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Dr. Marcus Optendrenk

05.11.2025 Sitzungen 18/105

Bei der Zusätzlichkeit des Grundgesetzes handelt es sich nicht um eine Regelung, die Länder und Kommunen bindet. Deshalb haben wir beim einfachgesetzlichen Regelwerk Wert daraufgelegt, dass wir das formaljuristische Kriterium der Zusätzlichkeit aus Sicht des Landes dann für nicht erforderlich halten, wenn entsprechende Regelungen den Bund in Bezug auf eine Investitionsquote von 10 % binden, was übrigens weniger als das ist, was wir in den letzten Jahren in den Haushalten hatten und was wir über die entsprechenden Bindungen über den NRW-Plan erreichen werden. Ich habe eben in Bezug auf eine Frage des Kollegen Wedel schon ausgeführt, dass die rein praktische Umsetzbarkeit des Zusätzlichkeitskriteriums für die kommunale Familie letztlich einen Bürokratiewahn erster Güte auslösen würde. Es gibt in Rheinland-Pfalz mehr als 2.000 Kleingemeinden. Dort existiert also eine andere Struktur als bei uns. Wir haben 396 plus Landkreise, Landschaftsverbände und Landesverband Lippe. Jetzt stellen Sie sich bitte einmal vor, Sie müssten für alle zwölf Jahre und den Nachlaufzeitraum für jeden einzelnen Haushaltsplan jeder einzelnen Kommune, die jetzt auch noch doppisch bucht nach NKF und nicht wie wir nach Kameralistik, ein Berichtswesen aufbauen, bei dem im Vorgriff auf einen Haushaltsplanbeschluss jede Kommune dem Land und dem Bund berichten muss, ob das jetzt zusätzlich gegen was denn ist: gegen die eigene Finanzplanung, gegen das Ist des Vorjahres, gegen das Ist des laufenden Jahres oder gegen was – oder gegen eine Investitionsquote, die in jeder Kommune unterschiedlich ist? 05.11.2025 Ich sage nur einmal das Beispiel: Sind Sie in der Haushaltssicherung, haben Sie eine ganz andere Investitionsquote, als wenn Sie es nicht sind. Von daher haben wir sehr deutlich mit Blick auf Kommunalfreundlichkeit und halbwegs überschaubarer Bürokratie bei der Abwicklung – das war auch eine Frage des Kollegen Brockes, ob das bürokratiearm ist oder nicht – uns dafür entschieden, uns sehr energisch zugunsten der kommunalen Familie gegen eine Absicherung des Terminus „Zusätzlichkeit“ in den Verwaltungsvorschriften und im LuKIFG auszusprechen.

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