Dr. Marcus Optendrenk
Unsere Gesellschaft lebt von den vielen Ehrenamtlichen, die sich neben ihrem Beruf in Vereinen und auch in Ausschüssen und Beiräten engagieren. Vom Polizeibeirat, über den Landesbeirat für die Belange der Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen bis zur Jury für die Verleihung des Kunstpreises NRW: Die Mitglieder von Ausschüssen und Beiräten setzen sich für die Vielfalt unseres Landes ein. Um ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weiterhin gute Bedingungen zu ermöglichen, passen wir das Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz entsprechend an. Die Änderung des Landesreisekostengesetzes macht diese Anpassung notwendig. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erfolgt – neben redaktionellen Anpassungen – eine Angleichung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes an das Landesreisekostengesetz. Gleichzeitig wird das Verzeichnis der Ausschüsse und Beiräte, die unter das Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz fallen, aktualisiert. Da die Beträge für die Fahr- und Flugkostenerstattung sowie für die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung im Landesreisekostengesetz erhöht wurden, wird die Entschädigungshöhe durch Aktualisierung der Verweise im Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz entsprechend angepasst. Das Gesetz sieht zudem erstmalig eine Regelung vor, wonach den ehrenamtlichen Ausschussmitgliedern notwendige Parkgebühren in Höhe von höchstens zehn Euro pro Sitzungstag erstattet werden. Darüber hinaus werden Anpassungen im Verzeichnis der Ausschüsse und Beiräte in Form von Umbenennungen, Ergänzungen oder Streichungen umgesetzt. Ich bitte um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf und freue mich auf die weiteren Beratungen im Ausschuss. 08.10.2025 Landtag Anlage 2 Zu TOP 17 – Gesetz zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor sehr giftigen Tieren – zu Protokoll gegebene Rede Silke Gorißen, Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Vor fünf Jahren hat der Landtag das Gifttiergesetz verabschiedet. Anstoß für dieses Gesetz war ein Vorfall aus dem Jahr 2019. In Herne entwich eine sehr giftige Schlange, eine Monokelkobra, aus einem Terrarium in einem Mehrfamilienhaus. Ein Biss einer solchen Schlange führt zu starken Schmerzen und schweren gesundheitlichen Problemen. Unbehandelt kann der Biss sogar zum Tod führen. Während einer tagelangen Suchaktion, die glücklicherweise mit dem Auffinden der Giftschlange endete, mussten 30 Bewohner des betroffenen Wohnkomplexes aus Sicherheitsgründen ihre Wohnungen vorübergehend verlassen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist deutlich geworden, dass man den von solchen Gifttieren ausgehenden Gefahren wirksam begegnen muss. Zum Schutz der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen wurde daher erstmals die Haltung von sehr giftigen Schlangen, Skorpionen und Spinnen für Privatpersonen verboten. Nur diejenigen Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes solche Tiere gehalten haben, wurden unter bestimmten Auflagen von dem Verbot der privaten Haltung ausgenommen. Sie mussten deren Haltung melden sowie ihre Zuverlässigkeit und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweisen. Aber ihnen und allen anderen Personen in Nordrhein-Westfalen ist eine Neuanschaffung der Tiere zur privaten Haltung untersagt. Nur Einrichtungen wie Zoos oder Forschungseinrichtungen sowie Personen, die mit Gifttieren im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes umgehen, ist die Haltung weiterhin gestattet. Seit Einführung des Gifttiergesetzes liegen für Nordrhein-Westfalen erstmals belastbare Daten zu privaten Gifttierhaltungen vor. Im Jahr 2021 wurde ein Bestand von insgesamt 4.589 Gifttieren in Nordrhein-Westfalen erfasst. Wir reden damit über eine relevante Anzahl privat gehaltener Gifttiere, von denen potenziell eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Zudem hat sich gezeigt, dass die Halterinnen und Halter in der Regel mehrere solcher Gifttiere privat halten. Das lässt sich sowohl bei den legalen als auch bei den bisher aufgedeckten illegalen Gifttierhaltungen beobachten. 08.10.2025 So sind in den Jahren 2022 bis 2024 insgesamt 15 illegale Gifttierhaltungen aufgelöst wurden, die im Durchschnitt aus rund zwölf Gifttieren bestanden. Leider ist es Realität, dass sich einige Menschen unverantwortlich verhalten und gegen das Haltungsverbot verstoßen. Ich habe dafür keinerlei Verständnis und bin froh, dass diese Tiere auf der Grundlage des Gifttiergesetzes weggenommen werden können. Die Vollzugserfahrungen zeigen aber auch, dass seit Inkrafttreten des Gifttiergesetzes die Zahl der Bestandshalter kontinuierlich zurückgeht. Waren es zu Beginn noch 226 Personen, die aus Gründen des Bestandsschutzes ihre Haltung fortsetzen durften, sind es zum Ende des letzten Jahres nur noch 173 Bestandshaltungen gewesen. Mit dem Gifttiergesetz ist es daher gelungen, die Anzahl der Haltungen in Nordrhein-Westfalen zu reduzieren. Die geplanten Änderungen im Gifttiergesetz sind auf das Notwendigste beschränkt und dienen der Erleichterung des Vollzugs. Für den Vollzug des Gesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung zuständig, bei dem die administrativen Aufgaben konzentriert werden. Zur Stärkung des Vollzugs sollen die Regelungen zur Wegnahme und Unterbringung vorschriftswidrig gehaltener Gifttiere angepasst werden. Um den Überblick über gehaltene