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Dr. Christos Katzidis

CDU 09.10.2025 Sitzungen 18/104

Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Was gibt es Schöneres, als hier im Hause eine rechtstechnische, juristische Rede zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit von einzelnen Normen in Gesetzen zu halten? Herr Minister Reul hat gerade schon das eine oder andere ausgeführt. Ich möchte einzelne Punkte ergänzen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Polizeigesetz Mecklenburg-Vorpommerns aus dem Jahr 2022 hat Herr Minister Reul schon angesprochen. Angerissen hat er auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit Blick auf die Software HessenDATA. Diesbezüglich werden wir an der einen oder anderen Stelle nachjustieren. Die Entscheidung, die unser Polizeigesetz betrifft, hat Herr Minister Reul ebenfalls dargestellt. Wir ändern in dem Zusammenhang mit Blick auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Eingriffsvoraussetzungen im Vorfeld einer konkreten Gefahr auch in § 8 Abs. 3 des Polizeigesetzes die Voraussetzungen. Wir passen dies an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Das Bundesverfassungsgericht stellt nunmehr nach mittlerweile ständiger eigener Rechtsprechung nicht mehr auf Kataloge mit einzelnen Straftatbeständen aus dem Strafgesetzbuch ab, sondern – in Anführungsstrichen – nur noch auf die Kategorien der Straftaten von erheblicher Bedeutung und der besonders schweren Straftaten. Maßgeblich ist dabei für das Bundesverfassungsgericht der Strafrahmen – konkret: das angedrohte Höchstmaß. Das Bundesverfassungsgericht bemisst besonders schwere Straftaten an einer Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren. In § 8 Abs. 3 unseres Polizeigesetzes wird die Systematik des Bundesverfassungsgerichts übernommen. Bei den Straftaten von erheblicher Bedeutung – diese zählen nach Auffassung des Bundesverfassungs-09.10.2025 gerichts zu den Delikten der mittleren Kriminalität – fällt zukünftig zum Beispiel auch die Erpressung unter § 8 Abs. 3, ebenso der Betrug und der Diebstahl. Die beiden letztgenannten Delikte waren bisher nur bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung erfasst, der Diebstahl zudem nur in besonderen Fällen der §§ 243 und 244 des Strafgesetzbuches. Das werden wir entsprechend ändern. Bei den Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität sind jedoch nur wenige eingriffsintensive Maßnahmen zulässig. Herr Minister Reul hat die Kombination der Observation und des verdeckten Einsatzes von technischen Mitteln dargestellt. Wenn es hingegen um die mögliche Begehung besonders schwerer Straftaten geht, sind die eingriffsintensiven Polizeimaßnahmen alle uneingeschränkt zulässig und durchführbar. Daran wird sich in der Zukunft auch nichts ändern. Wir werden in diesem Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf außerdem den neuen § 24b „Weiterverarbeitung zu IT-Entwicklungszwecken“ einführen. Das ist elementar. Mit Blick auf die rasende technische Entwicklung müssen auch unsere Sicherheitsbehörden die Voraussetzungen haben, um Schritt halten und entsprechende Entwicklungen mitmachen zu können, und zwar sowohl rechtlich als auch im Nachgang dazu mit den entsprechenden Mitteln und mit dem Personal. Wir schaffen den rechtlichen Rahmen dafür und fügen eine neue Vorschrift ein. Herr Minister Reul hat es auch schon dargestellt: Politisch nehmen wir im Zusammenhang mit der Novellierung des Polizeigesetzes auch den Opferschutz noch einmal in den Fokus, weil wir in verschiedenen Debatten immer und immer wieder feststellen, dass wir gerade im Bereich der häuslichen Gewalt große Probleme haben. Da haben wir Höchststände in den aktuellen Zahlen. Deswegen ist es uns, den regierungstragenden Fraktionen, ein besonderes Bedürfnis, noch einmal den Opferschutz zu stärken und die Möglichkeiten für die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot von 10 Tagen auf 14 Tage auszuweiten. Wir haben in der Vergangenheit auf Antrag der SPD-Fraktion auch schon einmal über die Frage der konkreten oder gegenwärtigen Gefahr diskutiert. Das war aus unserer Sicht nicht zielführend. Mit Blick auf die aktuellen Zahlen der Ingewahrsamnahmen zeigt sich: Wir haben 2018 die Gesetzesänderung gemacht und die Möglichkeit eingeräumt, auch häusliche Schläger für zehn Tage in die Zelle zu setzen, und davon wird rege Gebrauch gemacht. Das ist sehr erfreulich. Schon da haben wir den Opferschutz gestärkt. Jetzt wollen wir das wieder tun und auch darauf einen Fokus legen. Ich freue mich auf die Debatte im Innenausschuss und hoffe, dass wir einen breiten Konsens finden. – Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN) Landtag

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