Dr. Marcus Optendrenk
Sie haben eben zutreffend beschrieben, dass wir keine Quotierungen haben, und der Gesetzgeber auf Bundesebene geht davon aus, dass es sich um einen maximalen Zeitraum der Verausgabung handelt mit 05.11.2025 einem Nachlaufzeitraum. Vor dem Hintergrund, weil es dann eben keine Quotierungen gibt im Sinne von Jahresscheiben, ist es in der Zuständigkeit derjenigen, die dann eben diese Mittel zugewiesen bekommen, sie dann auch so abzurufen, wie sie sie in der Sache abrufen können, wie sie es für erforderlich halten und wollen. Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen nur sehr abstrakt den Mechanismus beschreiben. Der wird sich aber im Gesetzeswerk der Ergänzungsvorlage, wie ich schon einmal dargestellt hatte, auch haushaltstechnisch abbilden, aber der ist im Gesetz auch angelegt, dass wie üblich für die Kommunen die Bezirksregierungen der Ansprechpartner sind für das, was sie an Abrechnung machen, nur eben in der Weise, dass sie sich nicht um ein Förderprogramm bewerben, also im Sinne von Städtebauförderung oder anderem, und dann eine Bewilligung für eine bestimmte Quote bekommen, sondern dass es sich um einen quotierten Anspruch handelt auf Zuweisung von Mitteln gegen Vorlage der Unterlagen, die erforderlich sind, die man braucht, um das dem Bund gegenüber nachzuweisen. Das heißt, sie haben dann im Regelfall eine hundertprozentige Kostenerstattung bis auf die eigenen Verwaltungskosten. Das hatten wir eben auch schon einmal. Insofern ist der Mechanismus relativ einfach. Die Bezirksregierungen buchen dann im Kern gegen das Budget, das wir als Land vom Bund erstattet bekommen. Insofern benutzt der Bund das Land – und deshalb brauchen wir ein Umsetzungsgesetz – als Abwickler auch gegenüber den Kommunen in den klassischen Mechanismen, die Sie aus Förderprogrammen kennen und über Bezirksregierungen abgewickelt werden, nur eben mit dem Unterschied, dass sie im Regelfall dann nicht den kommunalen Eigenanteil haben, und in der Weise, dass es nicht letztlich eine Auswahlentscheidung der Bewilligungsbehörde, des Landesgesetzgebers oder anderer ist, wofür sie es konkret einsetzen.