Tiere zu verbessern, sollen künftig Nachkommen von Gifttieren in Bestandshaltungen gemeldet werden müssen. Ebenso soll der Umgang mit geerbten Gifttieren ausdrücklich geregelt werden. Schließlich dient der Gesetzentwurf auch der Entfristung der Gifttier-Datenübermittlungsverordnung. Die Verordnung flankiert das Gifttiergesetz und ermöglicht den Datenaustausch zwischen dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung und den kommunalen Ordnungsbehörden. Kommunale Behördenmitarbeiter können sich damit bei Einsätzen vor Ort besser vor Gefahren schützen, die von solchen Gifttieren ausgehen. Die Regelungen des Gifttiergesetzes haben gewirkt und sollten zum Schutz der Bevölkerung fortgeführt werden. Ich bitte daher um Ihre Unterstützung zum vorliegenden Gesetzentwurf, der eine Entfristung des Gifttiergesetzes vorsieht. Landtag Anlage 3 Zu TOP 19 – Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik – zu Protokoll gegebene Reden Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist eine von allen Ländern gemeinsam getragene und finanzierte Zentralstelle. Sie ist zuständig für die europäisch und national vorgeschriebene Anerkennung von Stellen, die die Sicherheit von Geräten, Maschinen und Anlagen überprüfen und zertifizieren. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik nimmt diese Aufgaben für alle Länder wahr. Nach Unterzeichnung des Ursprungsabkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik im Dezember 1993 hat der Freistaat Bayern die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik als Organisationseinheit des für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen bayrischen Staatsministeriums errichtet. Das Abkommen wurde im Laufe der Jahre mehrfach durch Änderungsabkommen geändert, zuletzt im Jahr 2015. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist seit mehr als drei Jahrzehnten im Auftrag der Länder tätig. Die Einrichtung der Zentralstelle hat sich in dieser Zeit mehr als bewährt. Sie arbeitet effizient und professionell. Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind deutschland- und europaweit als Expertinnen und Experten in ihrem Fach anerkannt. Sie stellen sicher, dass Prüfstellen, welche deutschlandweit unter anderem die Sicherheit von Aufzugsanlagen, Tankstellen, bis hin zu komplexen Chemieanlagen prüfen, dieses auch fachgerecht und unabhängig tun und hochqualifiziertes Prüfpersonal einsetzen. Zum anderen nehmen die Expertinnen und Experten die Befugniserteilung und Überwachung von notifizierten Stellen, also unabhängigen Prüfstellen, die für die Sicherheit von Produkten notwendig sind, sowie wichtige Koordinierungsaufgaben im Bereich der Marktüberwachung wahr. Damit leisten sie einen entscheidenden Beitrag für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger sowie für einen funktionierenden EU-Binnenmarkt. Daher haben sich die Länder darauf verständigt, der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik weitere Aufgaben zur Unterstützung der Länder im Bereich der Marktüberwachung sowie in der Akkreditierung, zu übertragen. Zusätzlich soll sie zukünftig als anerkennende Behörde für Prüforga-08.10.2025 nisationen, welche Tankprüfungen im Bereich des Gefahrgutrechts durchführen, tätig werden. Mit der aktuell vorliegenden Änderung des Abkommens werden der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik neue Aufgaben für die Marktüberwachung im Bereich des Sprengstoffrechts sowie neue Aufgaben im Bereich des Gefahrgutrechts übertragen und staatsvertraglich verankert. Marktüberwachung liegt in der Zuständigkeit jedes einzelnen Landes. Es bedarf daher einer Stelle, die übergreifende Aufgaben bündelt, zentrale Berichtspflichten erfüllt und der Kommission und anderen Akteuren als Ansprechpartner für Deutschland zur Verfügung steht. Diese Aufgaben nimmt die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik bereits im Bereich des Produktsicherheitsrechts erfolgreich wahr und wird diese nun auch für die Marktüberwachung im Bereich des Sprengstoffrechts übernehmen. Sie wird außerdem zukünftig die Interessen der Länder in den europäischen Fachgremien zur Marktüberwachung im Sprengstoffrecht vertreten. Die Anforderungen an Prüfstellen, die Tanks für gefährliche Güter nach den Vorgaben des Gefahrgutrechts prüfen, waren bisher nicht einheitlich. Sie wurden nun harmonisiert und der Markt geöffnet. Wenn eine Prüfstelle für Tanks gefährlicher Güter international tätig werden will, muss sie zuvor in ihrem Ursprungsland akkreditiert sein. Mit der neuen hoheitlichen Aufgabe wird die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik als anerkennende Behörde für Prüforganisationen tätig, welche Tankprüfungen im Bereich des Gefahrgutrechts durchführen. Mit der Anerkennung durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik sind die Prüfstellen befugt, sowohl bundesweit als auch im Ausland tätig zu werden. Die Aufgabe der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik umfasst neben der Zulassung und der Anerkennung von Prüfstellen für Tanks gefährlicher Güter ebenfalls deren Überwachung. Die Erweiterung des Aufgabenspektrums der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik führt insgesamt zudem zu einer Stärkung der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik als Institution. Über die Aufnahme weiterer Aufgaben im Bereich des Sprengstoffrechts sowie des Gefahrgutrechts hinaus wird der Wortlaut des Abkommens redaktionell an den aktuellen Rechtsrahmen angepasst.
