Dr. Werner Pfeil
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Kollegen und Kolleginnen! Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Polizeigesetzes setzt die Landesregierung eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts um. Das ist richtig, das ist notwendig, und es ist überfällig. Wenn das höchste deutsche Gericht feststellt, dass einzelne Eingriffsbefugnisse nicht im Einklang mit unserer Verfassung stehen, dann ist der Gesetzgeber schließlich gefragt und zu handeln verpflichtet. Ich möchte ausdrücklich betonen: Dass diese notwendigen Anpassungen verlangt werden, stellt nicht die Arbeit der Polizei infrage. Im Gegenteil: Ein modernes, verfassungskonformes Polizeigesetz stärkt unsere Polizei. Es schafft klare Regeln, Rechtssicherheit und Vertrauen – sowohl bei den Bürgerinnen und Bürgern als auch bei den Beamtinnen und Beamten. Gerade in Zeiten wachsender Sicherheitsanforderungen braucht die Polizei verlässliche und rechtssichere Befugnisse in den Grenzen des Grundgesetzes. Die Landesregierung schlägt eine Vielzahl von Änderungen vor, und zwar teils auf der Grundlage der Urteile aus Karlsruhe – der Innenminister hat das eben kurz dargestellt –, teils darüber hinaus. Richtig und wichtig ist die besondere Anpassung des Kernbereichsschutzes in § 16 Polizeigesetz; Frau Dr. Höller hat eben darauf hingewiesen. Dass der private, intime Bereich des Lebens künftig klarer geschützt wird, ist ein Fortschritt und eine Lehre aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sollen nach § 16 Abs. 2 umfassend geschützt werden und bleiben. Ebenso begrüßen wir die Abgrenzung zwischen Straftaten von erheblicher Bedeutung und besonders schweren Straftaten. Diese Präzisierung bringt Klarheit, und Unsicherheiten werden vermieden. Im Entwurf bleibt es aber nicht allein bei diesen Korrekturen. Es wird darüber hinausgegangen, und dies müssen wir kritisch diskutieren. Eben wurde schon auf § 24b des Entwurfs hingewiesen. Dieser trägt die Überschrift „Weiterverarbeitung zu IT-Entwicklungszwecken“. Durch ihn dürfen vorhandene sowie allgemein zugängliche personenbezogene Daten zur Landtag Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten weiterverarbeitet werden. Da setzt unsere Kritik an. Wir haben schon im letzten und im vorletzten Jahr darüber diskutiert, wie wir mit Daten Unschuldiger oder mit Daten solcher Personen umgehen, bei denen vielleicht noch ein Restverdacht besteht und von der Staatsanwaltschaft regelmäßig überprüft werden muss, ob dieser Restverdacht noch gegeben ist, möglicherweise eine Wiederholungsgefahr besteht. Wenn das nicht der Fall ist, wären solche Daten von der Polizei zu löschen, und solche Daten wären dann auch nicht in solche IT-Entwicklungsmaßnahmen aufzunehmen. Es gibt derzeit einen Streit zwischen dem Justizminister von Nordrhein-Westfalen und der Landesdatenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen, weil das OLG Hamm, die Generalstaatsanwaltschaft, sich weigert, die Landesdatenschutzbeauftragte in den Akten nachschauen zu lassen, ob danach vorgegangen wird. Es geht konkret darum, ob alle Daten unschuldig Verfolgter oder von Personen, bei denen kein Restverdacht besteht, gelöscht wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm weigert sich. Diese Daten sind nach wie vor da drin, und diese Daten werden nach § 24b dann zur Weiterverarbeitung zu IT-Entwicklungszwecken genutzt. Da stellt sich die Frage, ob das richtig ist. Es ist richtig, was Frau Dr. Höller sagt: diskriminierungsfrei. Alles steht im Gesetz. Wenn die Überprüfung aber nicht ermöglicht wird, weil man sich weigert, die Akten der Stelle zu geben, die für Datenschutz im Land Nordrhein-Westfalen zuständig ist, dann ist das ein Problem. Und dieses Problem wirkt sich eins zu eins auf die Weiterverarbeitung zu IT-Zwecken aus. Darauf weisen wir schon jetzt hin. Das müssen wir im Ausschuss diskutieren, darüber müssen wir reden. Denn solange dieser Streit zwischen der Landesdatenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen und dem Justizminister besteht – das steht jetzt im dritten Jahr in Folge im Jahresbericht der Landesdatenschutzbeauftragten –, solange besteht eine latente Gefahr, dass Daten unrechtmäßig genutzt werden, nicht gelöscht werden und wir damit ein größeres Problem auch bei der Weiterverarbeitung solcher Daten im IT-Bereich haben. Ich weise hier nur darauf hin, dass wir das ausführlich diskutieren sollten. Im Übrigen sind wir mit dem Polizeigesetz sehr einverstanden, soweit es die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts umsetzt. Soweit es darüber hinausgeht und eklatant den Anforderungen aus dem EU-Recht, die die Landesdatenschutzbeauftragte im Land Nordrhein-Westfalen umsetzt und beachten muss, widerspricht, solange haben wir ein Problem mit der Gesetzesänderung. Diesen Änderungen würden wir dann auch mit Nachdruck widersprechen. Wir werden in der Anhörung hören, was 09.10.2025 die Sachverständigen sagen, und uns dann entscheiden. – Vielen Dank. (Beifall von der FDP)
