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten. Wenn keine eindeutige Definition erfolgt, entstehen Schutzlücken. Genau das darf bei einem Beschäftigtenschutzgesetz nicht passieren. Ein weiterer Schwachpunkt ist die beschränkte Datenverarbeitung. Der Gesetzentwurf überlässt es jeder Behörde selbst, ob sie Personendaten verarbeitet. Das führt zwangsläufig zu einem uneinheitlichen Schutzniveau. Manche Behörden werden die technische und personelle Kapazität dafür haben, andere nicht. Damit entsteht ein Flickenteppich statt flächendeckendem Schutz. Die kommunalen Spitzenverbände NRW haben deshalb zu Recht gefordert, den Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen etwa bei einem Zuständigkeitswechsel gesetzlich zu ermöglichen. Wenn ein bekannter Gefährder von einer Gemeinde in die nächste zieht, dürfen Daten zu seinem Risiko nicht 05.11.2025 einfach verschwinden, nur weil sie nicht übermittelt werden dürfen. Dies begünstigt zum Beispiel rotierende Bevölkerungsgruppen. Herr Minister, ist das beabsichtigt? Auch beim Zweck „Datenspeicherung“ gibt es Klärungsbedarf. Das Gesetz erlaubt zwar die Speicherung, legt aber nicht eindeutig fest, wie die Daten verwendet werden dürfen. Damit wird der Grundsatz der Zweckbindung aus der Datenschutz-Grundverordnung verletzt. Es braucht eine präzise Festlegung, welche Daten gespeichert, genutzt und wann gelöscht werden dürfen. Ein weiteres Manko ist, dass der Entwurf überwiegend reaktiv ist. Er greift erst, wenn etwas passiert ist – nach einem Hausverbot oder einer Strafanzeige, nach einem Messerstich, einem Schlag. Ein echter Schutz müsste dagegen präventiv wirken, also frühzeitig eingreifen, bevor Bedrohung in Gewalt umschlägt. Dafür wäre eine zentrale, vernetzte Datenbank sinnvoll, die präventiv warnt, den Informationsaustausch zwischen Behörden erleichtert und möglicherweise mit dem Bundeszentralregister verbunden ist. Dort werden begangene Straftaten schließlich festgestellt. Dieses Gesetz will Sicherheit schaffen, aber es schafft in großen Teilen Unsicherheit. Es will helfen und produziert am Ende nur etwas mehr Bürokratie. Da muss dringend nachgebessert werden. Allerdings erkennen wir ausnahmsweise die gute Absicht an und werden uns deshalb – auch ausnahmsweise – enthalten. – Ich wünsche Ihnen einen schönen guten Abend. (Beifall von der AfD)
